379 Tage stand ein verunfalltes Hybridfahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppdienstes. Dieser stellte dafür über 44.000 Euro in Rechnung – und bekam am Ende nur einen kleinen Bruchteil zugesprochen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Mai 2026 (Az. 14 O 169/24) zeigt mit aller Deutlichkeit, wo die Grenze ersatzfähiger Standkosten verläuft. Für Autohäuser, Werkstätten und Abschleppbetriebe ist das eine Lektion mit Folgen für die tägliche Abrechnungspraxis.
Worum es bei Standkosten überhaupt geht
Standkosten – häufig auch Standgeld genannt – sind die Kosten dafür, dass ein nicht fahrbereites Unfallfahrzeug nach dem Abschleppen irgendwo verwahrt werden muss, bis über seine weitere Behandlung entschieden ist. Das Fahrzeug wartet etwa auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen, auf die Reparaturfreigabe der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder auf die Entscheidung des Geschädigten über Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Für diese Zeit verlangt der verwahrende Betrieb – Abschleppdienst, Werkstatt oder Autohaus – ein tägliches Entgelt.
Im Grundsatz sind diese Standkosten ein ersatzfähiger Schadensposten. Der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung müssen sie nach §§ 249 ff. BGB übernehmen, soweit sie zur Wiederherstellung erforderlich und angemessen sind. Genau an diesem Wort „angemessen“ entscheidet sich in der Praxis, ob aus einer hohen Rechnung auch eine hohe Zahlung wird. Wer hier auf gut Glück abrechnet, riskiert, am Ende auf einem großen Teil der Kosten sitzenzubleiben.
Der Fall: Ein Hybrid, ein Quarantänestellplatz und eine Rechnung über 44.000 Euro
Nach einem Unfall im September 2023 brachte ein Abschleppdienst ein nicht mehr fahrbereites Hybridfahrzeug auf seinen Betriebshof. Dort stellte er es mit großem Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden ab. Die Begründung: Wegen der Lithium-Ionen-Batterie und der damit verbundenen Brandgefahr habe das Fahrzeug nicht auf einem normalen Parkplatz stehen dürfen, sondern auf einem besonderen Quarantänestellplatz mit deutlich größerem Flächenbedarf. Dafür setzte der Betrieb einen Tagessatz von 95 Euro an.
Insgesamt forderte der Abschleppdienst 44.028,82 Euro für die gesamte Standzeit. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte bereits 5.459,01 Euro gezahlt. Offen blieb damit eine Forderung von 38.569,81 Euro – die der Betrieb gerichtlich geltend machte.
Die Entscheidung: Anspruch ja, aber massiv gekürzt
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz erkannte dem Abschleppdienst nur einen kleinen Teil der Forderung zu. Dem Grunde nach bejahte das Gericht den Anspruch: Zwischen den Beteiligten sei stillschweigend ein Verwahrvertrag zustande gekommen. Die Gegenseite habe nicht erwarten dürfen, dass der Betrieb das Fahrzeug über Monate kostenlos abstellt. Bis hierhin eine gute Nachricht für jeden verwahrenden Betrieb.
Bei der Höhe zog die Kammer jedoch klare Grenzen – und hier liegt die eigentliche Botschaft des Urteils. Den teuren Quarantänestellplatz hielt das Gericht nur für die ersten fünf Tage für erforderlich. Dafür setzte es, gestützt auf einen gerichtlichen Sachverständigen, 76,16 Euro brutto pro Tag an. Für die restlichen 379 Tage sprach das Gericht lediglich die Kosten eines normalen Stellplatzes zu: 19,04 Euro brutto pro Tag.
Unterm Strich landete die Kammer bei einem Standgeldanspruch von insgesamt 7.596,96 Euro – statt der geforderten gut 44.000 Euro. Nach Abzug der bereits gezahlten 5.459,01 Euro blieb für den Abschleppdienst nur ein deutlich geringerer Restbetrag übrig.
Warum nur fünf Tage Sondertarif?
Der entscheidende Punkt ist die Begründung. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass ein beschädigtes Hochvoltfahrzeug nach einem Unfall schneller in Brand geraten kann als ein herkömmliches Fahrzeug, wenn sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten betroffen sind. In der ersten Phase sei deshalb ein Abstellen mit Abstand zu brennbaren Materialien sinnvoll – regelmäßig mindestens fünf Meter in jede Richtung, woraus sich eine Fläche von etwa 15 mal 12,5 Metern ergeben kann.
Diese besondere Gefahrenlage bestehe aber nicht dauerhaft. Tritt innerhalb der ersten fünf Tage keine Reaktion und kein Ereignis an der Batterie auf, kann das Fahrzeug nach den Feststellungen des Gerichts wieder konventionell gelagert werden. Der erhöhte Tagessatz für den Quarantänestellplatz war damit zeitlich eng begrenzt – alles danach war nur noch ein gewöhnlicher Standplatz wert.
Die Kernbotschaft für Händler, Werkstätten und Abschleppbetriebe
So drastisch die Kürzung wirkt – das Urteil enthält für die Praxis zwei klare Linien, und beide sollte jeder Gewerbetreibende kennen, der mit Unfallfahrzeugen zu tun hat.
Erstens: Ein Sondertarif braucht eine fortbestehende Begründung. Ein erhöhter Tagessatz für besondere Sicherungsmaßnahmen ist durchsetzbar – aber nur solange die Maßnahme tatsächlich erforderlich ist. Wer den Quarantäne-Sondertarif über Monate weiterlaufen lässt, ohne darlegen zu können, warum die besondere Gefahr fortbesteht, wird auf den normalen Stellplatzkosten hängenbleiben. Die Dokumentation der Gefahrenlage und ihrer Dauer ist hier kein Beiwerk, sondern der Kern eines durchsetzbaren Anspruchs.
Zweitens: Die schiere Dauer schützt nicht vor der Angemessenheitsprüfung. 379 Tage Standzeit erzeugen automatisch eine hohe Rechnung – aber kein automatisch hohes Standgeld. Gerichte prüfen Tagessatz und Erforderlichkeit getrennt. Wer ein Fahrzeug lange verwahrt, sollte frühzeitig auf eine Klärung der weiteren Behandlung drängen und ein klares Herausgabeverlangen der Gegenseite dokumentieren. Im Koblenzer Fall fehlte ein ausreichendes Herausgabeverlangen der Beklagten – sonst hätte das Gericht die Standkosten womöglich noch weiter begrenzt.
Ein zusätzlicher Maßstab, den die Kammer ausdrücklich ansprach: Die zugesprochenen Standkosten überschritten nicht den Fahrzeugwert. Überschreiten die aufgelaufenen Standkosten irgendwann den Wert des Fahrzeugs, gerät die Erforderlichkeit der weiteren Verwahrung grundsätzlich in Frage. Auch das ist ein Punkt, an dem die Gegenseite den Rotstift ansetzt.
Was das für die Gegenseite bedeutet – und wann sich Widerspruch lohnt
Die Entscheidung wirkt in beide Richtungen. Wer als Halter, Versicherer oder als hinzugezogener Betrieb mit einer überzogenen Standkostenforderung konfrontiert wird, hat mit diesem Urteil starke Argumente: Ein pauschaler Quarantäne-Tagessatz über Wochen oder Monate ist angreifbar, sobald die akute Brandgefahr nicht mehr belegt wird. Auch hier gilt aber: Es kommt auf die saubere juristische und tatsächliche Aufbereitung an. Ein bloßes „zu teuer“ reicht vor Gericht nicht – ebenso wenig wie ein bloßes „Elektrofahrzeug, also teuer“ auf der Forderungsseite.
Wichtig für die Einordnung: Das Urteil des LG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Es ist außerdem eine landgerichtliche Einzelfallentscheidung und keine höchstrichterliche Leitlinie. Als Argumentationshilfe und als Indikator dafür, wie Gerichte mit den neuen Schadensbildern bei Hochvoltfahrzeugen umgehen, ist es jedoch bereits jetzt von erheblichem Gewicht.
Häufige Fragen zu Standkosten nach einem Unfall
Sind Standkosten erstattungsfähig?
Ja. Standkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden und sind vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu tragen, soweit sie zur Wiederherstellung erforderlich und der Höhe nach angemessen sind. Entscheidend ist immer die Erforderlichkeit im konkreten Fall.
Wie hoch dürfen Standkosten pro Tag sein?
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Tagessatz. Maßgeblich sind die üblichen und angemessenen Kosten am Ort der Verwahrung. Im Koblenzer Fall hielt das Gericht 19,04 Euro brutto pro Tag für einen normalen Stellplatz für angemessen und 76,16 Euro brutto pro Tag für einen besonderen Quarantänestellplatz – Letzteres aber nur für eine eng begrenzte Anfangsphase.
Wer trägt die Standkosten bei einem unverschuldeten Unfall?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die angemessenen Standkosten. Bei eigenem Mitverschulden mindert sich der Anspruch entsprechend der Haftungsquote.
Warum kosten Standplätze für Elektro- und Hybridfahrzeuge mehr?
Beschädigte Hochvoltfahrzeuge können nach einem Unfall ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen, wenn sicherheitsrelevante Komponenten betroffen sind. Sie werden deshalb teils auf einem Quarantänestellplatz mit mehreren Metern Sicherheitsabstand verwahrt, der mehr Fläche und Überwachung erfordert. Dieser erhöhte Aufwand ist nach der Rechtsprechung aber nur so lange erstattungsfähig, wie die besondere Gefahr tatsächlich fortbesteht.
Wie lange darf ein Unfallfahrzeug auf Kosten der Versicherung stehen?
Es gibt keine starre Frist. Ersatzfähig ist die Standzeit, die zur Klärung des Schadens und zur Entscheidung über die weitere Behandlung erforderlich ist. Verzögerungen ohne sachlichen Grund können den Anspruch begrenzen. Spätestens wenn die aufgelaufenen Standkosten den Fahrzeugwert übersteigen, ist die Erforderlichkeit der weiteren Verwahrung kritisch zu prüfen.
Standkosten richtig durchsetzen – oder überzogene Forderungen abwehren
Ob Sie als Autohaus, Werkstatt oder Abschleppbetrieb berechtigte Standkosten gegenüber einer zögerlichen Versicherung durchsetzen wollen oder ob Sie mit einer überzogenen Forderung konfrontiert sind – in beiden Fällen entscheidet die saubere rechtliche und tatsächliche Aufbereitung über Erfolg oder Misserfolg. Mit über 20 Jahren Erfahrung im Verkehrsrecht prüft die Kanzlei Schleyer Ihre Standkostenforderung, beziffert das durchsetzbare Standgeld realistisch und vertritt Sie gegenüber Versicherern und Gegenseite – außergerichtlich wie vor Gericht.
Schreiben Sie uns Ihren Fall: info@kanzlei-schleyer.de. Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das genannte Urteil des LG Koblenz vom 4. Mai 2026 (Az. 14 O 169/24) ist nach derzeitigem Stand nicht rechtskräftig.