Vorschaden am Auto –

Probleme bei der Unfallregulierung

1. Vorschaden am Auto – Bedeutung

Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden an einem Fahrzeug, welcher aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt. Dabei kann der Vorschaden aus einem Verkehrsunfall oder einem sonstigen Ereignis stammen (Hagelschaden oder ähnliches). Eine Legaldefinition existiert aktuell nicht.

Befindet sich der Vorschaden am Auto (wenn auch nur teilweise) im Bereich eines neuen Unfallschadens, kann es zur Problemen bei der Unfallregulierung kommen. Grund dafür ist, dass die haftende Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, einen eingetretenen Schaden an einem Fahrzeug nicht ein zweites Mal bezahlen möchte. Daher verlangen die Haftpflichtversicherungen in der Regel einen Nachweis darüber, dass der neue Unfallschaden nichts mit dem Vorschaden zu tun hat. Diesen Nachweis kann man in der Regel “nur” durch eine Reparaturrechnung erbringen, aus der hervorgeht, dass der damalige Schaden vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert wurde. Kann man als Unfallgeschädigter solch einen Nachweis nicht erbringen, verweigert die gegnerische Haftpflichtversicherung (meistens zu Recht) regelmäßig die Zahlung. Auf dieses Problem haben wir bereits in unseren Artikeln hingewiesen. Diese Artikel können Sie >hier< oder >hier< nachlesen.

2. Vorschaden am Auto – Probleme bei der Unfallregulierung

Egal, ob der Geschädigte auf Reparaturkosten– oder auf Totalschadensbasis abrechnet, für beide Varianten verlangt die Rechtsprechung einen konkreten Sachvortrag zu Art und Umfang des Vorschadens und zur fachgerechten und vollständigen Beseitigung. Dazu hat unter anderem das Kammergericht in Berlin mit Urteil vom 27.08.2015 Folgendes festgestellt:

“Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten.”

Kann der Unfallgeschädigte nicht beweisen, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht sowie vollständig behoben wurde, geht dies zu seinen Lasten.

3. Vorschaden am Auto – neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Beschluss vom 06.06.2023 festgestellt, dass die Messlatte für diesen Nachweis nicht zu hoch angesetzt und im Falle prozessualer Notwendigkeit nicht überstrapaziert werden dürfe. Mit dem Beschluss wurde der Klage eines Unfallgeschädigten “Recht gegeben” und vom Bundesgerichtshof an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen. In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs heißt es wörtlich:

“Einwände einer Partei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht werden, muss das Gericht aber ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dem Gericht bieten sich hierzu mehrere Möglichkeiten an: Es kann den gerichtlichen Sachverständigen entweder zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn zur Anhörung laden, § 411 Abs. 3 ZPO. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen ausräumen kann, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.”

Damit man solche Probleme vermeidet, sollte man von Anfang gut beraten sein. Wenn man ohne Kenntnisse als Unfallgeschädigter allein Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung aufnimmt, ist in der Regel “Hopfen und Malz” verloren. Auch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Rechtsanwalt ist unabdingbar, um Missverständnisse oder Fehler zu vermeiden.

Unser Tipp: Beauftragen Sie SOFORT einen Rechtsanwalt sowie einen freien und unabhängigen Sachverständigen für Kfz-Schäden. Wer selbständig tätig wird, erhält erfahrungsgemäß nicht den Betrag der ihm zusteht. Hinzu kommt, dass man ich Nachgang wohl keinen Rechtsanwalt mehr finden wird, der diese “angefangene Sache” übernimmt.