Was bedeutet fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Arbeitszeitbetrug?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist rechtlich als außerordentliche Kündigung ausgestaltet und in § 626 BGB geregelt. Grundsätzlich gilt: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung zu geben. Das ist das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip — die Kündigung als letztes Mittel.
Beim Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs weichen viele Arbeitgeber von diesem Grundsatz ab und sprechen die fristlose Kündigung direkt aus. Das ist nicht in jedem Fall zulässig. Die Abmahnung kann nur dann entbehrlich sein, wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung unter keinen Umständen zumutbar ist. Ob das wirklich der Fall ist, entscheiden letztlich die Arbeitsgerichte — und die legen einen strengen Maßstab an.