Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Kündigung während Wiedereingliederung – Rechtliche Grundlagen und Handlungsoptionen

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Die besondere Situation der Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung, auch als “Hamburger Modell” bekannt, ermöglicht Arbeitnehmern nach längerer Krankheit eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsalltag. Diese Phase stellt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine sensible Zeit dar. Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen darauf hin, dass eine Kündigung während dieser Zeit eine besondere Belastung für die Betroffenen darstellt und strengen rechtlichen Anforderungen genügen muss. Die frühzeitige Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht hilft, die eigenen Rechte zu wahren und angemessen auf eine Kündigung zu reagieren.

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Rechtlicher Rahmen und Schutzrechte

Die Wiedereingliederung nach § 74 SGB V schafft einen besonderen rechtlichen Status. Arbeitnehmer gelten während dieser Phase weiterhin als arbeitsunfähig, nehmen aber bereits am Arbeitsleben teil. Das Bundesarbeitsgericht hat die Schutzrechte in dieser Phase stetig gestärkt. Eine Kündigung muss daher sozial gerechtfertigt sein und den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren durchzuführen und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Zudem muss eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgen und dokumentiert werden.

Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das BEM nimmt eine zentrale Rolle für die Wirksamkeit einer Kündigung ein. Der Arbeitgeber muss nachweislich alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung geprüft haben. Ein fehlendes oder mangelhaftes BEM kann die Kündigung unwirksam machen. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen besonders genau, ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen ist.

Handlungsoptionen für Betroffene

Bei einer Kündigung während der Wiedereingliederung ist schnelles und strukturiertes Handeln erforderlich. Die Kündigungsfrist muss geprüft und die dreiwöchige Klagefrist unbedingt gewahrt werden. Alle Unterlagen zur Wiedereingliederung sollten sorgfältig dokumentiert und medizinische Nachweise gesammelt werden. Die Krankenkasse muss über die Kündigung informiert und der behandelnde Arzt einbezogen werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann die Erfolgsaussichten deutlich verbessern.

Unsere rechtliche Unterstützung

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten wir eine umfassende Analyse Ihrer individuellen Situation. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie und prüfen alle verfügbaren Handlungsoptionen. Unsere Expertise umfasst sowohl die Verhandlung angemessener Abfindungen als auch die Vertretung vor Gericht. Durch jahrelange Erfahrung können wir Ihre Interessen optimal vertreten.

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Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ist eine Kündigung möglich, unterliegt aber sehr strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Kündigung nicht mit der Wiedereingliederung zusammenhängt.

Die dreiwöchige Klagefrist nach Erhalt der Kündigung ist zwingend einzuhalten. Eine Versäumnis dieser Frist kann den Verlust wichtiger Rechte bedeuten.

Ein ordnungsgemäßes BEM ist in der Regel Voraussetzung für eine wirksame Kündigung während der Wiedereingliederung. Das Fehlen eines BEM kann die Kündigung unwirksam machen.

Die Wiedereingliederung kann grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden. Die konkrete Gestaltung sollte mit Arzt und Arbeitgeber abgestimmt werden.

Für die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen Sie den Wiedereingliederungsplan, ärztliche Bescheinigungen, das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, die BEM-Dokumentation sowie die relevante Korrespondenz mit dem Arbeitgeber.

Eine erneute Erkrankung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Die Wiedereingliederung kann in diesem Fall unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

Die besondere Situation während der Wiedereingliederung kann sich positiv auf Abfindungsverhandlungen auswirken. Die Erfolgsaussichten für eine angemessene Abfindung sind oft gut.

Da während der Wiedereingliederung formal noch eine Krankschreibung besteht, ist die Nahme von regulärem Urlaub nicht möglich. Notwendige Auszeiten müssen mit dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse abgestimmt werden.

Da Sie während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig gelten und Krankengeld beziehen, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf spätere Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit beginnt die normale Berechnung der Ansprüche.

 

Es besteht keine rechtliche Pflicht zur aktiven Arbeitssuche während der laufenden Wiedereingliederung. Nach Erhalt der Kündigung ist es jedoch ratsam, sich parallel um berufliche Alternativen zu bemühen.