Vorschaden –
eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs!
1. Ein Vorschaden ist ein behobener Schaden am Fahrzeug, welcher aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt. Manche Vorschäden sind optisch erkennbar, andere nicht. Es kommt zum einen auf die Art sowie den Umfang des vorangegangenen Schadens und zum anderen auf die Qualität der erfolgten Reparatur an.
2. Das Thema Vorschaden hat sich in den letzten Jahren im Rahmen der Unfallregulierung zum Dauerbrenner entwickelt. Leider. Es gibt bereits unzählige Entscheidungen dazu >siehe auch hier<. Wenn man einen Unfall hat und es im Schadenbereich einen Unfallschaden gab, fangen die Probleme an. Grund dafür ist, dass die deutschen Gerichte einen hohen Maßstab anlegen, damit der Unfallgeschädigte seinen Schaden ersetzt bekommt. Kann man den geforderten Nachweis nicht erbringen, geht man in der Regel leer aus. So die Gerichtspraxis.
3. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (höchste zivilrechtliche Instanz in Deutschland) stellt klar, dass die gängige Praxis der Unterinstanzen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht -in Berlin als Kammergericht betitelt-) nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Der Bundesgerichtshof hat bereits seit 2019 zum dritten Mal ein Urteil zum Thema Vorschaden aufgehoben und der Vorinstanz eine falsche Vorgehensweise (zum Nachteil des Unfallgeschädigten) bescheinigt. >Das kann man auch hier nachlesen<.
4. In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof erneut die Beweiswürdigung bzw. die zu hoch angesetzten Beweismaßstäbe einer Vorinstanz moniert. In dem aktuellen Fall hatten sowohl das Landgericht Gießen als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage eines Unfallgeschädigten abgewiesen. In beiden Fällen vertraten die Gerichte die Rechtsauffassung, dass der Unfallgeschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen wäre. Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch eine andere Rechtsauffassung.
5. Vorschaden – was ist passiert:
Der Unfallgeschädigte fuhr am 14. Dezember 2017 mit einem Mercedes-Benz E63 AMG, der am 27. November 2017 auf ihn zugelassen worden war, auf einer Bundesstraße. Der Unfallgegner ist Halter eines haftpflichtversicherten Mercedes-Benz Sprinter. Der Unfallgeschädigte behauptete, auf der Höhe einer wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt habe der Fahrer des Mercedes-Benz Sprinter beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf sein Fahrzeug geachtet, weshalb es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei. Am 18. Dezember 2017 erstellte die R. GmbH, deren Geschäftsführer der Unfallgeschädigte war, ein Schadensgutachten über Schäden an der rechten Seite des Mercedes-Benz E63 AMG. Das Landgericht Gießen hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Unfallgeschädigte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und hatte Erfolg.
6. Vorschaden – Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Beschluss vom 30.07.2024:
a. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof Folgendes fest:
„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.„
b. Danach stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Anforderungen an die Darlegungslast zum Vorschaden überspannt wurden. Dazu führt er wörtlich aus:
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind schon keine weiteren Darlegungen des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen erforderlich gewesen. Denn der Sachverständige hat Ausführungen dazu gemacht, welche Beschädigungen durch die vom Kläger behauptete Kollision verursacht worden sein könnten. Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat.“
c. Schließlich stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Beweislast falsch interpretiert hat. Wörtlich führt er dazu aus:
„Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.“
7. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass man -von Anfang an- nach einem Unfall gut beraten sein muss, wenn man sein Recht durchsetzen möchte. Ohne einen kompetenten Anwalt an seiner Seite, ist man verloren. Sie haben Fragen, wir helfen Ihnen gerne weiter!