Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Kann ein Datenschutz­beauftragter gekündigt werden? Alles, was du wissen musst

Bild von Tino Sieland
Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Welche rechtliche Grundlage schützt den Datenschutz­beauftragten vor Kündigung?

Der Sonderkündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte ergibt sich in Deutschland aus dem Zusammenspiel zweier Normen: § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Art. 38 Abs. 3 zwar einen Benachteiligungs- und Abberufungsschutz, keinen eigenständigen Kündigungsschutz. Der deutsche Gesetzgeber ist hier deutlich weiter gegangen: Er hat per BDSG sowohl die ordentliche Kündigung als auch die Abberufung auf Fälle eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB beschränkt.

Kostenlose Erstberatung

Rufen Sie uns gleich an und erhalten Sie eine Ersteinschätzung für Ihren Fall.

Kann ein Datenschutz­beauftragter ordentlich gekündigt werden?

Nein. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist für interne Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG schlicht unzulässig — solange die Benennung verpflichtend war. Das gilt unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zusammenhängt oder nicht. Ein Arbeitgeber, der etwa aufgrund einer Umstrukturierung einen Arbeitnehmer mit einer fristgerechten Kündigung entlassen möchte und dabei übersieht, dass dieser intern als Datenschutzbeauftragter bestellt ist, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung.

Wichtig: Wenn dein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, ohne den Sonderkündigungsschutz zu beachten, bleibt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage trotzdem bestehen. Du musst also auch bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen — sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung des Datenschutz­beauftragten möglich?

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt möglich. Drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ende einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Der Arbeitgeber muss die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB wahren — ab dem Moment, in dem er Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt. Und er muss — auf Verlangen — den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht: schwerwiegende und schuldhafte Datenschutzverstöße, ein dauerhafter Interessenkonflikt (z.B. wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig Geschäftsführer oder IT-Leiter ist, also für die Datenverarbeitung verantwortlich zeichnet), der Diebstahl oder die schwere Verletzung anderer arbeitsrechtlicher Pflichten ohne Bezug zur Datenschutztätigkeit, sowie das dauerhafte Fehlen der erforderlichen Fachkunde ohne Bereitschaft zur Fortbildung.

Reichen betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung aus?

Allein betriebsbedingte Gründe — etwa eine Umstrukturierung, ein Stellenabbau oder die Verlagerung von Aufgaben — rechtfertigen eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten in der Regel nicht. Der Arbeitgeber ist in besonderem Maß verpflichtet zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, ein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz oder eine Umschulung möglich wäre — bevor er zur Kündigung greift.

Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung oder einer betrieblichen Notsituation, kann ein betriebsbedingter Grund ausnahmsweise als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anerkannt werden. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber.

Kostenlose Erstberatung

Rufen Sie uns gleich an und erhalten Sie eine Ersteinschätzung für Ihren Fall.

Gilt der Kündigungsschutz auch nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutz­beauftragter?

Ja, und das ist eine der bemerkenswertesten Besonderheiten dieses Schutzes. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unzulässig — es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vor.

Das bedeutet: Auch wenn jemand sein Amt als Datenschutzbeauftragter niederlegt, abberufen wird oder das Amt schlicht ausläuft, bleibt der Schutz für ein ganzes Jahr erhalten. In dieser Hinsicht ist der Datenschutzbeauftragte besonders stark geschützt, weil das Kündigungsverbot noch ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit fortwirkt. Beim Mutterschutz endet das Kündigungsverbot vier Monate nach der Entbindung; beim besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist die Rechtslage komplexer und knüpft insbesondere an die Zustimmung des Integrationsamts an. Der Schutz ist also anders ausgestaltet, aber nicht in jedem Fall schwächer.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Abberufung?

Viele verwechseln diese beiden Rechtsbegriffe, die aber unterschiedliche Konsequenzen haben. Die Abberufung entzieht dem Datenschutzbeauftragten seine Funktion — das Arbeitsverhältnis als solches bleibt bestehen. Die Kündigung beendet das gesamte Arbeitsverhältnis.

Beide Maßnahmen sind nach §§ 6 Abs. 4, 38 Abs. 2 BDSG nur aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB zulässig. Ein Arbeitgeber kann also weder die Funktion entziehen noch das Arbeitsverhältnis beenden, ohne einen solchen Grund nachweisen zu können. Zudem kann nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden — ein weiterer, von der DSGVO direkt geregelter Schutz.

Darüber hinaus haben Arbeitsgerichte entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz auch dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zugutekommen kann. Diese Linie wurde zur alten Rechtslage (§ 4f BDSG a.F.) entwickelt und liegt auch unter § 6 Abs. 4 BDSG n.F. nahe, ist aber höchstrichterlich für die neue Rechtslage noch nicht abschließend bestätigt worden.

Wann greift der Sonderkündigungsschutz nicht?

Der Sonderkündigungsschutz greift nur, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtend war. Das ist nach § 38 Abs. 1 BDSG der Fall, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Daneben besteht eine Benennungspflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Hat ein Unternehmen freiwillig — also ohne gesetzliche Pflicht — einen Datenschutzbeauftragten bestellt, greift der Sonderkündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 BDSG nicht. Die Abberufung ist dann jederzeit möglich. Für das Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Kündigungsregeln. Ebenso kein Sonderkündigungsschutz besteht für externe Datenschutzbeauftragte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen.

Was sollte ich tun, wenn ich als Datenschutz­beauftragter eine Kündigung erhalten habe?

Auch wenn dein Sonderkündigungsschutz offensichtlich verletzt wurde, musst du innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt absolut — auch bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen. Wer sie versäumt, verliert den Schutz.

Das bedeutet für dich: Sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Hilfe suchen. Die Zeit für eine gründliche Prüfung ist knapp, aber ausreichend, wenn du direkt handelst. Wir verschaffen uns schnell einen Überblick über die Sachlage und sagen dir klar, ob und mit welchen Erfolgsaussichten du gegen die Kündigung vorgehen kannst.

Ein interner Datenschutzbeauftragter ist nicht unkündbar — aber er ist so stark geschützt, dass eine ordentliche Kündigung schlicht ausscheidet und eine fristlose Kündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam ist. Der Nachwirkungsschutz über ein Jahr nach Ende der Tätigkeit macht diesen Schutz im Vergleich zu anderen Sonderschutzsituationen besonders weitreichend. Wenn du als Datenschutzbeauftragter in Berlin eine Kündigung erhalten hast oder dir eine Abberufung droht, kann es sinnvoll sein, den Kündigungsschutz anwaltlich prüfen zu lassen.

Kostenlose Erstberatung

Rufen Sie uns gleich an und erhalten Sie eine Ersteinschätzung für Ihren Fall.

Häufig gestellte Fragen

Auch in der Probezeit gilt der Sonderkündigungsschutz — eine ordentliche Kündigung ist unzulässig. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt möglich.

Ja. Auch eine Änderungskündigung — also die Kündigung mit gleichzeitigem Angebot geänderter Bedingungen — ist als ordentliche Kündigung unzulässig. Sie ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sind.

Auch in der Probezeit gilt der Sonderkündigungsschutz — eine ordentliche Kündigung ist unzulässig. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt möglich.

Ja, ein Aufhebungsvertrag ist möglich und kann für beide Seiten eine sinnvolle Lösung sein. Lass dich aber vorher anwaltlich beraten — gerade beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Nein. Externe Datenschutzbeauftragte stehen in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen und genießen daher keinen arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutz.

Ja. Nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Abberufung verlangen, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht die erforderliche Fachkunde besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht.

Grundsätzlich ja — der Sonderkündigungsschutz gilt für das Arbeitsverhältnis mit der Stelle, die ihn benannt hat. Ob er auch für Tochtergesellschaften wirkt, hängt von der konkreten Bestellungssituation ab.

Fällt die Benennungspflicht weg — etwa weil das Unternehmen unter die Schwellwerte des § 38 Abs. 1 BDSG sinkt — ist umstritten, ob damit auch der Sonderkündigungsschutz entfällt. Anwaltliche Beratung ist hier besonders wichtig.

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist eine vorherige Abmahnung in bestimmten Fällen erforderlich — nämlich dann, wenn der wichtige Grund in einem abmahnfähigen Verhalten besteht und eine Verhaltensänderung zu erwarten wäre.

Nein. Der Nachwirkungsschutz läuft nach Beendigung der Tätigkeit noch ein Jahr weiter. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung weiterhin unzulässig.