Das Coronavirus und die Folgen für Arbeitnehmer

Das Coronavirus beeinflusst schon jetzt täglich unser Leben und wird noch weitere Veränderungen mit sich bringen, vor allem für Arbeitnehmer. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, zieht die Gesellschaft geschlossen an einem Strang. Die Gesundheit steht an erster Stelle. Dies wohl zu Recht. Doch zu welchem Preis? Dieser Artikel “Das Coronavirus und die Folgen für Arbeitnehmer” soll Ihnen einen Überblick geben:

1. Die finanziellen Ausfälle bedrohen unsere Existenz.

Der aktuelle Shutdown und die nur schrittweise in Aussicht gestellten Lockerungen der Kontaktbeschränkungen bringen die Wirtschaft mehr und mehr in Schieflage.

Bund und Länder schnüren blitzartig riesige Soforthilfepakete, um die Einbußen einigermaßen abzufedern. Konkret sollen Arbeitgeber mithilfe von Kurzarbeitergeld ihre Arbeitnehmer in der Beschäftigung halten. So sollen Kündigungswellen vermieden werden. Dies gelingt jedoch nur bedingt. Trotz der Soforthilfen müssen fast alle Arbeitgeber aufgrund der ungewissen Entwicklung täglich ihr wirtschaftliches Risiko neu abwägen und schauen, ob sie eine drohende Insolvenz gerade noch abwenden können oder den Betrieb schließen müssen. Im schlimmsten Fall gibt der Arbeitgeber seinen Betrieb vollständig auf. Damit werden in der regel auch alle seine Arbeitnehmer Ihren Job verlieren. Viele Arbeitnehmer trifft die Arbeitslosigkeit besonders hart. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass kaum ein Arbeitgeber derzeit Arbeitnehmer neu einstellt. Die Nachfrage nach Arbeitskräften sinkt drastisch. Für einen gekündigten Arbeitnehmer bedeutet dies, für ungewisse – möglicherweise sehr lange Zeit arbeitslos zu sein.

Einige Arbeitgeber nutzen die aktuelle Shutdown-Situation sogar schamlos dazu aus, unliebsame Mitarbeiter unter dem Vorwand „Auftragsmangel“ einfach, schnell und günstig loszuwerden. Plötzlich steht eine Kündigung vor der Tür. Unabhängig vom tatsächlichen Beweggrund bleibt festzuhalten:

Trotz der Soforthilfen und Kurzarbeitergeld hagelt es derzeit betriebsbedingte Kündigungen.

2. Was können und sollten Arbeitnehmer tun, wenn sie nun eine Kündigung erhalten?

a) Arbeitnehmer die von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung mit dem Hinweis erhalten, dass der Auftragsmangel ihn dazu zwinge eine Kündigung auszusprechen, sollten dies nicht einfach so hinnehmen. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (was wohl der Regelfall sein dürfte) keinen Grund für die Kündigung nennt.

b) Arbeitnehmer sollten eine Kündigung immer durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen! Denn die Erfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil dieser sogenannten betriebsbedingten Kündigungen aus den verschiedensten Gründen unwirksam ist. Dies hängt stets von einer Vielzahl von Faktoren ab. Wichtig ist dabei auch, auf welchen Kündigungsschutz sich der jeweilige Arbeitnehmer berufen kann. Mehr zum Thema Kündigungsschutz können Sie >> hier << nachlesen.

c) Eine wirksame Kündigung benötigt in der Regel einen sachlichen Grund, damit Sie sozial gerechtfertigt ist. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist die Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unwirksam.

d) Das Coronavirus und die damit einhergehende wirtschaftliche Krise stellt für sich noch keinen sachlichen Kündigungsgrund dar. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeitern bedarf es neben dem tatsächlichen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zudem einer sorgsam durchgeführten Sozialauswahl. Die Kündigung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein. Sie muss für den Arbeitgeber also das letzte mögliche Mittel darstellen. Für alle diese Voraussetzungen trägt vor den Arbeitsgerichten in erster Linie der Arbeitgeber die Beweislast. Oftmals stellt sich in einem Kündigungsschutzverfahren heraus, dass der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt war, seinen Arbeitnehmer zu kündigen.

3. Was hat der Arbeitnehmer davon, wenn die Kündigung unwirksam ist?

Sollte die Kündigung unwirksam sein, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort. Der Arbeitnehmer behält dann seinen Arbeitsplatz und einen Anspruch auf Bezahlung, es sei denn, die Parteien einigen sich, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgehoben wird bzw. endet. Dies stellt den Regelfall dar. Denn oft ist es dem Arbeitgeber lieber eine Abfindung zu zahlen, als dass er einen einmal gekündigten Arbeitnehmer weiter beschäftigt. Hier kommt es auch auf Verhandlungsgeschick und ein gewisses Maß an Erfahrung an, damit sich der Arbeitnehmer bei einem Abfindungsvergleich nicht „unter Wert verkauft“. Auch deshalb ist es sinnvoll, einen erfahrenen Rechtsanwalt vor Gericht an seiner Seite zu haben.

Wichtig zu wissen! Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt, wird die Kündigung – unabhängig davon, ob diese tatsächlich unwirksam ist – wirksam! Sollte diese drei Wochen Frist verpasst werden, kann nur noch unter ganz engen Voraussetzungen gegen die Kündigung geklagt werden.

4. Wie hoch ist das Kostenrisiko, wenn man gegen die Kündigung vorgeht?

Bei den Kosten muss zunächst in Gerichts- und Rechtsanwaltskosten unterscheiden werden.

a) Gerichtskosten
Gerichtskosten fallen nicht an, wenn sich die Parteien vergleichen oder die Klage auf Anraten des Gerichts zurückgenommen wird. Sollte das Gericht hingegen ein Urteil schreiben, werden die Gerichtskosten auf die Parteien – je nachdem zu welchen Anteilen Sie den Rechtsstreit gewonnen oder verloren haben – aufgeteilt. Das Kostenrisiko ist mit Blick auf die Gerichtskosten überschaubar und sollte einen Arbeitnehmer niemals davon abhalten, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

b) Rechtsanwaltskosten
Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz selbst. Dies ist eine Besonderheit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Arbeitnehmer müssen daher keine Angst davor haben, dass sie für die Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers aufkommen müssen, wenn Sie die Kündigungsschutzklage wider Erwarten verlieren sollten.

Dies bedeuten aber auch, dass Arbeitnehmer ihren eigenen Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit gewinnen, verlieren oder sich vergleichen, entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vergüten haben. Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung sind hier klar im Vorteil und haben kein Kostenrisiko. Zudem wird durch eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko auch dann auf null reduziert, wenn eine Kündigungsschutzklage durch Urteil abgewiesen wird. Hiervon ausgenommen ist lediglich eine möglicherweise mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung.

Mit einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung ist man gut beraten. Der beauftragte Rechtsanwalt hat dann auch die Möglichkeit, möglicherweise kostenintensive Beweisangebote (z. B. medizinische Sachverständigengutachten) anzubieten, ohne dass sich dies auf das Kostenrisiko des Arbeitnehmers auswirken. Unabhängig davon sollten Arbeitnehmer jedoch auch ohne Rechtsschutzversicherung nie davor zurückschrecken, die erhaltene Kündigung rechtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. In der Regel  ist eine erstrittene Abfindung höher als die Rechtsanwaltskosten. Ein guter Rechtsanwalt wird dem Arbeitnehmer in einer Erstberatung das konkrete Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage aufzeigen.

5. Wer kämpft – kann verlieren, wer nicht kämpft – hat schon verloren!

Arbeitnehmer, die nach Erhalt einer Kündigung nicht schnell genug handeln, verschenken meist unnötig viel Geld. Geld, das Arbeitnehmer zur Überbrückung der Arbeitslosenzeit oft dringend benötigen. Dies gilt ganz besonders in Zeiten des Coronavirus. Unter Umständen kann sogar der verloren geglaubte Arbeitsplatz mithilfe einer Kündigungsschutzklage wiedererobert werden!

Lassen Sie nichts unversucht! Schneiden Sie sich nicht unnötig Ihre Rechte ab, indem Sie die Kündigung einfach hinnehmen. Lassen Sie diese durch einen erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Schreiben Sie uns eine Mail oder rufen uns an. Wir helfen Ihnen weiter!

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