Beilackierung

Urteil des Bundesgerichtshofs!

In einem aktuellen Urteil vom 17.09.2019 hat sich der Bundesgerichtshof zum Thema Beilackierung geäußert. Diese Schadensposition wird von vielen Haftpflichtversicherungen gerne angegriffen und (zu Unrecht) gekürzt. Der Bundesgerichtshof hat nun ein Machtwort zu Gunsten der Unfallgeschädigten gesprochen. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass der Unfallgeschädigte (auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung) einen Anspruch auf Erstattung der UPE-Aufschläge hat.

Was ist passiert?

Die Unfallgeschädigte nahm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2013 in Anspruch. Die Einstandspflicht stand zwischen den Parteien außer Streit. Bei dem Unfall wurde das im Farbton “Stone Black” – “Effektfarbton metallic” – lackierte Fahrzeug der Unfallgeschädigten beschädigt. Die Unfallgeschädigte rechnete mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzte die Schadenersatzansprüche um einen Betrag von 369,16 Euro (Beilackierungskosten 273,88 € und UPE-Aufschläge 19,67 €). Daraufhin verklagte die Unfallgeschädigte die Haftpflichtversicherung auf Zahlung. In der ersten Instanz hatte die Klägerin größtenteils gewonnen. In der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Schadenersatzansprüche, soweit sie abgewiesen worden sind.

Der Bundesgerichtshof gab der Unfallgeschädigten Recht.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil unter anderem fest, dass ein Anspruch auf Erstattung der Beilackierungskosten nicht nur bei einer konkreten Abrechnung besteht, sondern auch bei einer fiktiven Abrechnung. Dabei rügt der Bundesgerichtshof unter anderem, dass das Landgericht Aachen die Beweiswürdigung verkannt hat. Das Landgericht Aachen hat auch ein Beweisangebot des Unfallgeschädigten zu Unrecht ignoriert.

Zitat des Bundesgerichtshofs:

“Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens – auch hinsichtlich anderer Positionen – stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. “

Dies hatte zur Folge, dass das Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen wurde, damit das Landgericht Aachen die Schadensermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut vornehmen kann. Einfach ausgedrückt: Das Landgericht Aachen möge seine Hausaufgaben machen und sich nicht von den unzutreffenden Argumenten der Haftpflichtversicherungen an der Nase herumführen lassen.

Fazit

Als Unfallgeschädigter hat man einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Kosten, auch wenn man fiktiv abrechnet. Bei einer fiktiven Abrechnung hat man lediglich keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, aber das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB. Daher ist es ein Lügenmärchen aller Haftpflichtversicherungen, wenn im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu Unrecht gekürzt wird.