Kündigungsschutz

Welche Rechte habe ich, um mich gegen eine Kündigung zu wehren?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Nun gilt es schnell zu handeln, wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzten möchten. Innerhalb von drei Wochen –ab Zustellung der schriftlichen Kündigung– müssen Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Ansonsten wird es schwer, Ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine angemessene Abfindung zu erhalten.

Die Erfahrung zeigt, dass Kündigungen häufig unwirksam sind, weil sie gegen Kündigungsschutzvorschriften verstoßen. Die Liste an Kündigungsschutzvorschriften im deutschen Arbeitsrecht ist zwar lang, aber nicht jeder Arbeitnehmer kann sich auf Sie berufen. Dieser Artikel kann Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, welcher Kündigungsschutz für Sie gilt.

 

a) Welche Kündigungsschutzrechte gibt es eigentlich und welche gelten für mich?

Es ist zu unterscheiden in allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Allgemeinen Kündigungsschutz genießen Sie, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall Anwendung findet. Dies setzt  voraus, dass Sie Arbeitnehmer sind (vgl. §§ 1, 14 KSchG) und in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. § 23 KSchG).

 

b) Was habe ich davon, wenn für mich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt?

Grundsätzlich gilt, dass jede Vertragspartei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beenden kann. Bei Geltung des Kündigungsschutzgesetztes hingegen, braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund, um eine rechtswirksame Kündigung zu bewirken. Für Arbeitgeber ist es dann also schwieriger, einen Mitarbeiter zu kündigen.

Ein erforderlicher Kündigungsgrund kann dabei in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Zudem können auch betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Man unterscheidet daher in

personenbedingte Kündigungen (z. B. bei langer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers),

verhaltensbedingte Kündigungen (z. B. bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen; Arbeitsverweigerung; Beleidigung; Konkurrenztätigkeit u.a.),

betriebsbedingte Kündigungen (z. B. bei Auftragsmangel; Umsatzrückgang; aufgrund unternehmerischer Entscheidung).

 

Eine solche Kündigung ist zudem nur dann wirksam, wenn dem Arbeitgeber wegen der künftig zu erwartenden Beeinträchtigungen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, fehlt es am erforderlichen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigung ist dann regelmäßig unwirksam.

Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt zudem der sogenannten Sozialauswahl (vgl. § 1 Absatz 3 KSchG) eine entscheidende Rolle zu. Dabei muss der Arbeitgeber insbesondere darauf achten, dass er bei seiner Auswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, etwaige Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des zu kündigenden Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss also denjenigen Arbeitnehmer auszuwählen, den die Kündigung aus sozialen Gesichtspunkten am wenigsten hart trifft. Auch hier unterlaufen Arbeitgebern viele Fehler, sodass die Kündigung unwirksam sein kann.

 

c) Was passiert, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für mich nicht gilt? Habe ich dann keinen Kündigungsschutz?

Sollten Sie zwar als Arbeitnehmer beschäftigt werden, der Betrieb jedoch nicht regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, können Sie sich zwar nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Möglicherweise hilft Ihnen aber ein besonderes Schutzrecht weiter, weil Sie zu einer besonders geschützten Gruppe von Arbeitnehmer gehören. Besonderer Kündigungsschutz ergibt sich beispielsweise bei,

Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 17 MuSchG),

Elternzeit (§ 18 BEEG),

Pflegezeit (§ 5 PflegeZG),

Familienpflegezeit (§ 2 Absatz 3 FPflZG),

Schwerbehinderung und Gleichgestellten (§§ 168 ff SGB IX),

Arbeitnehmervertretern (§ 15 KSchG),

Auszubildenden nach der Probezeit (§ 22 BBiG).

 

d) Was ist, wenn ich auch nicht zu den besonders geschützten Arbeitnehmern gehöre?

Auch dann sind Sie nicht vollkommen schutzlos gegenüber Ihrem Arbeitgeber gestellt. Denn möglicherweise ist die Kündigung deshalb unwirksam, weil diese gegen allgemeine gesetzliche Verbote verstößt. Solche Verbote sind ausdrücklich in verschiedenen Gesetzen normiert. Ein Verstoß gegen diese Normen, führt zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB. Hierzu gehören beispielsweise

das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB,

das Verbot der Behinderung von Gewerkschaftsarbeit aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 GG,

das Benachteiligungsverbot aus § 7 Absatz 1 AGG,

die Sittenwidrigkeit aus § 138 Absatz 1 BGB,

der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB.

 

e) Brauche ich einen Rechtsanwalt, wenn ich mich gegen eine Kündigung wehren möchte?

Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten. Die Vielzahl der Gesetzte und richtungsweisenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) machen es betroffenen Arbeitnehmern schwer, auf den ersten Blick zu erkennen, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Gerade auch deshalb, weil Kündigungen vom Arbeitgeber meistens nicht begründet werden. Sie sind daher gut beraten, sich im Ernstfall von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen und mit diesem in das Kündigungsschutzverfahren zu ziehen.

Die Kosten sind vor dem Arbeitsgericht zudem überschaubar, da jede Partei ihre Kosten in der ersten Instanz selber trägt – unabhängig davon, ob man gewinnt, verliert oder sich vergleicht.

Haben Sie eine Kündigung erhalten und noch Fragen? Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

>Hier erfahren Sie, was Sie nach Erhalt einer Kündigung beachten müssen<