Corona als Kündigungsgrund – ist das möglich?
Corona als Kündigungsgrund. Das Corona-Virus und seine wirtschaftlichen Folgen setzen Unternehmen zunehmend unter Druck. Nicht selten erhalten Arbeitnehmer derzeit eine Kündigung mit der Begründung, dass das Corona-Virus dem Arbeitgeber keine andere Wahl ließe. Hier das Dashboard des RKI. Doch ist eine solche, ausschließlich auf das Corona-Virus gestützte, Kündigung überhaupt wirksam?
Die Antwort ist: In den meisten Fällen wohl eher nicht.
Der Begriff „coronabedingte Kündigung“ hat für sich genommen keine rechtliche Bedeutung.
Damit eine Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber – sofern die Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen – einen Grund vorweisen können, welcher die Kündigung sozial rechtfertigt. >Ob auch Sie den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, können Sie – hier – nachlesen.<
Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei mögliche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können:
- Den personenbedingten Kündigungsgrund
- Den verhaltensbedingten Kündigungsgrund
- Den betriebsbedingten Kündigungsgrund
Das Corona-Virus kann theoretisch unter jeden dieser Kündigungsgründe gefasst werden.
1. Personenbedingte „Corona“-Kündigung
Sollte ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig sein, könnte der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung (als Unterfall einer personenbedingten Kündigung) aussprechen. Eine solche Kündigung dürfte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein, da der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht beweisen muss, dass der betroffene Arbeitnehmer langfristig wegen seiner Erkrankung ausfallen wird. Allein eine Infektion mit dem Corona-Virus – selbst wenn der Arbeitnehmer hierdurch einige Wochen ausfallen sollte – dürfte jedenfalls nicht ausreichen, die sogenannte negative Gesundheitsprognose ausreichend darzulegen.
2. Verhaltensbedingte „Corona“-Kündigung
Vorstellbar ist auch, dass Arbeitgeber versuchen eine verhaltensbedingte Kündigung mit dem Corona-Virus zu begründen. Beispielsweise dann, wenn ein Arbeitnehmer, aus Angst sich mit dem Corona-Virus anzustecken, einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint. Dies könnten Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen bzw. vorsätzliche Arbeitsverweigerung werten. Grundsätzlich begeht der Arbeitnehmer damit ein Pflichtverstoß, der neben einer Abmahnung auch eine Kündigung rechtfertigen könnte. Schließlich ist der jeweilige Arbeitnehmer grundsätzlich in der Lage, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen.
Konkret stellt sich dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung möglicherweise verweigern darf. Nach § 275 BGB darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, soweit ihm diese unzumutbar ist.
Allein die Angst, sich auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken, reicht nicht aus. Die abstrakte Gefahr begründet kein Zurückbehaltungsrecht.
Sollten jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer von einer erhöhten Infektionsgefahr im Betrieb auszugehen ist, dürfte es einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zuzumuten sein, bei der Arbeit zu erscheinen. Schließlich obliegt es dem Arbeitgeber ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Infektionsrisiko seiner Mitarbeiter zu minimieren. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus den §§ 618, 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sollte ein Arbeitgeber kein stichhaltiges Hygienekonzept entwickeln können/wollen, besteht demnach die Verpflichtung – soweit möglich – das Home-Office für die Arbeitnehmer zu ermöglichen oder alternativ Teile der Belegschaft bezahlt freizustellen.
Mithin dürfte auch eine verhaltensbedingte „Corona“-Kündigung nur in Ausnahmefällen vor einem Arbeitsgericht Bestand haben.
3. Betriebsbedingte „Corona“-Kündigung
Bleibt noch die mit dem Corona-Virus begründete betriebsbedingte Kündigung. Dies stellt aktuell den wohl häufigsten Kündigungsfall dar. Der Arbeitgeber, dem es aufgrund des Corona-Virus an Aufträgen mangelt und hierdurch erhebliche Umsatzeinbußen erfährt, wird früher oder später auf die Idee kommen, einen oder mehrere seiner Mitarbeiter zu entlassen. Was im ersten Moment als nachvollziehbar erscheint, sollten Arbeitgeber jedoch mit Vorsicht genießen. Denn auch eine solche betriebsbedingte Kündigung wird sich vor dem Arbeitsgericht wohl regelmäßig als unwirksam herausstellen. Der Grund dafür liegt darin, dass eine betriebsbedingte Kündigung neben weiteren Punkten immer auch ein dringendes betriebliches Erfordernis voraussetzt. Zwar könnte man den durch das Corona-Virus bedingten Auftragsrückgang als dringendes betriebliches Erfordernis ansehen. Jedoch müssten hierdurch die Arbeitsplätze auch dauerhaft wegfallen. An diesem Punkt werden sich die meisten Arbeitgeber vor Gericht wohl „die Zähne ausbeißen“. Denn im Regelfall wird wohl davon auszugehen sein, dass vor allem größere zahlungsfähige Unternehmen diese wirtschaftlich schwierige Zeit überstehen werden.
Hinzu kommt, dass eine betriebsbedingte Kündigung stets das letzte mögliche Mittel sein muss. Derzeit lässt die Bundesregierung jedoch keine Möglichkeit aus, Arbeitgebern mit günstigen Überbrückungsdarlehen, vereinfachtem Zugang zum Kurzarbeitergeld und erheblichen Steuervergünstigungen in ihrer wirtschaftlichen Not unter die Arme zu greifen. Vor diesem Hintergrund dürfte es zumindest fraglich sein, ob dies möglicherweise eine mildere Alternative zu einer betriebsbedingten Kündigung darstellt.
4. Fazit – Corona als Kündigungsgrund
Ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist, hängt immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Kein Fall ist wie der andere.
Ungeachtet dessen sollten sich Arbeitgeber derzeit jedoch gut überlegen, ob Sie eine – auf das Corona-Virus und seine Folgen gestützte – Kündigung aussprechen. In jedem Fall gilt es eine solche Kündigung gut vorzubereiten. Eine vorab eingeholte Rechtsberatung kann hier entscheidend dazu beitragen unliebsame Kündigungsschutzverfahren und hohe Abfindungszahlungen zu vermeiden.
Arbeitnehmer sind hingegen gut beraten eine „coronabedingte“ Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern sich mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu Wehr zu setzten. Selbst wenn betroffene Arbeitnehmer nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz hängen sollten, bestehen jedenfalls gute Chancen eine angemessene Abfindung vor dem Arbeitsgericht zu erzielen.
Sollten auch Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber arbeitsrechtlich von dem Corona-Virus betroffen sein, können Sie sich an uns wenden. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.