Bundesgerichtshof zu den Stundenverrechnungssätzen

im Rahmen einer fiktiven Abrechnung!

Mit Urteil vom 25.09.2018 hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Zum einen hat er sich zum Dauerbrenner Stundenverrechnungssätze geäußert. Zum anderen hat er zur fiktiven Abrechnung Stellung genommen und dem vieldiskutierten Urteil des Landgerichts Darmstadt jeglichen Nährboden entzogen. Schließlich hat er sich zu den sogenannten UPE-Aufschlägen und der Verweisungsmöglichkeit eines Haftpflichtversicherers geäußert. Ein Urteil mit vielen Informationen und deutlichen Worten.

Sachverhalt – was lag der Entscheidung zugrunde?

Der Unfallgeschädigte (Kläger) nimmt die Beklagte (Haftpflichtversicherung) auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2015 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter Fiat Punto, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger begehrt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens, auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens, den Ersatz von Reparaturkosten. Der Privatsachverständige legte in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in S. zugrunde und bezifferte den Stundensatz mit netto 103,75 €. Die von ihm angesetzten Kosten für die notwendigen Ersatzteile enthielten einen 10%igen UPE-Aufschlag (Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung). Die Beklagte kürzte im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt T. in H. mit einer Entfernung zum Anspruchsteller von 6,1 km auf netto 95,- € und lehnte den Ersatz für die UPE-Aufschläge ab. Im Streit steht noch der Differenzbetrag von 221,96 €. In der ersten Instanz hatte der Kläger den Rechtsstreit gewonnen. In der zweiten Instanz wurde die Klage vom Landgericht Wuppertal abgewiesen. Der Kläger ging in Revision, so dass der Bundesgerichtshof entscheiden musste.

Bundesgerichtshof zu den Stundenverrechnungssätzen 

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal. Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Zitat:

“Der Geschädigte dürfe, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorlägen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe.”

Diese Entscheidung überrascht mich nicht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 29.04.2003 sowie Urteil vom 20.10.2009 klargestellt, dass der Unfallgeschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Darüber hatte ich bereits berichtet, >>bitte hier klicken<<. Infolgedessen bleibt der Bundesgerichtshof seiner Linie treu.

Verweisungsmöglichkeit des Versicherers und Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten – trotz niedriger Kalkulation

Im Anschluss stellt der Bundesgerichtshof weiter fest, dass die Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen kann, wenn sie auch beweist, dass  eine Reparatur in dieser Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Zitat aus dem Urteil:

Allerdings könne der Schädiger ihn auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlege und ggf. beweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in jener Werkstatt entspreche und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

Dies gilt selbst dann, wenn der zuvor beauftragte Gutachter “niedriger” kalkuliert hat. Es gibt nämlich viele “versicherungshörige” Gutachter, die fortwährend (und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkulieren. Dadurch entsteht dem Unfallgeschädigten ein Schaden, ohne dass er es weiß. Das Argument dieser “versicherungshörigen” Gutachter ist; “wenn man von Anfang an niedriger kalkuliert (und sich als versicherungshörig erweist) kommt es nicht zu Kürzungen“. Diesem unzutreffenden Argument dürfte spätestens mit dieser Entscheidung jegliche Grundlage entzogen sein.

Eine weitere, versicherungshörige Fraktion von Gutachtern kalkuliert noch heute (ebenfalls entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) mit den abstrakten Stundenverrechnungssätzen einer Region, die man auf der Internetseite der DEKRA finden kann. Dazu muss man lediglich auf den folgenden Link klicken und eine Postleitzahl eingeben; >bitte hier klicken<.

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass diese Art der Kalkulation unwirksam und wertlos ist, da der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 29.04.2003 eine solche Kalkulation für nichtig erklärt hatte. Diesen Artikel kann man hier nachlesen,>bitte hier klicken<.

Fazit: Vor allem als Gutachter – Finger weg von der o.g. DEKRA-Seite.

Man mag es kaum glauben, aber es gibt sehr viele Autohäuser/Werkstätten, die mit der DEKRA bzw. deren Gutachtern kooperieren!?

Die fiktive Abrechnung lebt!

Der Bundesgerichtshof hat mit dem o.g. Urteil auch festgestellt, dass der Unfallgeschädigte fiktiv abrechnen darf. Das war nicht anders zu erwarten, auch wenn das Landgericht Darmstadt mit einem absoluten (und falschen) Überraschungsurteil für Unruhe gesorgt hatte. Darüber hatten wir bereits berichtet, >bitte hier klicken<. Das Urteil des Bundesgerichtshof dürfte nun für Ruhe und Klarheit sorgen.

UPE-Aufschläge – auch fiktiv

Der Bundesgerichtshof hatte auch über UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung entschieden. So gut wie alle Haftpflichtversicherungen und einige Gerichte vertreten die paradoxe Rechtsauffassung, dass man als Unfallgeschädigter fiktiv keine UPE-Aufschläge abrechnen dürfe!?! Der Bundesgerichtshof hat dieser paradoxen Rechtsauffassung widersprochen und Folgendes klargestellt – Zitat:

“Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der “Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge” nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.”

Somit hat der Unfallgeschädigte –auch bei einer fiktiven Abrechnung– Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen, wenn der beauftragte Gutachter solche auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat!

Kann die gegnerische Haftpflichversicherung jedoch auf eine gleichwertigere, günstigere Alternativwerkstatt verweisen, bei der keine UPE-Aufschläge anfallen, hat der Unfallgeschädigte (aber nur dann) keinen Anspruch darauf .

Wenn dieser Grundsatz für Reparaturkosten und UPE-Aufschläge gilt, muss er auch für alle anderen Schadenspositionen gelten (Beilackierungskosten, Verbringungskosten usw.)

Fazit

Als Unfallgeschädigter hat man -auch bei fiktiver Abrechnung- einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie auf UPE-Aufschläge, wenn der beauftragte Gutachter solche auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Gegenteiliges muss die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Zivilprozesses beweisen. Ob und wie das im Einzelfall geschieht, weiß man vorher nicht. Daher ist es aus meiner Sicht “Schwachsinn” wenn ein Gutachter im Vorfeld bereits mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkuliert. Wenn eine Haftpflichtversicherung kürzen möchte, tut sie es einfach, egal wie der beauftragte Gutachter vorher kalkuliert hat. Dagegen kann man sich gerichtlich wehren und die Versicherung muss ihre Kurzüng vor Gericht begründen und beweisen. Das schafft sie in den meisten mir bekannten Fällen nicht! Hier ein Beispiel von vielen zum Nachlesen, >bitte hier klicken<.

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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin