Restwert bei einem Fahrzeug

nach einem Unfall.

Restwert bei einem Fahrzeug nach einem Unfall. Was hat es damit auf sich? Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, stellt sich die Frage, welche Rechte man als Unfallgeschädigter hat. Dabei kommt es vor allem darauf an, was für ein Schaden am Fahrzeug eingetreten ist. Dies sollte man am besten durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen feststellen lassen.

In bestimmten Fällen kann der Restwert eine Rolle spielen. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte nach dem Unfall für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.

Der Unfallgeschädigte handelt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann ordnungsgemäß, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof unter anderem mit Urteil vom 13.01.2009 festgestellt. >>Hier geht es zum Artikel<<

Wann ist der Restwert wichtig?

Der Restwert ist vor allem dann wichtig, wenn am Fahrzeug ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Reparaturkosten (zuzüglich Minderwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Einfach ausgedrückt: Wenn man mehr Geld in die Reparatur investieren muss, als das Fahrzeug wert ist, liegt grundsätzlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. >>Hier kann man zu diesem Thema mehr lesen.<<

In solch einem Fall hat man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Dieser ergibt sich auf dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Je höher der Restwert ist, desto niedriger ist der Wiederbeschaffungsaufwand und desto niedriger ist die Zahlungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Nun versteht es sich von selbst, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung daran interessiert ist, einen höchstmöglichen Restwert ins Spiel zu bringen, um ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Unfallgeschädigten so gering wie möglich zu halten. Auch an dieser Stelle arbeiten die Haftpflichtversicherungen mit allen Tricks, obwohl der Bundesgerichtshof dazu mehrere klare Urteile erlassen hat, >>siehe hier<<. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass auch die HUK mit allen Mitteln versucht, die Unfallgeschädigten hinters Licht zu führen. Darüber kann man >>hier mehr nachlesen<<.

Nun gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs – wichtig für alle Kfz-Sachverständige

In einem aktuellen Urteil vom 25.06.2019 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit etwas anderes gelten kann, wenn es sich beim Unfallgeschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung auch die Inanspruchnahme des  Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten. Also ist in diesen Fällen nicht (mehr) der regionale Markt entscheidend.

Was war passiert?

In dem oben genannten Fall handelte es sich bei dem Unfallgeschädigten um ein Autohaus. Das Fahrzeug des Autohauses wurde durch einen Unfall beschädigt. Es lag ein Totalschaden vor. Der vom Autohaus beauftragte Sachverständige ermittelte einen Restwert, indem er nur den regionalen Markt berücksichtigte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzte ihre Zahlung mit dem Argument, dass das unfallgeschädigte Autohaus “ein Profi am Markt sei” und daher auch den Sondermarkt (Internetangebote usw.) zu berücksichtigen hat. Das Autohaus wollte sich die Kürzung nicht gefallen lassen und klagte. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht und vertritt die Auffassung, dass dem Autohaus (als Unfallgeschädigten) auch zugemutet werden kann, bei der Restwertermittlung auch den Sondermarkt (Internet usw.) zu berücksichtigen.

Wer muss dieses Urteil kennen und berücksichtigen?

Alle Kfz-Sachverständige müssen dieses Urteil kennen, verstanden haben und zukünftig (insbesondere beim Vorliegen eines Totalschadens) umsetzen. Immer wenn der Unfallgeschädigte ein Unternehmen ist, welches auch mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen befasst ist oder das unfallbeschädigte Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist, muss der Kfz-Sachverständige bei der Ermittlung des Restwerts auch den Sondermarkt berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich auch klar, dass man nur dann auf den regionalen Markt vertrauen darf, wenn man sein Fahrzeug in Zahlung geben könnte. Dieser Vertrauensschutz entfällt bei einer Leasinggesellschaft, da eine Leasinggesellschaft ein Fahrzeug nie in Zahlung gibt.

Fazit: Das oben genannte Urteil hat zur Folge, dass der Sondermarkt bei der Restwertermittlung auch berücksichtigt werden muss, wenn der Unfallgeschädigte ein Autohaus ist oder es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Berücksichtigt man als Gutachter in den oben genannten Fällen den Sondermarkt nicht, kann mann sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen. Dies gilt es zu vermeiden.