Corona Impfpflicht für Angestellte?

Gibt es eine Corona Impfpflicht für Angestellte? Das Thema Corona kann auch bei einer Kündigung eine Rolle spielen. Derzeit scheint es Licht am Ende des Tunnels zu geben. Der Impfstoff ist da. Eine Pflicht, sich impfen zu lassen, gibt es derzeit nicht. Doch was gilt speziell im Arbeitsrecht? Es gibt viele Fragen im Zusammenhang mit Corona und einer möglichen Kündigung.

1. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorschreiben sich impfen zu lassen?

Wohl eher nicht. Eine solche Dienstanweisung des Arbeitgebers dürfte nicht von dessen Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) gedeckt sein. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen anderen Mitarbeitern reichen nicht aus, um einen solchen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Arbeitnehmers zu rechtfertigen.

Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, wird auch der Arbeitgeber keine solche Impfpflicht anordnen können. Entsprechende Impfpflicht-Klauseln im Arbeitsvertrag dürften ebenfalls unwirksam sein, da diese den Arbeitnehmer nach § 307 Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligen würden.

2. Arbeitnehmer sollten jedoch Folgendes beachten:

Wer sich gegen eine Corona-Impfung entscheidet, setzt sich unter Umständen der Gefahr einer personenbedingten Kündigung aus. Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer vornehmlich beruflichen Kontakt zu Menschen haben, die einer Risikogruppe angehören. Dies müssen nicht immer Kunden, sondern können auch Arbeitskollegen sein.

Beispielsweise haben Betreiber von Pflegeheimen oder ähnlichen medizinischen Einrichtungen ein hohes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer geimpft werden. Verweigern Arbeitnehmer in diesen Fällen eine mögliche Impfung, könnte sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr geeignet ist, seine vertragsgemäße geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer im Betrieb nicht anders einsetzen, ohne dass dieser weiterhin Kontakt zu Hochrisikogruppen hat, könnte eine Kündigung wirksam sein. Dies mag wiederum anders zu beurteilen sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer selbst Vorerkrankungen aufweist und damit zu einer Risikogruppe gehört. Es bedarf daher immer einer Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall.

Die offenen arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Impfung lassen sich leicht weiterspinnen. Was ist, wenn ein Arbeitsgeber seinen Außendienstmitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, weil dieser eine mögliche Impfung verweigert und der Kunde den Außendienstmitarbeiter deshalb nicht hereinlässt? Berechtigt dies den Arbeitgeber gegenüber seinem Außendienstmitarbeiter zur betriebsbedingte Kündigung? Denkbar wäre es. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es derzeit zwar noch nicht. Sicher scheint jedoch, dass sich die Arbeitsgerichte in naher Zukunft mit einer Vielzahl solcher Fälle beschäftigen werden.

Haben auch Sie eine Kündigung, eine Abmahnung oder eine Aufhebungsvereinbarung erhalten? Sie haben Fragen zum Thema Corona Impflicht für Angestellte?

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