Haftung von Arbeitnehmern

Wann haften Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber?

Die Haftung von Arbeitnehmern wirft immer wieder Fragen auf. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann der Arbeitgeber einen Schaden vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann.

a) Sie haben bei der Arbeit einen Schaden verursacht. Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nun Schadensersatz zahlen?

Im Grundsatz gilt, dass Arbeitnehmer nur dann haften, wenn dem Arbeitgeber wegen einer vorwerfbaren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist. Weil Arbeitnehmer jedoch nicht in ständiger Angst vor Schadensersatzansprüchen ihre Arbeit ausüben sollen, wird deren Haftung regelmäßig beschränkt. Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Arbeitnehmers liegt vor, wenn

  • zum Zeitpunkt des Schadens ein Arbeitsverhältnis bestand
  • und die Handlung des Arbeitnehmers – welche zum Schaden geführt hatbetrieblich veranlasst war.

Betrieblich veranlasst sind dabei alle Tätigkeiten, die einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen wurden oder im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt werden.

Nur selten liegt keine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor. So zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer eine Spaßfahrt mit einem Gabelstapler unternimmt und dabei einen Arbeitskollegen verletzt (BAG, Urteil vom 18. 4. 2002 – 8 AZR 348/01). Auch das unkontrollierte Werfen eines 10 g schweren Gewichtes gegen einen anderen Arbeitskollegen ist keine betrieblich veranlasste Tätigkeit (BAG, Urteil vom 19. 3. 2015 – 8 AZR 67/14).

b) Worin liegt der Vorteil einer Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer?

Ist die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt, hat der Arbeitnehmer nur dann für den entstandenen Schaden vollständig aufzukommen, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sollte der Arbeitnehmer den Schaden nur mit „mittlerer“ Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Absatz 2 BGB) verursacht haben, wird in der Regel eine Haftungsquote gebildet. Der Arbeitgeber kann den Schaden dann nur teilweise vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Für leicht fahrlässig verursache Schäden haftet der Arbeitnehmer hingegen nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

c) Wann handelt ein Arbeitnehmer denn vorsätzlich, grob, mittel oder leicht fahrlässig?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an.

  • Von Vorsatz ist beispielsweise auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung und den eingetretenen Schaden in konkreter Höhe zumindest für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen hat.
  • Setzt sich ein Arbeitnehmer stattdessen zwar bewusst über eine Arbeitsanweisung hinweg, vertraut aber darauf, dass der Schaden nicht eintritt, liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor.
  • Mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist anzunehmen, wenn dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl der Schaden voraussehbar und vermeidbar war.
  • Von leichter Fahrlässigkeit ist hingegen auszugehen, wenn der Schaden lediglich durch ein am Rande des Verschuldens liegendes Verhalten entsteht.
d) Lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber austricksen!

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber eine angebliche Haftung von Arbeitnehmern sogar als Druckmittel einsetzen, um unliebsame Arbeitnehmer kostengünstig loszuwerden. So versuchen Arbeitgeber häufig ihre Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung dazu zu bringen Verzichtserklärungen, Aufhebungsvereinbarungen oder Abgeltungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber gibt darin vor, dass er auf die Geltendmachung angeblicher Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer verzichte, sofern der Arbeitnehmer im Gegenzug bestätigt, dass keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber bestehen. Zumeist soll der Arbeitnehmer darin sogar erklären, dass er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichte.

Oft sind die angeblichen Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers jedoch unberechtigt und sollen dem Arbeitnehmer nur davon abhalten, die ihm zustehenden Kündigungsschutzrechte und Abgeltungsansprüche geltend zu machen. Hier ist also Vorsicht geboten. Unterschreiben Sie daher keine der vorgenannten Vereinbarungen, ohne sich vorher fachkundigen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen!

e) Wer muss was vor Gericht beweisen?

Sollte ein Arbeitgeber tatsächlich einmal Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer geltend machen, muss der Arbeitgeber sämtliche zur Haftung des Arbeitnehmers führenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat (vgl. § 619 a BGB). Dies macht es Arbeitgebern regelmäßig schwer Schadensersatzansprüche vor Gericht zu begründen.

Der Arbeitnehmer trägt hingegen lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Haftungsbeschränkung. Der Arbeitnehmer muss also nur nachweisen, dass ein Arbeitsverhältnis bestand und der Schaden durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit eingetreten ist.

Sehen Sie sich Schadensersatzansprüchen Ihres Arbeitgebers ausgesetzt oder haben sogar eine Kündigung erhalten? Haben Sie noch Fragen zur Haftung von Arbeitnehmern? Senden Sie uns einfache eine Mail oder rufen uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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