Fristlose Kündigung –

Arbeitnehmer droht mit Krankheit

Arbeitnehmer aufgepasst! Für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung reicht es aus, wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber damit drohen, sich krankschreiben zu lassen, wenn der Arbeitgeber einer vorangegangenen Bitte des Arbeitnehmers nicht nachkommt. Es klingt nach einer einfachen Lösung:

„Wenn du mir meinen Urlaub nicht gewährst, dann bin ich eben krank.“

Die rechtliche Tragweite einer solchen Äußerung ist den meisten Arbeitnehmern nicht bekannt. Eine solche Äußerung kann schlimme Folgen haben. Schließlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig von einer schweren Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer bringe mit einer solchen Äußerung zum Ausdruck, dass er seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht (EntgFG) notfalls missbrauchen würde, um sich auf Kosten des Arbeitgebers einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Eine solche Drohung stelle damit einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen dürfe. Dabei sei zudem unerheblich, ob der Arbeitnehmer in dem angedrohten Zeitraum später tatsächlich „erkrankt“. Allein die Drohung reiche für eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Anders ist der Fall lediglich dann zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Androhung tatsächlich erkrankt ist. So entschied es zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 02.03.2009).

In der Drohung wird von der Rechtsprechung sogar ein solch schwerer Pflichtverstoß des Arbeitnehmers gesehen, dass es nicht einmal – wie bei verhaltensbedingten Kündigungen sonst üblich –  einer vorherigen Abmahnung bedarf (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2003). Arbeitnehmern sollten derartige Äußerungen daher tunlichst unterlassen, wenn Sie ihren Arbeitsplatz behalten möchten.

Haben auch Sie Ärger mit Ihrem Arbeitnehmer oder Ihrem Arbeitgeber. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen auch bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Berlin.