Kurzarbeit

und weitere Mittel gegen die Coronakrise! 

Das Coronavirus hat die Gesellschaft und mit ihr das wirtschaftliche Leben so gut wie lahmgelegt. Schon jetzt fürchten viele Arbeitgeber um ihre Existenz. Arbeitnehmer fürchten im Gegenzug um ihr Gehalt und nicht selten sogar um ihren Arbeitsplatz. Mit diesem Artikel Informieren wir Sie, welche Mittel und Möglichkeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um den negativen Folgen der Coronapandemie entgegenzuwirken:

1. Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

a) Bei Lieferengpässe oder behördlichen Betriebsschließungen können Arbeitgeber womöglich ihre Arbeitnehmer zeitweise nicht oder nicht mehr voll beschäftigen. Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich jedoch weiterhin einen Anspruch auf volle Lohnzahlung. Um die hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden teilweise zu kompensieren, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für Ihre Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit anzeigen und beantragen. Dadurch wird der Arbeitgeber bei den Personalkosten entlastet. So können Arbeitnehmer auch bei erheblichen Auftragsausfällen und vorübergehenden Betriebsschließungen weiter beschäftigt werden. Das Kurzarbeitergeld hilft also, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

b) Kurzarbeitergeld kann Arbeitgebern für die Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit sind aufgrund der Coronakriese erleichtert worden. Die Voraussetzungen sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Dazu gehört insbesondere:

• Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung, Pandemien).
• Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
• Der Arbeitsausfall ist vorübergehend. Das bedeutet, dass während der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
• Der Arbeitsausfall wird der Agentur für Arbeit angezeigt.
• Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls die fort und es erfolgt keine Kündigung.
• Der Arbeitsausfall muss darüber hinaus erheblich sein. Das heißt, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein muss.

c) Kurarbeitergeld kann zudem auch für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen und für Leiharbeitnehmer beantragt werden. Lediglich geringfügig Beschäftigte (450 €-Minijobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Geringfügig Beschäftigte müssen aber auch nicht entlassen werden, damit Kurzarbeitergeld bewilligt wird.

d) Das Kurzarbeitergeld wird in der gleichen Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und entspricht damit 60 % (67 % mit Kind) des ausgefallenen Nettolohns. Kurzarbeit muss dabei nicht unbedingt für den gesamten Betrieb und alle Mitarbeiter eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt werden. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer auch nicht zu 100 % auf Kurzarbeit umstellen. Er kann auch beispielsweise lediglich zu 50 % auf Kurzarbeit umstellen. Hier ist der Arbeitgeber flexibel und kann die Kurzarbeit genau an den anfallenden Arbeitsausfall anpassen.

e) Nachdem der Arbeitgeber die beabsichtigte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat, stellt er seinen Betrieb entsprechend um. Sodann berechnet er das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt, die dem Arbeitgeber das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet.

f) Sollten Arbeitgeber ihren Betrieb zeitweise auf Kurzarbeit umstellen wollen, gilt es jedoch zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nur bewilligt wird, wenn die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ihren noch offenen Urlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht haben.

g) Zudem kann der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Hierzu bedarf es grundsätzlich Einvernehmen mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Sofern in den Arbeitsverträgen oder geltenden Tarifverträgen keine Kurzarbeiterklausel enthalten ist, sollte daher eine entsprechende Betriebsvereinbarung beziehungsweise Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, in der sich der Arbeitnehmer mit der Einführung von Kurzarbeit und der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den beabsichtigten Zeitraum einverstanden erklärt.

Wichtig!  Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat bewilligt, in dem die beabsichtigte Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wird.

Wie Sie bei dem Antrag auf Kurzarbeitergeld genau vorgehen und wie sie das Kurzarbeitergeld konkret berechnen, erfahren Sie >>> hier <<<

2. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sollte ein Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus vom zuständigen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, behält er ebenfalls einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber. Mithin sind Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin verpflichtet ihrem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen, obwohl Sie ihn für die Zeit der Maßnahme nicht beschäftigen können. In diesen Fällen, sieht das Infektionsschutzgesetz in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch für Arbeitgeber vor. In den betreffenden Fällen zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst das Gehalt weiter. Die geleistete Entschädigung wird dem Arbeitgeber dann (in Berlin) von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag erstattet. Wie Sie in Berlin in diesen Fällen genau vorgehen müssen, erfahren Sie >>> hier <<<

Wichtig zu wissen! Entgegen dem Irrglauben vieler Arbeitgeber, sind dagegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen nicht von den Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG erfasst.

Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsausfall durch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehöre. Der Arbeitgeber bleibe damit weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl er seine Mitarbeiter aufgrund der behördlichen Anordnung faktisch nicht beschäftigen kann. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG stehe Arbeitgebern in diesen Fällen nicht zu. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen also wohl auf andere Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, um die laufenden Kosten während der Coronakriese gering zu halten. Hier kann insbesondere – wie oben bereits erläutert – die Einführung von Kurzarbeit Abhilfe schaffen.

3. Steuerliche Maßnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen hat zudem verschiedene Möglichkeiten beschlossen, mit denen Steuerpflichtige den Folgen der Coronakriese entgegenwirken können. Dies betrifft insbesondere Stundungen, Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Fristverlängerungen. Die konkreten Möglichkeiten in Berlin und das passende Antragsformular an das zuständige Finanzamt finden Sie >>> hier <<<

4. Soforthilfe in Form von Liquiditätshilfen

Zur Stabilisierung der Wirtschaft in Berlin hat der Senat beschlossen, dass der Liquiditätsfond der Investitionsbank Berlin (IBB) auch für kleinere und mittlere Unternehmen geöffnet wird. Mit dem sogenannten „Soforthilfe-Paket-I“ können so zinslose Überbrückungskredite bis zu 500.000 € gewährt werden.

Wie Unternehmer bei dieser Art der Liquiditätshilfe genau vorgehen müssen, erfahren Sie >>> hier <<< 

Darüber hinaus hat der Berliner Senat ein Zuschussprogramm – das sogenannte „Soforthilfe-Paket II“ – beschlossen, mit dem Kleinst- und Solounternehmen einen Direktzuschuss in Höhe 5.000 € beantragen können. Die Antragstellung soll ab 27.03.2020 ab 12:00 Uhr auf der Website der IBB möglich sein. Siehe hier >>>
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Dieser Artikel soll Ihnen lediglich einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten verschaffen und kann naturgemäß keine umfassende und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Hierfür bedarf es immer einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. Sollten Sie in dieser kriesengeschüttelten und ungewissen Zeit eine Kündigung bekommen oder aus Ihrer Sicht unberechtigte Gehaltskürzungen erfahren, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen weiter.

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