Nach einem Unfall ist eine fiktive Abrechnung möglich – 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann man als Unfallgeschädigter (Eigentümer) entscheiden, ob und wann man sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren lassen möchte. Man kann fiktiv abrechnen. Was das bedeutet, kann >man hier nachlesen<.

Man kann aber auch konkret abrechnen, indem man das Fahrzeug reparieren lässt. Was das bedeutet, kann >man hier nachlesen<.

2. Ein Richter am Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 05.09.2018 die fiktive Abrechnung für “tot” erklärt. Dieses ominöse Urteil sorgte für viel Verunsicherung, vor allem bei den Sachverständigen. Darüber hatten wir in einem Artikel berichtet. Diesen Artikel kann >man hier nachlesen<. Wir hatten in unserem Artikel klargestellt, dass wir das ominöse Urteil des Landgerichts Darmstadt für falsch und untragbar halten. Unsere Einschätzung wurde in der nächsten Instanz bestätigt.

3. Der Kläger ist nämlich gegen das ominöse Urteil des Landgerichts Darmstadt in Berufung gegangen. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Urteil des Landgerichts Darmstadt in die Schranken gewiesen und festgestellt, dass man als Unfallgeschädigter nach wie vor fiktiv abrechnen kann/darf. Der Hinweis des Oberlandesgerichts ist an Deutlichkeit (10 Seiten) kaum zu überbieten. Den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann >man hier nachlesen<.

Fazit: Als Unfallgeschädigter kann man (nach wie vor) selbst entscheiden, ob und wie man sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Man sollte weder vorschnell auf Angebote der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingehen noch sich durch unwahre Textbausteine an der Nase herumführen lassen.