Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin ist zuständig für alle Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis. Mit der richtigen Beratung und etwas Glück lassen sich hier die Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zeitnah lösen. Sollten die Parteien sich nicht vergleichsweise einigen können, wird durch Urteil entschieden.

Das Arbeitsgericht Berlin befindet sich nur wenige Minuten von unserer Kanzlei entfernt, nämlich am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin. Hier verteren wir  oft die Interessen unserer Mandanten. Häufig sind wir auch im Auftrag von auswärtigen Kollegen/Rechtsanwälte (Terminsvertretung) unterwegs. In der regel geht es um die folgenden Themen:

  • die Wirksamkeit von Kündigungen und Änderungskündigungen,
  • Abfindungen,
  • Abmahnungen,
  • Lohn-, Urlaubs- und Überstundenansprüche,
  • Abgeltungsansprüche,
  • Betriebsübergänge und deren Folgen,
  • Entfristungen von Arbeitsverträgen
  • und alle weiteren Ansprüche, die sich aus einem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergeben.

Im Folgenden möchten wir Ihnen “unser zweites Zuhause” das Arbeitsgericht Berlin ein wenig genauer vorstellen. 

 

I. Wie ist die Arbeitsgerichtsbarkeit aufgebaut?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland eine eigenständige, von den Zivilgerichten unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Die Berliner Gerichte für Arbeitssachen bestehen aus dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Diese gehören dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an. Das Arbeitsgericht Berlin gehört mit seinen knapp 100 Kammern zu den größten Arbeitsgerichten der Bundesrepublik Deutschland.

 

II. Was wird vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt?

Das Arbeitsgericht Berlin ist gemäß §§ 2 ff. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Wesentlichen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

  • aus dem Arbeitsverhältnis,
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, (insbesondere die Wirksamkeit von Kündigungen),
  • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
  • zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern über die gleichen Gegenstände (aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG)
  • oder zwischen Umschülern und Arbeitgebern.

Das Arbeitsgericht ist dabei stets das Eingangsgericht (I. Instanz) für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Auf den Streitwert kommt es insoweit nicht an. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo es maßgeblich von der Höhe des Streitwertes abhängt, ob eingangs vor dem Amts- oder dem Landgericht geklagt werden muss. Die Landes- und Bundesarbeitsgerichte sind hingegen Rechtsmittelinstanzen. Hier kann beispielsweise Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

 

III. Wann ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig?

Das Arbeitsgericht Berlin ist dann örtlich zuständig, wenn der Beklagte (zumeist der Arbeitgeber) in Berlin wohnt, bzw. in Berlin seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Zudem ist das Arbeitsgericht Berlin auch dann das örtlich zuständige Gericht, wenn die streitige Verpflichtung in Berlin zu erfüllen ist oder die Arbeit vom Arbeitnehmer für gewöhnlich in Berlin zu verrichten ist.

 

IV. Wer kann einen Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin führen?

Der Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin unterliegt keinem Anwaltszwang. Daher können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin grundsätzlich selbst betreiben. Klar ist aber auch, dass anwaltlich vertretene Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig bessere Ergebnisse erzielen und aushandeln, als ohne Anwalt. Denn die Allermeisten verlieren bei der Flut von arbeitsrechtlichen Vorschriften in diversen Gesetzen und aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schnell den Überblick. Das Fehlerpotential und die damit einhergehende Gefahr, den Prozess letztlich zu verlieren, ist enorm hoch. So scheitern beispielsweise schon viele Arbeitnehmer nur deshalb, weil sie ihre Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist bei Gericht ordnungsgemäß erheben. Arbeitgeber machen hingegen oft schon beim Ausspruch einer Kündigung elementare Fehler, weil sie die strengen Formvorschriften einer Kündigung nicht ausreichend beachten.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich daher immer einen Anwalt für Arbeitsrecht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Zumal sich die hierdurch entstehenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Rahmen halten dürften. Vor allem dann, wenn der Betroffene über eine einstandspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügt. Dann sollte in jedem Fall einen Rechtsanwalt zurate gezogen werden.

 

V. Worin liegt der Unterschied zwischen Urteils- und Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin

Das Urteilsverfahren ist immer das richtige Verfahren, wenn es um individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten geht. Mithin, wenn einzelne Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber (oder andersherum) ihre Ansprüche mit einer Klage durchsetzen möchten.

Das Beschlussverfahren ist hingegen einschlägig, wenn es um kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten geht. Hierzu gehören Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Darüber hinaus sind auch kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsbereich und aus dem Tarifrecht im Beschlussverfahren auszutragen.

 

VI. Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ab?

Nachdem eine Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben wurde, wird diese der beklagten Partei zugestellt und das Gericht bestimmt einen Termin zur Güteverhandlung. Der Gütetermin dient dazu, den Sachverhalt zu erörtern, damit sich der Richter ein erstes Bild von der Sachlage machen kann. Der Richter wird den Parteien im Gütetermin regelmäßig mitteilen, worauf es aus seiner Sicht in dem Verfahren ankommt. Das Verfahren kann bereits im Gütetermin beendet werden, z. B. durch einen Vergleich, eine Klagerücknahme oder ein Anerkenntnis. Ein Versäumnisurteil ergeht immer dann, wenn eine der Parteien nicht zum Termin erscheint.

Sollte dagegen keine Einigung in der Güteverhandlung erzielt werden können, wird ein Termin zu Kammerverhandlung anberaumt. Bis zum Kammertermin müssen die Parteien durch Schriftsätze ihr Klagebegehren bzw. Klageabweisungsbegehren ausführlich begründen und gegebenenfalls unter Beweis stellen.

Im Kammertermin wird dann abschließend vor der Kammer (vorsitzender Richter und zwei ehrenamtliche Richter) verhandelt. Sollte es auch hier  zu keiner vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits kommen, wird die Kammer anschließend ihr Urteil fällen.

 

VII. Vertretung

Sollten auch Sie einmal in eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Arbeitnehmer geraten, schreiben Sie uns einfache eine E-Mail oder rufen in der Kanzlei an. Wir beraten und vertreten Sie gern.

 

VIII. Terminsvertretung für auswärtige Rechtsanwälte

Für auswärtige Kollegen und Kolleginnen bieten wir zudem die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an. Unsere Kanzlei befindet sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsgerichts Berlin. Sollten Sie Fragen oder eine Terminsvertretung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.

 

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