Unfall mit einem Pferd und Haftung

 

1. Ein Unfall mit einem Pferd kommt leider häufig vor. Die Frage der Haftung stellt die meisten Beteiligten vor große Probleme. Wir sagen Ihnen worauf es ankommt.

2. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet / verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für einen Unfall mit einem Pferd. Man bezeichnet dies als Tierhalterhaftung. Die Haftung des Tierhalters ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, nämlich in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei dieser Tierhalterhaftung um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt. Man haftet als Tierhalter, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Der Gesetzgeber möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass von Tieren eine gewisse, natürliche Gefahr ausgeht. Das gleiche gilt zum Beispiel für den Halter eines PKW, der ebenfalls für Schäden haftet, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, vgl. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). 

3. In einem aktuellen Fall hat Oberlandesgericht Oldenburg wurde sogar die Haftung eines Ponyhof-Betreibers bei Sturz eines Kindes vom angemieteten Pferd bejaht.

Was war passiert?

Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen Ausritt ein Pony gemietet. Die Mutter führte ihre Tochter (auf dem Pony sitzend) in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei weitere Kinder ritten schneller voraus. Daraufhin riss sich das Pony plötzlich los und stürmte hinterher. Dabei fiel das Mädchen vom Pony herab und verletzte sich. Das Mädchen erlitt durch den Sturz innere Verletzungen und musste im Krankenhaus sogar einmal reanimiert werden. Die Mutter verklagte daraufhin den Betreibers des Ponyhofs (als Halter des Ponys) und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro. Der Betreiber des Ponyhofs lehnte diese Forderung ab. Der Betreiber des Ponyhofs vertrat die Auffassung, dass die Mutter des Mädchens die volle Verantwortung für das Tier übernommen hat , als sie es vom Hof geführt habe. Ihn selbst treffe keine Schuld.

Das Landgericht Oldenburg gab der Mutter Recht und verurteilte den Betreiber auf ein Schmerzensgeld von 10.000,- Euro . Der Betreiber des Ponyhofs war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein. Er vertrat zusätzlich die Auffassung, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das Urteil der ersten Instanz und wies die Berufung des Ponyhof-Betreibers zurück. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht.

Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe – wie hier die Mutter des Kindes. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur dann, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ (hier die Mutter) entlasten könne. Dies sei hier der Fall: Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das Tier übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück geführt habe. Ihr habe auch die latente Gefahr klar sein müssen, die von dem Tier ausging. Sie habe aber beweisen können, dass sie kein Mitverschulden trifft. Zum einen habe sie das Tier nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt. Zum anderen ist sie davon ausgegangen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben worden sei. Die Mutter habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben.

Fazit – Unfall mit einem Pferd und Haftung

Bei einem Unfall mit einem Pferd gelten besondere Haftungsmaßstäbe. Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig. In bestimmten Fällen kommt auch eine Mithaftung des Tieraufsehers in Betracht. Bei der Abwägung und Bewertung sind einzig und allein die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Wenn Sie Fragen zu einem Unfall mit einem Pferd haben, rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.