Verbringungskosten müssen bezahlt werden,

auch von der LVM!

1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließenden Probleme mit der Unfallregulierung. Die meisten Fahrzeugeigentümer glauben, dass man nach einem unverschuldeten Unfall keinen Anwalt und keinen Sachverständigen benötigt. Das ist falsch und ein großer Irrtum.

2. Die Realität sieht leider anders aus. Die Haftpflichtversicherungen versuchen mit allen Mitteln (auch mit unerlaubten) die Unfallgeschädigten über das Ohr zu hauen. Sie bieten unter anderem eine einfache, schnelle Regulierung an und suggerieren dem Unfallgeschädigten das alles in Ordnung sei. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass selbst bei einfach gelagerten Unfällen keine fristgemäße und/oder vollständige Regulierung erfolgt. Diesen Artikel kann man >>>hier nachlesen<<<.

3. Wir hatten auch bereits darüber berichtet, dass die LVM gerne, rechtswidrig die Verbringungskosten kürzt und sich anschließend sogar verklagen lässt. Viele trauen sich nicht, den Weg zum Gericht zu gehen und verzichten oft auf viel Geld. Das weiß die LVM. Daher kürzt sie weiter. Wenn allerdings Profis am Werk sind, hat die LVM in der Regel keine Chance. Verbringungskosten müssen bezahlt werden, auch von der LVM. Das kann man unter anderem >>>hier nachlesen<<<.

4. Die Versicherungen gehen aktuell noch weiter und haben sogenannte Apps entwickelt. Damit wollen die Versicherungen den Unfallgeschädigten am Anwalt und am Sachverständigen “vorbeilenken“. Damit soll verhindert werden, dass der Unfallgeschädigte seine Rechte kennt und ein unabhängiger Sachverständige ihm seinen tatsächlichen Schaden kalkuliert. Anders ausgedrückt: “Man möchte auf Kosten des Unfallgeschädigten Geld sparen!”. Darüber gab es auch einen Bericht im Fernsehen. Das Video ist online zugänglich und kann >>>hier angesehen werden<<<.

Verbringungskosten müssen bezahlt werden – auch von der LVM

Die Leidtragenden sind aber nicht nur die Unfallgeschädigten, sondern auch beauftragte Sachverständigen und Autohäuser bzw. Werkstätten. Vor allem deren Rechnungen werden oft rechtswidrig gekürzt. Einen Artikel dazu kann man >>>hier nachlesen<<<.

5. In einem aktuellen Fall hat eine Unfallgeschädigte nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur ihres Fahrzeugs in Auftrag gegeben. Dazu musste das unfallbeschädigte Fahrzeug in eine Lackiererei verbracht werden. Dafür hat das Autohaus –naturgemäß– Verbringungskosten berechnet.  Die LVM kürzte die Rechnung einfach um einen Betrag von 53,55 Euro. Wenn man bedenkt, dass es täglich über 6.500 Unfälle gibt, kann man sich vorstellen, wie oft solch eine “Kürzungs-Masche” durchgezogen wird. Das kann sich sehr gut für Versicherungen rechnen. Durch die Kürzung waren das beauftragte Autohaus und der Unfallgeschädigte die Leidtragenden. Kein Autohaus verlangt gerne Geld vom Kunden, wenn die Versicherung eigentlich zahlen müsste. Das erklärt sich von selbst. Wir haben dem Kunden bzw. dem Autohaus geholfen und die LVM verklagt.

Verbringungskosten müssen bezahlt werden – auch von der LVM

So sah es auch das Amtsgericht Prenzlau und verurteilte die LVM zu Zahlung der zu Unrecht gekürzten Verbringungskosten und unserer Anwaltskosten. Das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau kann man >>>hier nachlesen<<<<.

Wie Sie sehen können, muss man heute zutage auch die Kosten einklagen, die eigentlich selbstverständlich sind. Die Unfallregulierung in Deutschland läuft also nicht “normal“.

Unser Tipp: Beauftragen Sie sofort einen Anwalt und einen Sachverständigen Ihrer Wahl.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht