Abschleppen Schadenersatz

hier gelten andere Regeln!*

Das Thema Schadenersatz nach einem Abschleppvorgang kann für viele Verkehrsteilnehmer verwirrend sein. In der Welt des Verkehrsrechts gibt es verschiedene Szenarien, die unterschiedliche Grundfälle und Haftungsfragen aufwerfen. Ein Verständnis dieser Grundlagen ist von entscheidender Bedeutung, um im Falle eines Abschleppvorgangs zu wissen, wer haftbar gemacht werden kann und in welchem Umfang. Die Frage der Haftung nach einem Abschleppvorgang kann vielfältig sein und hängt stark von den Umständen des konkreten Falls ab. Es ist entscheidend, die Grundfälle des Abschleppens zu verstehen und den Haftungsumfang im Vergleich zu einem klassischen Haftpflichtfall zu unterscheiden.

1. Grundfall Nummer 1 – Abschleppen Schadenersatz 

Sie haben im öffentlichen Straßenverkehr falsch geparkt und die zuständige Behörde beauftragt daraufhin ein Abschleppunternehmen. Beim Abschleppvorgang kommt es zu einem Schaden an ihrem Fahrzeug. Hier haftet nicht das Abschleppunternehmen, sondern die Behörde. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 383/12 entschieden. Dazu stellt der Bundesgerichtshof unter anderem folgendes fest:

“Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren “Erfüllungsgehilfe” tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers diente der Vollstreckung des in dem – vom Kläger missachteten – Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme”

2. Grundfall Nummer 2 – Abschleppen Schadenersatz 

Sie hatten einen Schaden an ihrem Fahrzeug und beauftragen daraufhin ein Abschleppunternehmen. In diesem Fall schließen Sie mit dem Abschleppunternehmen einen sog. Frachtvertrag (vgl. § 407 ff HGB). In diesem Fall haftet das Abschleppunternehmen. In diesem Fall hätten Sie gegen das Abschleppunternehmen einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 1 BGB. Hinsichtlich des Umfangs gelten jedoch Besonderheiten.

Haftungsumfang im Vergleich zu einem Haftpflichtfall:

Im Kontext des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang unterscheidet sich der Haftungsumfang von einem klassischen Haftpflichtfall. In einem Haftpflichtfall geht es darum, den entstandenen Schaden einer anderen Person zu kompensieren, den man durch sein eigenes Verhalten verursacht hat. Das Thema Schadenersatz nach einem Abschleppvorgang kann noch komplexer werden, insbesondere wenn Sie selbst einen Abschleppvorgang in Auftrag geben und dabei einen Frachtvertrag abschließen. In solchen Fällen greifen nicht nur die allgemeinen Haftungsgrundlagen des Verkehrsrechts, sondern auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), die den Transport von Gütern regeln. Hierbei ist es entscheidend, die besonderen rechtlichen Aspekte zu verstehen, um im Falle eines Schadens zu wissen, wer haftbar gemacht werden kann und in welchem Umfang.

Besondere Haftungsbegrenzungen:

Es ist wichtig zu beachten, dass das Handelsgesetzbuch auch besondere Haftungsbegrenzungen vorsieht, insbesondere wenn der Schaden ohne Verschulden des Frachtführers entstanden ist. Die Haftung kann auf einen bestimmten Betrag pro Kilogramm des Gewichts der transportierten Ware begrenzt sein. Dies kann auch auf den Abschleppvorgang und das transportierte Fahrzeug anwendbar sein. Wichtig ist auch zu wissen, dass man grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten hat. Der Umfang des Sachschadens beschränkt sich auf den Wertersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Wert im beschädigten Zustand. Man könnte einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten haben, da nach § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB  vermutet wird, dass die Differenz zwischen dem Gesundwert und dem Restwert (§ 429 Abs. 2 Satz 1 HGB) den zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten entspricht. Zu beachten ist, dass die Vermutung vom Frachtführer widerlegt werden kann, vgl. § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Fazit:

Bei einem Abschleppvorgang, den Sie selbst in Auftrag geben und bei dem ein Frachtvertrag abgeschlossen wird, gelten nicht nur die allgemeinen Haftungsgrundlagen des Verkehrsrechts, sondern auch die speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Die Haftung des Abschleppunternehmens und Ihre Mitwirkungspflicht als Auftraggeber spielen hierbei eine wichtige Rolle. Um im Falle eines Schadens Klarheit über die Haftungsverteilung zu haben, kann es ratsam sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und den Frachtvertrag sowie die damit verbundenen rechtlichen Aspekte genau zu prüfen. Dies kann dazu beitragen, mögliche Streitigkeiten und Unsicherheiten zu vermeiden.

*Die obengenannten Beispiele sowie Ausführungen sind verkürzt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser Artikel soll auch keine Rechtsberatung ersetzen.