Widerrufsrecht – Werkstatt

Ein Widerruf ist möglich!

Seit dem 13.06.2014 gilt das “neue” Widerrufsrecht. Wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt, sind besondere Regeln zu beachten. Das  Widerrufsrecht ist in der Praxis eine wichtige Besonderheit. Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.

Urteil des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht – Werkstatt

Der >Bundesgerichtshof< hat mit Urteil vom 30.08.2018 bestätigt, dass dieses Recht zum Widerruf grundsätzlich auch für Werkverträge gilt, also auch für Werkstattaufträge! Das bedeutet, dass der Inhaber einer Werkstatt seinen Kunden über das bestehende Widerrufsrecht informieren muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im oben genannten Fall hatte ein Verbraucher, der nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde, gegen einen Handwerker geklagt und gewonnen. Der Handwerker wurde verurteilt  –nach einem Widerruf durch den Verbraucher– eine Anzahlung von 12.435 € nebst Zinsen an den Verbraucher (Auftraggeber) zurück zu bezahlen, obwohl er seine Leistung vollständig erbracht hatte!

Wann kann ein Werkstattkunde einen Vertrag widerrufen?

Zunächst ist festzuhalten, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich nur Verbrauchern zusteht, die mit einem Unternehmer einen Vertrag schließen. Anschließend gilt es folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Außerhalb von Geschäftsräumen

Erfolgt der Werkstattauftrag außerhalb der Werkstatt (z. B. am Unfallort, Abschlepp- und Reparaturauftrag) steht dem Verbraucher als Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu.

Fernabsatzvertrag

Wenn der Werkstatt-Vertrag mit dem Verbraucher lediglich per Telefon/Mail/Fax zustande kommt, steht dem Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht zu. Also immer dann, wenn der Kunde den Werkstattauftrag nicht persönlich in der Werkstatt unterzeichnet.

Wie lange gilt die Frist?

Die sogenannte Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Bei Werkleistungen beginnt die Frist bei Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsfrist läuft also nicht endlos.

Welche rechtlichen Folgen hat der Widerruf eines Kunden?

Bei Werkverträgen haben Unternehmer den Werklohn zurückzuzahlen (wie im oben genannten Urteil). Weitere Pflichten – z. B. ein Rückbau von Bauleistungen – bestehen in der Regel nicht. Verbraucher müssen im Gegenzug die erbrachte Werkleistung zurückgewähren. So sind Materialien grundsätzlich zurückzugeben, es sei denn, sie wurden in einer Weise verarbeitet oder verbaut, dass kein rückstandsloser Ausbau möglich ist. Soweit die Werkleistung in einer Tätigkeit bestand, können Verbraucher diese nicht zurückgewähren. Als Ausgleich muss der Verbraucher Wertersatz für die erbrachte Werkleistung zahlen, aber nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Werkstatt die Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist aufnimmt und der  Verbraucher ausreichend darüber belehrt wurde, dass er im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten hat.

Was muss ich als Werkstattinhaber beachten?

Als Inhaber einer Werkstatt sollte man unbedingt darauf achten, dass die Kunden (die Verbraucher sind) auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden und den Erhalt schriftlich bestätigen. Sollte der Kunde wünschen, dass  mit den Arbeiten sofort begonnen wird (was die Regel ist), dann muss er schriftlich darüber belehrt werden, dass er für den Fall des Widerrufs, Wertersatz zu leisten hat. Auch diese Belehrung sollte man sich schriftlich durch eine Unterschrift bestätigen lassen. Schließlich muss man dem Kunden ein Widerrufsformular aushändigen. Nur so ist man auf der sicheren Seite, wie das oben genannte Urteil zeigt.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin