Wertminderung nach Unfall –
eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs!
1. Nach einem unverschuldeten Unfall hat man gegen den Unfallgegner grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Zum Schaden zählt auch die sog. Wertminderung. Seit Jahren besteht Streit darüber, ob ein Unfallgeschädigter -der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist- sich einen Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% gefallen lassen muss oder nicht. Die Versicherer haben in solchen Fällen reflexartig immer die Mehrwertsteuer aus der ermittelten Wertminderung abgezogen, also 19% weniger ausbezahlt. Die Urteile der Gerichte fielen deutschlandweit unterschiedlich aus.
2. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie eine Wertminderung nach einem Unfall zu bewerten und zu behandeln ist.
a. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Wertminderung „steuerneutral“ zu bewerten ist, da es sich bei dem zugrunde liegenden Unfallereignis nicht um eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG handelt, sodass kein steuerbarer Umsatz vorliegt, mithin durch den Unfall keine Umsatzsteuer anfällt.
b. Anschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es für die Höhe der Erstattung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird oder der Geschädigte es möglicherweise behält. Die Berechnungsmethode und das Ergebnis hängen also nicht davon ab, ob eine konkrete oder fiktive Abrechnung erfolgt.
c. Schließlich stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es für die Höhe der Wertminderung nach einem Unfall auf die Berechnungsmethode ankommt die der beauftragte Kfz-Sachverständige angewandt hat und nicht darauf, ob der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist oder nicht. Diese Feststellung ist neu. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Grundlage für die Schätzung der Wertminderung nach einem Unfall der hypothetischer Verkauf ist. Anders ausgedrückt: Was würde dem Unfallgeschädigten zustehen, wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug verkaufen würde.
3. Auswirkung auf die Praxis (insbesondere für Kfz-Sachverständige):
Kfz-Sachverständige sollten in Zukunft in ihren Gutachten die Wertminderung nur noch anhand des Netto-Wiederbeschaffungswertes und der Netto-Reparaturkosten ermitteln und diese Berechnungsgrundlage ausdrücklich in ihrem auch im Gutachten benennen. Wurde die steuerneutrale Wertminderung auf Grundlage des Netto-Wiederbeschaffungswertes und der Netto-Reparaturkosten ermittelt, dann ist die ermittelte Wertminderung vom Versicherer vollständig zu bezahlen.
Tipp: Beim Punkt Wertminderung sollte stehen: “Die Wertminderung wurde auf Grundlage des Netto-WBW und der Netto-Reparaturkosten ermittelt. Er unterliegt nicht der Umsatzsteuer, weil steuerneutral.”
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