Welche rechtliche Grundlage schützt den Datenschutzbeauftragten vor Kündigung?
Der Sonderkündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte ergibt sich in Deutschland aus dem Zusammenspiel zweier Normen: § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Art. 38 Abs. 3 zwar einen Benachteiligungs- und Abberufungsschutz, keinen eigenständigen Kündigungsschutz. Der deutsche Gesetzgeber ist hier deutlich weiter gegangen: Er hat per BDSG sowohl die ordentliche Kündigung als auch die Abberufung auf Fälle eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB beschränkt.