Coronavirus und Verkehrsrecht

hier ein Überblick!

Coronavirus und Verkehrsrecht, was muss man wissen – was ist zu beachten? Wir geben Ihnen die Antworten, vor allem für Sachverständige.

Die Gesundheit geht vor. Trotzdem denkt jeder, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, auch ans “Überleben” und an die Zukunft. Schon jetzt ist klar, dass das Coronavirus unser Leben (auch nach der Krise) nachhaltig verändern wird. Deswegen ist es zwingend erforderlich, sich Gedanken über die (auch finanzielle) Zukunft zu machen.

Aufgrund von “Tätigkeitsverboten”, Quarantänen und weiteren Maßnahmen wird der Straßenverkehr naturgemäß abnehmen. Dies wird zur Folge haben, dass es weniger Unfälle und Verkehrsdelikte geben wird. Dadurch wird es weniger Arbeit vor allem für Werkstätten, Autohäuser, Sachverständige und Anwälte (vor allem mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht) geben. Schon jetzt merken auch wir einen Auftragsrückgang.

Sachverständige sollten nun verstärkt Hygienevorschriften beachten. Dazu zählt unter anderem:

  • den Sicherheitsabstand zum Auftraggeber einhalten,
  • die Benutzung von Sitzbezügen (HDPE Schutzfolie),
  • die Benutzung von Desinfektionsmitteln,
  • gegebenenfalls das Tragen von Handschuhen usw.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Extrakosten für Hygieneartikel können vom Sachverständigen gesondert abgerechnet werden. Man sollte jedoch (wie viele es tun) von überzogenen Pauschalsätzen Abstand nehmen. Ansonsten bietet man nur unnötig Angriffsfläche für die gegnerische Haftpflichtversicherung an.

Sachverständige sollten sich weiterhin das Fahrzeug des unfallgeschädigten Kunden persönlich ansehen. Sie sollten keine Apps oder vom Kunden selbstgemachte Fotos verwenden. Dies kann später zu rechtlichen Problemen bis hin zur Unwirksamkeit des Gutachtens führen. Grund dafür ist, dass eine Kerntätigkeit des Sachverständigen darin besteht, das Gutachten höchstpersönlich zu erstellen. Dazu gehört auch die Erstellung der Fotos. Zur Zeit ist es natürlich sehr verlockend, Fotos vom Kunden (z. B. mittels App) zu verwenden. Dies ist aus rechtlicher Sicht jedoch nicht ratsam. Wie das Coronavirus zeigt, liegt nicht jede Lösung in der Technik.

Wir hatten bereits über das sog. Live-Expert-System berichtet. Bei diesem System geht es (auch) darum, dass der Sachverständige für die Erstellung der Fotos sich eines Mitarbeiters einer Werkstatt bzw. eines Autohauses bedient und anschließend ein Gutachten erstellt. Der Sachverständige hat das Fahrzeug also nie persönlich in Augenschein genommen. Hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Es gibt jedoch einige Gerichte, die das System in Frage stellen, vor allem, weil es die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bemängeln. Das hat zur Folge, dass diverse Klagen von Unfallgeschädigten –die dieses System genutzt haben– abgewiesen und/oder die Kosten für das Live-Expert-System nicht zugesprochen wurden. >>>Dazu kann man hier mehr erfahren<<<.

Wiederbeschaffungsdauer

Durch behördliche Maßnahmen wie Tätigkeitsverbote usw. ist auch damit zu rechnen, dass es zu Lieferengpässen kommen wird. Dadurch wird sich regelmäßig auch die Dauer der Wiederbeschaffung verlängern, muss aber nicht. Der Sachverständige sollte diesen Umstand jedoch im Auge behalten und bei der Gutachtenerstellung berücksichtigen. Wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug typischerweise von Fahrzeughändlern zum Verkauf angeboten wird, hat der Unfallgeschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Recht, sich ein neues Fahrzeug bei einem Händler zu kaufen (Ersatzbeschaffung). Hier dürfte es der Haftpflichtversicherung versperrt sein, den Unfallgeschädigten im Rahmen der sog. Schadensminderungspflicht auf den Privatmarkt zu verweisen.

Hier sollte der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass sich die Wiederbeschaffungsdauer aufgrund des Coronavirus verzögern kann.

Reparaturdauer

Auch bei der Reparaturdauer kann es zu Verzögerungen kommen. Zum einen können auch hier behördliche Maßnahmen wie Tätigkeitsverbote oder Quarantäne verantwortlich dafür sein. Zum anderen könnten notwendige Maßnahmen der Arbeitgeber (Freistellung, Gewährung von Urlaub oder Kurzarbeit) der Grund für eine längere Reparaturdauer sein. Hinzu kommt, dass es durch die Unterbrechung von Lieferketten Probleme mit der Beschaffung von Ersatzteilen geben könnte. Sogar der VW-Konzern hat seine Produktion zum Großteil eingestellt. >>Dazu gibt es hier mehr Informationen<<.

Hier sollte der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass sich die Reparaturdauer aufgrund des Coronavirus verzögern kann.

Standzeit

Die Verzögerung einer Reparatur bzw. die längeren Wartezeiten auf Ersatzteile, kann sich auf die Standzeit und somit auf die Höhe der Standgebühren auswirken. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das Prognose- und Werkstattrisiko trägt.

Auch hier sollte der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweisen, dass die Standzeit aufgrund des Coronavirus länger ausfallen kann.

Reinigungskosten

Hier könnte man als Sachverständiger, eventuell nach Rücksprache mit einem Virologen oder der zuständigen Behörde, einwenden, dass besondere Reinigungsleistungen vom Autohaus bzw. der Werkstatt aufgrund des Coronavirus vorzunehmen sind, damit der Unfallgeschädigte nach einer Reparatur ein “virusfreies Fahrzeug” zurückerhält. Wenn es denn so ist, sollte der Sachverständige unbedingt in seinem Gutachten (fettgedruckt) darauf hinweisen.

Mietfahrzeug

Aktuell dürfen Autovermietung weiterhin geöffnet bleiben, obwohl der Tourismus und Dienstreisen untersagt sind. Abzuwarten bleibt, ob und wie sich die aktuelle Situation auf die Preise auswirken wird. Man muss die Preise bzw. die Preisentwicklung im Auge behalten. Ob die Gerichte in dieser Ausnahmesituation weiterhin auf Schwackeliste zurückgreifen werden, können wir nicht beurteilen.

Argumente der Versicherungen

Ein Einwand, mit dem man in der Zukunft rechnen muss, wird wohl sein, dass man als Haftpflichtversicherung nicht die Risiken des Coronavirus tragen müsse. Antwort: Doch, der Schädiger hat den Unfallgeschädigten so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten, egal ob nach, vor oder während der Coronakrise.

Ein weiterer Einwand wird wohl sein, dass die verzögerte Reparaturdauer nicht akzeptiert wird oder dadurch entstandene Kosten nicht bezahlt werden. Auch hier gilt; das Prognose- und Werkstattrisiko geht zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung, so dass regelmäßig alle unfallbedingten Kosten zu erstatten sind. Wenn sog. Reparaturablaufpläne verlangt werden, kann man als Autohaus bzw. Werkstatt dafür eine Vergütung verlangen. Eine solche Tätigkeit muss man nicht kostenfrei durchführen.

Unser Tipp: Wenn Sie solch eine Anfrage von einer Haftpflichtversicherung erhalten, wenden Sie bitte sinngemäß ein (unverbindliches Muster bzw. Textbaustein):

“Vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne erstellen wir Ihnen einen Reparaturablaufplan. Bitte beachten Sie, dass durch die Erstellung Kosten in Höhe von xx Euro entstehen, welche Sie tragen müssen. Bitte bestätigen Sie uns schriftlich, dass Sie die Kosten für die Erstellung des gewünschten Reparaturablaufplans übernehmen werden. Nach Erhalt einer entsprechenden Erklärung werden wir sofort mit der Erstellung beginnen. Mit freundlichen Grüßen”

BLEIBEN SIE GESUND!