Ausschlussfrist verpasst – viel Geld verschenkt!

Achten Sie auf Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag!

Stellen Sie sich vor, Sie wurden gekündigt. Nun fällt Ihnen auf, dass Ihnen noch offene Lohnansprüche gegen Ihren alten Arbeitgeber zustehen. Zudem sind noch eine Vielzahl an Überstunden und Urlaubstagen offen. Nun heißt es schnell handeln und die Zahlung bzw. Abgeltung dieser Ansprüche bestenfalls schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Ansonsten verschenken Sie viel Geld. Denn in den meisten Arbeitsverträgen gibt es sogenannte Ausschlussfristen. Arbeitnehmer müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb dieser Fristen ihre noch offenen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Ausschlussfristen sind damit echte „NOTFRISTEN“. Wer sie versäumt, geht in der Regel leer aus. Arbeitnehmer sollten daher, die in ihren Arbeitsverträgen geregelten Ausschlussfristen kennen und beachten!

a) Die Ausschlussfrist wurde verpasst. Ist nun alles verloren?

Ja, aber nur, wenn die Ausschlussklausel wirksam ist. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Solche Ausschlussklauseln müssen einer gesonderten juristischen Prüfung stand halten. Dies ist in den 305 ff. BGB geregelt. Häufig sind Ausschlussklauseln unwirksam.

So beispielsweise auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.09.2018. Dort heißt es:

„Eine vom Arbeitgeber gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Sie stellt die Rechtslage von Anfang an irreführend dar, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnimmt“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht also davon aus, dass eine Ausschlussklausel, die den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, missverständlich und nicht hinreichend bestimmt sei. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer würde durch die falsche Formulierung in die Irre geführt und womöglich davon abgehalten, seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Damit hält eine solche Ausschlussklausel einer gesonderten Prüfung nicht stand und ist unwirksam.

b) Was bedeutet das für Sie?

Unterscheidet die Ausschluss-/ Verfallsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag nicht zwischen dem Anspruch auf Mindestlohn und Ansprüchen, die nicht vom Mindestlohngesetz (MiLoG) umfasst sind, ist die Klausel nach der Rechtsprechung insgesamt unwirksam. Ihre noch ausstehenden Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubs- und Überstundenabgeltung gegen Ihren Arbeitgeber bestehen weiterhin und sind nicht durch Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind lediglich ältere Arbeitsverträge, die vor der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) – also vor dem 31. Dezember 2014 – abgeschlossen wurden.

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