Das Wichtigste im Überblick
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Mitglieder der JAV genießen, wie durch Rechtsprechung klargestellt, besonderen Kündigungsschutz nach § 15 BetrVG analog – ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich unzulässig -
Auszubildende haben erweiterten Schutz vor Nicht-Übernahme – nach § 78a BetrVG dürfen sie nicht wegen ihrer JAV-Tätigkeit nach der Ausbildung benachteiligt werden -
Außerordentliche Kündigungen sind nur mit Zustimmung möglich – analog zu § 15 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat oder das Arbeitsgericht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zustimmen
Die besondere Rolle der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nimmt eine zentrale Stellung bei der Interessenvertretung junger Arbeitnehmer und Auszubildender ein. Als eigenständiges Gremium neben dem Betriebsrat vertritt sie die spezifischen Belange von Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Diese besondere Funktion erfordert einen angemessenen rechtlichen Schutz, um eine unabhängige Interessenvertretung zu gewährleisten.
Der Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich diese oft in besonders vulnerablen Arbeitsverhältnissen befinden. Auszubildende haben noch keinen dauerhaften Arbeitsplatz, und junge Arbeitnehmer stehen häufig am Beginn ihrer Berufslaufbahn. Ohne angemessenen Schutz könnten sie leicht unter Druck gesetzt oder benachteiligt werden.
Die rechtlichen Grundlagen für den Kündigungsschutz der JAV sind komplex und ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes. Diese Regelungen müssen im Zusammenhang betrachtet werden, um die vollständige Schutzwirkung zu verstehen.
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Rechtliche Grundlagen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 60 ff. BetrVG geregelt. Nach § 60 Abs. 1 BetrVG können in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern unter 18 Jahren oder Auszubildenden unter 25 Jahren Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet werden. Die JAV wird von den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden des Betriebs in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Die Größe der JAV richtet sich nach der Anzahl der vertretenen Personen im Betrieb. Bei fünf bis zwanzig Jugendlichen und Auszubildenden wird eine Person gewählt, bei größeren Gruppen entsprechend mehr Vertreter. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre, kann aber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders geregelt werden.
Die JAV hat sowohl eigene Aufgaben als auch das Recht zur Mitwirkung bei Betriebsratsangelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen. Sie überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden und kann Maßnahmen zur Durchführung der Berufsausbildung beim Betriebsrat beantragen.
Ein wichtiger Aspekt ist die enge Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat. Die JAV hat das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Jugendliche oder Auszubildende betreffen. Bei bestimmten Entscheidungen des Betriebsrats ist sogar die Zustimmung der JAV erforderlich.
Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder: Grundlagen und Umfang
Der Kündigungsschutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus § 15 BetrVG in analoger Anwendung. Obwohl JAV-Mitglieder nicht explizit in § 15 BetrVG genannt werden, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass sie denselben Schutz genießen wie Betriebsratsmitglieder.
Nach dieser Rechtsprechung sind ordentliche Kündigungen von JAV-Mitgliedern während ihrer Amtszeit grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Amtszeit und wirkt noch ein Jahr nach Beendigung der JAV-Tätigkeit fort. Diese Nachwirkung soll verhindern, dass Arbeitgeber das Ende der Amtszeit abwarten, um sich dann von unliebsamen ehemaligen JAV-Mitgliedern zu trennen.
Der Kündigungsschutz gilt für alle Mitglieder der JAV, unabhängig davon, ob sie Jugendliche oder Auszubildende sind. Auch Ersatzmitglieder der JAV genießen beim Nachrücken sofort den vollen Kündigungsschutz. Diese umfassende Schutzregelung soll sicherstellen, dass die JAV ihre Aufgaben unabhängig und ohne Furcht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wahrnehmen kann.
Besonders bedeutsam ist, dass der Kündigungsschutz auch bei befristeten Ausbildungsverträgen greift. Während normalerweise befristete Verträge mit Ablauf der Befristung enden, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre, können bei JAV-Mitgliedern besondere Überlegungen zur Verlängerung oder Übernahme nach der Ausbildung angestellt werden.
Besonderheiten bei Auszubildenden: Schutz vor Nicht-Übernahme
Auszubildende, die Mitglieder der JAV sind, genießen einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen nach dem Ende ihrer Ausbildung. § 78a BetrVG regelt, dass Auszubildende, die ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, nicht wegen ihrer Tätigkeit als JAV-Mitglied von der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen werden dürfen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Übernahme erfüllt sind.
Diese Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da viele Auszubildende nach ihrer Ausbildung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anstreben. Ohne diesen Schutz könnten Arbeitgeber versucht sein, JAV-Mitglieder nach der Ausbildung nicht zu übernehmen, um sich von kritischen Interessenvertretern zu trennen.
Der Schutz nach § 78a BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur automatischen Übernahme aller JAV-Mitglieder. Er verbietet lediglich, dass die JAV-Tätigkeit als negativer Faktor bei der Übernahmeentscheidung berücksichtigt wird. Wenn objektive betriebliche Gründe gegen eine Übernahme sprechen oder wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, kann eine Nicht-Übernahme rechtmäßig sein.
In der Praxis ist der Nachweis einer Benachteiligung wegen der JAV-Tätigkeit oft schwierig. Arbeitgeber werden selten offen zugeben, dass sie einen Auszubildenden wegen seiner JAV-Mitgliedschaft nicht übernehmen. Daher müssen Indizien gesammelt werden, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten, etwa die selektive Nicht-Übernahme von JAV-Mitgliedern bei sonst positiven Übernahmequoten.
Außerordentliche Kündigungen: Verfahren und Voraussetzungen
Außerordentliche Kündigungen von JAV-Mitgliedern aus wichtigem Grund sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber besonderen Verfahrensvoraussetzungen. Analog zu § 15 Abs. 2 BetrVG ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Betriebsrat zustimmt oder das Arbeitsgericht diese Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt.
Die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, müssen besonders schwerwiegend sein. Typische Fälle sind schwere Straftaten, erhebliche Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. Dabei werden an JAV-Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Stellung ähnlich hohe Anforderungen gestellt wie an Betriebsratsmitglieder.
Bei der Prüfung eines Kündigungsgrunds ist besonders zu berücksichtigen, ob das Verhalten des JAV-Mitglieds in Zusammenhang mit seiner Interessenvertretungstätigkeit steht. Handlungen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen JAV-Arbeit erfolgen, können grundsätzlich keine Kündigungsgründe darstellen, auch wenn sie für den Arbeitgeber oder Ausbilder unangenehm sind.
Das Zustimmungsverfahren soll sicherstellen, dass außerordentliche Kündigungen nicht missbräuchlich eingesetzt werden, um unliebsame JAV-Mitglieder loszuwerden. Der Betriebsrat oder das Arbeitsgericht prüft dabei nicht nur das Vorliegen eines wichtigen Grunds, sondern auch, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen und ob die Interessenabwägung zugunsten der Kündigung ausfällt.
Wahlschutz und Kandidatenschutz
Bereits während des Wahlverfahrens zur JAV genießen Kandidaten einen besonderen Schutz. Nach § 20 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 78 BetrVG dürfen Wahlbewerber nicht wegen ihrer Kandidatur benachteiligt werden. Dieser Schutz ist zwar nicht so stark wie der Kündigungsschutz für gewählte JAV-Mitglieder, bietet aber dennoch wichtige Absicherungen.
Der Wahlschutz erstreckt sich auf alle Phasen des Wahlverfahrens, von der Kandidatur bis zur Verkündung der Wahlergebnisse. Kandidaten dürfen nicht unter Druck gesetzt, bedroht oder anderweitig benachteiligt werden. Dies umfasst auch subtile Formen der Beeinflussung, etwa durch Versetzungen, Änderungen der Arbeitsbedingungen oder andere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Kandidatur zu beeinflussen.
Für die Wahlvorbereitungen haben Kandidaten und Wahlvorstand Anspruch auf die erforderliche Freistellung und Unterstützung durch den Arbeitgeber. Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber, was die Durchführung demokratischer Wahlen sicherstellen soll.
Nach der Wahl greift für die gewählten JAV-Mitglieder sofort der volle Kündigungsschutz. Für nicht gewählte Kandidaten endet der Wahlschutz, sie können aber weiterhin vom allgemeinen Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG profitieren, wenn sie wegen ihrer Kandidatur benachteiligt werden.
Freistellungs- und Schulungsansprüche
JAV-Mitglieder haben ähnliche Freistellungs- und Schulungsansprüche wie Betriebsratsmitglieder. Nach § 65 BetrVG sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsvergütung freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Diese Freistellungsansprüche umfassen nicht nur die Teilnahme an JAV-Sitzungen, sondern auch die Wahrnehmung von Terminen mit Auszubildenden, die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, wenn Angelegenheiten von Jugendlichen oder Auszubildenden behandelt werden, und die Durchführung von Sprechstunden.
Für Schulungsveranstaltungen haben JAV-Mitglieder nach § 65 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf Freistellung, wenn die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind. Die Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG entsprechend.
Besonders wichtig ist dieser Schulungsanspruch für junge JAV-Mitglieder, die oft noch keine Erfahrung mit Interessenvertretung haben. Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht, Berufsbildungsrecht und zur Betriebsverfassung sind daher regelmäßig erforderlich und vom Arbeitgeber zu finanzieren.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Die Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat ist ein wichtiger Aspekt der betrieblichen Interessenvertretung. Nach § 67 BetrVG soll der Betriebsrat die JAV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Dies umfasst sowohl fachliche Unterstützung als auch die Bereitstellung von Informationen und Ressourcen.
Bei wichtigen Angelegenheiten, die Jugendliche oder Auszubildende betreffen, hat die JAV ein Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen. In bestimmten Fällen ist sogar die Zustimmung der JAV zu Betriebsratsentscheidungen erforderlich, etwa bei Maßnahmen der Berufsausbildung oder bei Fragen der Arbeitszeit von Jugendlichen.
Diese enge Zusammenarbeit kann gelegentlich zu Interessenkonflikten führen, insbesondere wenn die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden von denen der übrigen Belegschaft abweichen. In solchen Fällen muss die JAV ihre eigenständige Position vertreten können, was den Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder besonders wichtig macht.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass JAV-Mitglieder bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsrat oder der Unternehmensleitung nicht benachteiligt werden dürfen. Ihr Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Situationen, in denen sie unpopuläre Positionen vertreten oder Konflikte mit anderen Interessenvertretern haben.
Besonderheiten bei verschiedenen Ausbildungsformen
Die moderne Arbeitswelt kennt verschiedene Formen der Ausbildung, die unterschiedliche rechtliche Herausforderungen für den Kündigungsschutz von JAV-Mitgliedern mit sich bringen. Duale Ausbildungen, schulische Ausbildungen, Studium mit vertiefter Praxis und andere Formen haben jeweils spezifische Regelungen.
Bei dualen Ausbildungen ist die Rechtslage relativ klar, da hier ein reguläres Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz vorliegt. JAV-Mitglieder in dualen Ausbildungen genießen den vollen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Schutz vor Nicht-Übernahme nach § 78a BetrVG.
Komplexer wird es bei anderen Ausbildungsformen. Studenten im dualen Studium oder in Praktika haben oft keinen vollständigen Arbeitnehmerstatus, was Auswirkungen auf ihre Schutzrechte haben kann. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, um zu bestimmen, welche Schutzvorschriften anwendbar sind.
Auch bei grenzüberschreitenden Ausbildungen oder Auslandseinsätzen können sich besondere Fragen stellen. Hier müssen die deutschen Schutzvorschriften mit ausländischen Rechtsordnungen koordiniert werden, was zusätzliche Komplexität schafft.
Digitalisierung und moderne Arbeitsformen
Die Digitalisierung verändert auch die Arbeit der JAV und bringt neue Herausforderungen für den Kündigungsschutz mit sich. Homeoffice, mobile Arbeit und digitale Kommunikation sind auch für Auszubildende und junge Arbeitnehmer zunehmend relevant.
Digitale Arbeitsformen können die Kontrolle und Überwachung von JAV-Mitgliedern erleichtern, was neue Risiken für deren Unabhängigkeit schafft. Gleichzeitig eröffnen sie aber auch Möglichkeiten für effektivere Kommunikation und bessere Vernetzung zwischen verschiedenen JAV-Gremien.
Der Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder wird durch die Digitalisierung nicht grundsätzlich verändert, kann aber in der praktischen Anwendung neue Aspekte bekommen. Wenn etwa ein JAV-Mitglied überwiegend im Homeoffice arbeitet, können sich neue Fragen bezüglich der Dokumentation seiner Tätigkeiten und der Beweisführung bei Kündigungsschutzverfahren ergeben.
Für die Zukunft ist zu erwarten, dass sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Arbeitsformen anpassen müssen. JAV-Mitglieder sollten sich daher über aktuelle Entwicklungen informiert halten und gegebenenfalls ihre Arbeitsweise anpassen.
Internationale Aspekte und Konzernstrukturen
In international tätigen Unternehmen und Konzernen ergeben sich besondere Fragen zum Kündigungsschutz von JAV-Mitgliedern. Dies betrifft sowohl deutsche Unternehmen mit ausländischen Niederlassungen als auch ausländische Unternehmen mit deutschen Standorten.
Die Regelungen der JAV gelten grundsätzlich nur für deutsche Betriebe. In ausländischen Niederlassungen deutscher Unternehmen können andere Rechtsordnungen maßgeblich sein, die möglicherweise keinen vergleichbaren Schutz bieten. Für JAV-Mitglieder, die zeitweise im Ausland eingesetzt werden, kann dies zu Rechtsunsicherheiten führen.
Bei Konzernen mit mehreren deutschen Gesellschaften stellt sich die Frage, ob ein konzernweiter Kündigungsschutz besteht. Die Rechtsprechung behandelt diese Fälle differenziert und prüft, ob ein einheitlicher Betrieb oder Konzernverbund vorliegt.
Auch die Koordination mit anderen europäischen Interessenvertretungsstrukturen wie Europäischen Betriebsräten kann Auswirkungen auf den Kündigungsschutz haben. Hier sind die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu koordinieren.
Praktische Herausforderungen und Lösungsansätze
JAV-Mitglieder stehen vor besonderen praktischen Herausforderungen, die sich von denen der Betriebsratsmitglieder unterscheiden. Sie sind oft jünger und unerfahrener, haben weniger Kenntnisse über ihre Rechte und sind möglicherweise eingeschüchtert von der Verantwortung.
Ein wichtiger Aspekt ist die Balance zwischen Ausbildung oder Arbeit und JAV-Tätigkeit. Auszubildende müssen ihre Ausbildungsziele erreichen und gleichzeitig ihre Interessenvertretungsaufgaben wahrnehmen. Dies erfordert eine gute Organisation und Unterstützung durch Ausbilder und Betriebsrat.
Die Kommunikation mit der Zielgruppe kann ebenfalls herausfordernd sein. Jugendliche und Auszubildende haben oft andere Kommunikationsgewohnheiten als erfahrene Arbeitnehmer. Moderne Kommunikationsmittel und neue Ansätze können hier helfen, die Zielgruppe besser zu erreichen.
Auch die Vernetzung mit anderen JAV-Gremien ist wichtig. Der Erfahrungsaustausch kann helfen, Probleme zu lösen und bewährte Praktiken zu übernehmen. Regionale JAV-Treffen und Weiterbildungsveranstaltungen bieten hierfür wichtige Plattformen.
Präventive Maßnahmen und Empfehlungen
Dokumentation der JAV-Tätigkeit: JAV-Mitglieder sollten ihre Tätigkeiten sorgfältig dokumentieren. Dies hilft nicht nur bei der Rechenschaftslegung gegenüber den Wählern, sondern kann auch bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen wichtige Beweise liefern.
Regelmäßige Weiterbildung: Kontinuierliche Weiterbildung ist für JAV-Mitglieder besonders wichtig. Sie sollten ihre Schulungsansprüche nutzen und sich regelmäßig über neue Entwicklungen informieren.
Vernetzung und Erfahrungsaustausch: Der Austausch mit anderen JAV-Mitgliedern und erfahrenen Betriebsräten kann helfen, Probleme zu lösen und die eigene Arbeit zu verbessern.
Frühzeitige rechtliche Beratung: Bei Problemen oder Unsicherheiten sollten JAV-Mitglieder frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies kann helfen, Probleme zu lösen, bevor sie sich verschärfen.
Vergleich mit anderen Interessenvertretungen
Der Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder lässt sich mit dem Schutz anderer Interessenvertreter vergleichen. Grundsätzlich genießen alle betrieblichen Interessenvertreter ähnliche Schutzrechte, es gibt aber auch wichtige Unterschiede.
Im Vergleich zu Betriebsratsmitgliedern haben JAV-Mitglieder grundsätzlich denselben Kündigungsschutz. Allerdings sind sie oft in vulnerableren Positionen, da sie Auszubildende oder junge Arbeitnehmer sind. Dies wird von der Rechtsprechung zunehmend berücksichtigt.
Auch Schwerbehindertenvertretungen und andere Interessenvertretungen haben ähnliche Schutzrechte. Der Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber ein kohärentes System des Schutzes für Interessenvertreter geschaffen hat.
Die Besonderheit der JAV liegt in der Verbindung von Kündigungsschutz und Schutz vor Nicht-Übernahme. Diese Kombination ist einzigartig und spiegelt die besonderen Bedürfnisse von Auszubildenden wider.
Umfassender Schutz für junge Interessenvertreter
Der Kündigungsschutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist umfassend und weitreichend. Er umfasst nicht nur den Schutz vor Kündigungen während der Amtszeit, sondern auch den Nachwirkungsschutz und bei Auszubildenden den Schutz vor Nicht-Übernahme.
Diese umfassenden Schutzrechte sind notwendig, um eine effektive Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende zu gewährleisten. Ohne diesen Schutz wären JAV-Mitglieder ständig der Gefahr ausgesetzt, wegen ihrer Interessenvertretungstätigkeit benachteiligt zu werden.
Gleichzeitig bringen diese Schutzrechte auch Verantwortung mit sich. JAV-Mitglieder müssen ihre Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen und sich kontinuierlich weiterbilden, um den Erwartungen gerecht zu werden.
Die Komplexität der rechtlichen Regelungen macht deutlich, dass professionelle Unterstützung bei Problemen wichtig ist. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen zum Kündigungsschutz von JAV-Mitgliedern und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte optimal zu nutzen.
Häufig gestellte Fragen
Haben JAV-Mitglieder denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder?
Ja, JAV-Mitglieder genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 BetrVG. Ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich unzulässig.
Gilt der Kündigungsschutz auch für Auszubildende in der JAV?
Ja, auch Auszubildende, die JAV-Mitglieder sind, haben den vollen Kündigungsschutz. Zusätzlich dürfen sie nach § 78a BetrVG nicht wegen ihrer JAV-Tätigkeit von der Übernahme nach der Ausbildung ausgeschlossen werden.
Können JAV-Mitglieder außerordentlich gekündigt werden?
Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind, analog zu § 15 Abs. 2 BetrVG, möglich, erfordern aber die Zustimmung des Betriebsrats oder die gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung. Die Hürden sind sehr hoch.
Wer kann in die JAV gewählt werden?
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende unter 25 Jahren im Betrieb. Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Abstimmung.
Haben JAV-Mitglieder Anspruch auf Freistellung und Schulungen?
Ja, JAV-Mitglieder haben nach § 65 BetrVG Anspruch auf Freistellung für ihre Tätigkeit sowie auf Schulungen, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Wie lange dauert die Amtszeit der JAV?
Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Sie kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders geregelt werden. Der Kündigungsschutz wirkt für alle JAV-Mitglieder, einschließlich Ersatzmitgliedern, ein Jahr über die Amtszeit hinaus.
Was passiert, wenn ein Auszubildender wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht übernommen wird?
Eine Nicht-Übernahme wegen der JAV-Tätigkeit verstößt gegen § 78a BetrVG. Der Auszubildende kann rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Können JAV-Mitglieder gleichzeitig dem Betriebsrat angehören?
Nein, eine Doppelmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht möglich. JAV-Mitglieder können aber an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn Angelegenheiten von Jugendlichen oder Auszubildenden behandelt werden.
Wie ist die JAV bei Betriebsübergängen geschützt?
Bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB bleiben die JAV-Mandate bestehen. Der Kündigungsschutz wirkt auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber fort.
Welche Rechte haben JAV-Kandidaten während der Wahl?
Kandidaten für die JAV-Wahl sind durch das Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG geschützt. Sie dürfen nicht wegen ihrer Kandidatur benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.
Ja, JAV-Mitglieder genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 BetrVG. Ordentliche Kündigungen sind während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich unzulässig.
Ja, auch Auszubildende, die JAV-Mitglieder sind, haben den vollen Kündigungsschutz. Zusätzlich dürfen sie nach § 78a BetrVG nicht wegen ihrer JAV-Tätigkeit von der Übernahme nach der Ausbildung ausgeschlossen werden.
Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind, analog zu § 15 Abs. 2 BetrVG, möglich, erfordern aber die Zustimmung des Betriebsrats oder die gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung. Die Hürden sind sehr hoch.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende unter 25 Jahren im Betrieb. Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Abstimmung.
Ja, JAV-Mitglieder haben nach § 65 BetrVG Anspruch auf Freistellung für ihre Tätigkeit sowie auf Schulungen, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Sie kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders geregelt werden. Der Kündigungsschutz wirkt für alle JAV-Mitglieder, einschließlich Ersatzmitgliedern, ein Jahr über die Amtszeit hinaus.
Eine Nicht-Übernahme wegen der JAV-Tätigkeit verstößt gegen § 78a BetrVG. Der Auszubildende kann rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Nein, eine Doppelmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht möglich. JAV-Mitglieder können aber an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn Angelegenheiten von Jugendlichen oder Auszubildenden behandelt werden.
Bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB bleiben die JAV-Mandate bestehen. Der Kündigungsschutz wirkt auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber fort.
Kandidaten für die JAV-Wahl sind durch das Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG geschützt. Sie dürfen nicht wegen ihrer Kandidatur benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.