Abtretungserklärung

was muss man als Kfz-Sachverständiger beachten?

Eine (wirksame) Abtretungserklärung ist für einen Kfz-Sachverständigen ein wichtiges “Arbeitsmittel“. Wenn ein Kfz-Sachverständiger sich mit der Erstellung eines Unfallgutachtens beauftragen lässt, lässt er sich regelmäßig auch den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtreten. Ist die Abtretung wirksam, steht dem Kfz-Sachverständigen ein direkter Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht gegen die Gegenseite zu. So weit, so gut. Ist die Abtretung aber unwirksam, hat der Kfz-Sachverständige keinen direkten Zahlungsanspruch gegen die Gegenseite. Er kann sich dann in der Regel nur an seinen Auftraggeber halten, nämlich den Unfallgeschädigten. Umgekehrt muss auch der Unfallgeschädigte wissen und beachten, dass er durch eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, nicht mehr wirksam über diese “verfügen bzw. entscheiden” kann. Darüber hatten wir bereits >>>hier<<< berichtet.

Um so wichtiger ist es daher, dass die Abtretung des Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachtenauftrag wirksam ist. Die Haftpflichtversicherungen bzw. deren Anwälte attackieren gerne den Gutachtenauftrag bzw. die darin enthaltene Abtretungserklärung. Daher besteht die Gefahr, dass man durch eine unwirksame Abtretung einen Anspruchsgegner weniger hat (also verliert). Das sollte man unbedingt vermeiden. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof bereits diverse Abtretungserklärungen für unwirksam erklärt hatte. Diesen Artikel kann man >>>hier nachlesen<<<.

Der Bundesgerichtshof hat auch mehrfach bestätigt, dass eine Doppelabtretung unwirksam sein kann. Dies kann man >>>hier nachlesen<<<.

In einem aktuellen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof den folgenden Satz (das war der letzte Absatz einer Klausel) für unwirksam erklärt:

“Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.”

Der Bundesgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass diese Klausel intransparent ist, weil für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat.

Jeder Kfz-Sachverständige sollte daher mit größter Sorgfalt darauf achten, dass er in seinem Gutachtenauftrag eine wirksame Abtretungsklausel verwendet. Vor allem die HUK greift die Abtretung des Kfz-Sachverständigen gerne an und verweigert oft grundlos die vollständige Regulierung der Sachverständigenkosten.

Darüber hatten wir bereits auch >>> hier <<< berichtet.