Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Angestellter Geschäfts­führer Kündigung: Deine Rechte als Fremd­geschäfts­führer

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet "angestellter Geschäftsführer" rechtlich?

Rechtlich musst du bei einem Geschäftsführer strikt zwischen zwei Ebenen unterscheiden, der sogenannten Trennungstheorie. Die erste Ebene ist die Organstellung, also deine Bestellung zum gesetzlichen Vertreter der GmbH nach § 35 Abs. 1 GmbHG. Die zweite Ebene ist der Anstellungsvertrag, der dein Gehalt, deinen Urlaub und die sonstigen Konditionen deiner Tätigkeit regelt und in der Regel als freier Dienstvertrag ausgestaltet ist, nicht als Arbeitsvertrag. Beide Ebenen sind rechtlich unabhängig voneinander und können zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Als „angestellter“ oder „Fremdgeschäftsführer“ wird typischerweise ein Geschäftsführer bezeichnet, der nicht oder nur mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sich viele Schutzvorschriften des Arbeitsrechts ausschließlich an Mehrheitsverhältnisse und die fehlende Weisungsfreiheit von echten Arbeitnehmern richten.

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Gilt für dich als Geschäftsführer der Kündigungsschutz nach dem KSchG?

In aller Regel nein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG finden die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz keine Anwendung auf die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist, also bei der GmbH auf die Geschäftsführer. Das gilt selbst dann, wenn deinem Verhältnis zur Gesellschaft tatsächlich ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt, denn die Ausnahme knüpft ausschließlich an deine formale Organstellung an, nicht an die Vertragsart. Entscheidend ist, dass du im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Geschäftsführer bestellt bist, also deine Organstellung noch fortbesteht. Eine Eintragung im Handelsregister ist hierfür nicht erforderlich, sie wirkt lediglich deklaratorisch. Das bedeutet konkret: Es findet keine Sozialauswahl statt, dein Arbeitgeber muss keine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründe darlegen, und eine allgemeine Kündigungsschutzklage nach dem KSchG steht dir grundsätzlich nicht offen. Ein vertraglich vereinbarter Kündigungsschutz im Anstellungsvertrag ist möglich, muss dafür aber ausdrücklich und eindeutig geregelt sein.

Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung?

Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen, ist aber zentral. Die Abberufung betrifft deine Organstellung und richtet sich nach § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Gesellschafterversammlung kann dich also grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund als Geschäftsführer abberufen, sofern der Gesellschaftsvertrag den Widerruf nicht auf wichtige Gründe beschränkt. Die Kündigung hingegen betrifft deinen Anstellungsvertrag, also die schuldrechtliche Ebene mit Gehalt, Boni und sonstigen Konditionen. Eine Abberufung beendet deinen Anstellungsvertrag nicht automatisch, dafür braucht es zusätzlich eine gesonderte Kündigung, es sei denn, der Vertrag enthält eine sogenannte Koppelungsklausel, nach der der Anstellungsvertrag automatisch mit der Abberufung endet. Ohne eine solche Klausel bleibst du bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist dienstvertraglich angestellt, auch wenn du dein Amt bereits verloren hast.

Welche Kündigungsfrist gilt für deinen Anstellungsvertrag?

Maßgeblich ist zunächst immer, was dein Anstellungsvertrag selbst regelt, viele Verträge sehen deutlich längere Fristen vor als das Gesetz. Fehlt eine Regelung oder verweist der Vertrag nur pauschal auf die „gesetzliche Kündigungsfrist“, wird es komplizierter, denn hier ist die Rechtslage aktuell nicht einheitlich. Das Bundesarbeitsgericht wendet auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge, die keine Arbeitsverträge sind, die Fristen des § 621 BGB für Dienstverhältnisse an (BAG, Urteil vom 11.06.2020, Az. 2 AZR 374/19), diese können im Einzelfall sehr kurz ausfallen. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer neueren Entscheidung im Rahmen eines obiter dictum die Auffassung vertreten, dass auf Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung stattdessen die Mindestfristen für Arbeitsverhältnisse nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden seien (BGH, Urteil vom 05.11.2024, Az. II ZR 35/23). Diese Frage zwischen BAG und BGH ist derzeit ausdrücklich noch nicht abschließend geklärt. Für dich bedeutet das vor allem eines: Lass die auf dich anwendbare Frist im Zweifel anwaltlich prüfen, bevor du dich auf eine bestimmte Kündigungsfrist verlässt.

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Kann dir außerordentlich, fristlos gekündigt werden?

Ja, auch dein Anstellungsvertrag kann aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden, die Rechtsgrundlage dafür ist ebenfalls § 626 Abs. 1 BGB. Dabei muss die Gesellschaft die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten, die Kündigung muss also innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 05.11.2024, Az. II ZR 35/23). Diese Frist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich die Kündigung auf einen im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten wichtigen Grund stützt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei die Kenntnis des zuständigen Gremiums, bei der GmbH in der Regel die Gesellschafterversammlung, nicht die Kenntnis einer einzelnen Person. Das führt in der Praxis häufig zu Streit darüber, wann genau die Frist zu laufen begann, insbesondere wenn zwischen der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und dem tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens bei dir mehrere Tage liegen. Gerade an dieser Frist scheitern Geschäftsführerkündigungen in der gerichtlichen Praxis immer wieder.

Muss ein Betriebsrat bei deiner Kündigung angehört werden?

Nein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gelten die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist, ausdrücklich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Anhörungspflicht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, die bei der Kündigung gewöhnlicher Arbeitnehmer eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung ist, spielt bei deiner Kündigung als Geschäftsführer daher keine Rolle. Das gilt unabhängig davon, ob im Betrieb der Gesellschaft ein Betriebsrat besteht. Diese Herausnahme betrifft ausschließlich deine Organstellung, andere unternehmensinterne Gremien wie ein Aufsichtsrat oder ein Beirat können bei größeren Gesellschaften dennoch eine eigene Mitwirkungsrolle bei deiner Abberufung oder Kündigung haben, das richtet sich dann aber nach der jeweiligen Satzung und nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Was kannst du tun, wenn dein Anstellungsvertrag gekündigt wurde?

Zunächst solltest du prüfen, ob die Kündigung überhaupt vom zuständigen Gremium der Gesellschaft ausgesprochen wurde und ob dabei alle formalen und fristbezogenen Vorgaben eingehalten wurden, insbesondere die Zwei-Wochen-Frist bei einer außerordentlichen Kündigung. Da für dich als Fremdgeschäftsführer in der Regel kein Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt, richtet sich eine gerichtliche Auseinandersetzung meist nicht nach dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren, sondern nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Dienstvertragsrechts, häufig vor den Zivilgerichten. Prüfe außerdem, ob dein Anstellungsvertrag eine Abfindungsregelung, eine nachvertragliche Karenzentschädigung oder eine Regelung zu variablen Vergütungsbestandteilen enthält, diese Ansprüche bleiben von der Kündigung grundsätzlich unberührt und müssen gegebenenfalls gesondert durchgesetzt werden. Sichere frühzeitig alle relevanten Unterlagen, insbesondere den Anstellungsvertrag, das Kündigungsschreiben und, falls vorhanden, das Protokoll der Gesellschafterversammlung. Als Kanzlei für Arbeitsrecht prüfen wir für dich, ob deine Kündigung formal und fristgerecht erfolgt ist.

Warum lohnt sich anwaltliche Beratung besonders bei Geschäftsführer-Kündigungen?

Weil bei Geschäftsführer-Kündigungen fast jede Regel anders ist als beim gewöhnlichen Arbeitsverhältnis, und weil genau diese Abweichungen in der Praxis regelmäßig übersehen werden, sowohl von den Gesellschaften selbst als auch von den betroffenen Geschäftsführern. Ob die Zwei-Wochen-Frist tatsächlich eingehalten wurde, welche Kündigungsfrist für deinen konkreten Anstellungsvertrag gilt, ob eine wirksame Koppelungsklausel vorliegt und welche Ansprüche dir trotz fehlendem KSchG-Schutz zustehen, das lässt sich nur anhand deines individuellen Vertrags und des konkreten Ablaufs beurteilen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft hier Klarheit, bevor Fristen verstreichen oder Ansprüche verloren gehen.

Eine Kündigung als angestellter Geschäftsführer ist rechtlich ein anderes Terrain als die Kündigung eines gewöhnlichen Arbeitnehmers, und genau das macht eine sorgfältige Prüfung so wichtig. Wir prüfen für dich, ob deine Abberufung und die Kündigung deines Anstellungsvertrags formal und fristgerecht erfolgt sind, und vertreten deine Interessen gegenüber der Gesellschaft. Nimm mit uns Kontakt auf, damit wir deinen individuellen Fall einschätzen können.

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Häufig gestellte Fragen zur Kündigung als angestellter Geschäfts­führer

In aller Regel nicht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, unabhängig von der zugrunde liegenden Vertragsart.

Die Abberufung beendet deine Organstellung nach § 38 GmbHG. Die Kündigung betrifft deinen Anstellungsvertrag. Beides kann unabhängig voneinander erfolgen.

In aller Regel nicht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, unabhängig von der zugrunde liegenden Vertragsart.

Nur, wenn eine sogenannte Koppelungsklausel vereinbart wurde. Ohne diese Klausel bleibt der Anstellungsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.

Das ist derzeit zwischen Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof nicht einheitlich geklärt. Lass deinen konkreten Fall anwaltlich prüfen.

Anders als beim Arbeitnehmer besteht keine gesetzliche Anhörungspflicht in diesem Sinne. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB muss die Gesellschaft aber einhalten.

Nein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gelten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

In der Regel vor den Zivilgerichten, nicht vor dem Arbeitsgericht, da du grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer giltst.

Ja, wenn dein Anstellungsvertrag eine ausdrückliche und eindeutige Regelung dazu enthält. Ohne eine solche Klausel gilt der gesetzliche Ausschluss nach § 14 KSchG.

Solche Ansprüche bleiben von der Kündigung grundsätzlich unberührt und richten sich nach deinem Anstellungsvertrag, sie sollten gesondert geprüft und gegebenenfalls durchgesetzt werden.