Maskenpflicht und fristlose Kündigung –

Vorsicht ist geboten!

1. In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Maskenpflicht verstoßen und nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung erhalten. Ist eine fristlose Kündigung in solch einem Fall wirksam? Wir sagen Ihnen, was das Arbeitsgericht Köln dazu gesagt hat.

2. Sachverhalt

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Daher hatte der Kläger als Arbeitnehmer ständig mit Kunden Kontakt. Aufgrund von Corona erteilte die beklagte Arbeitgeberin allen Servicetechnikern die Anweisung, bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Der Kläger reichte daraufhin bei seiner Arbeitgeberin ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein (mit dem Betreff “Rotzlappenbefreiung“). In dem Attest stand, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das vorgelegte Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne. Die Arbeitgeberin wies jedoch ausdrücklich daraufhin, die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu übernehmen . Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, erhielt er eine Abmahnung. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln.

3. Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht führte unter anderem aus, dass der Kläger mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest veraltet gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne eine konkrete Diagnose nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen bestünden, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung einlegen.

4. Unser Tipp

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet werden können, einen Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit zu tragen. Jedoch muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen immer eine Interessenabwägung vornehmen. Eine solche Abwägung dürfte insbesondere dann zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn dieser ein ärztliches Attest mit einer konkreten, hinreichend aussagekräftigen Diagnose vorweisen kann. Unter Umständen ist dann das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für den Arbeitnehmer unzumutbar. Der Arbeitgeber könnte dann dazu angehalten sein, dem betroffenen Arbeitnehmer alternative Aufgaben zu geben, bei denen ein Mund-Nasen-Schutzes zur Einhaltung der Infektionsschutzvorschriften nicht erforderlich ist.

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