Abtretung der Gutachterkosten – 

neue Probleme !

Mit Urteil vom 28.02.2017 hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich klar gestellt, dass der Unfallgeschädigte einen Gutachter seiner Wahl beauftragen darf und die Gegenseite die (erforderlichen) Gutachterkosten zu tragen hat. In dem Urteil heißt es wörtlich:

“Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.”

Diesen Grundsatz ignorieren leider viele Haftpflichtversicherungen, so dass die Gutachterkosten oft und gerne gekürzt werden. Darüber hatten wir in diversen Artikeln berichtet. Weitere Artikel können Sie unter anderem >hier< oder auch >hier< nachlesen.

Den “Kürzungsfantasien” der Versicherungen sind keine Grenzen gesetzt. Die Versicherungen wehren sich auch gegen berechtigte Ansprüche mit Händen und Füßen. Das kann man unter anderem auch >hier nachlesen.<

Nun nehmen die Versicherungen bzw. deren Anwälte eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anlass, die Wirksamkeit der Abtretungsklauseln in einem Gutachtenauftrag anzugreifen. Dabei wird auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018 Bezug genommen. In dieser Entscheidung ging es jedoch um eine Weiterabtretung (in einer Abtretung). Solch eine Abtretung hatte der Bundesgerichtshof insgesamt für unwirksam erklärt. Darüber hatten wir bereits >hier berichtet<.

Viele Versicherungen bzw. deren Anwälte nehmen nun diese Entscheidung zum Anlass, jede Abtretung für unwirksam zu erklären, egal ob die Abtretung eine Weiterabtretung enthält oder nicht. Das diese Argumentation in dieser Form nicht richtig ist, hatten wir bereits in >diesem Artikel dargestellt.< 

Gleichwohl ist Vorsicht geboten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018 ist etwas “unklar“. Die Versicherungsanwälte haben sich bereits vorbereitet und senden Schriftsätze mit einem Umfang von mehr als 20 Seiten an die Gerichte. Da Recht und auch die Rechtsprechung dynamisch sind, haben wir das geschilderte Problem zum Anlass genommen, um unser Muster für unsere Kooperationspartner nochmals zu überarbeiten.