Unfall: Konkrete oder fiktive Abrechnung. Das sagt der Bundesgerichtshof!
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. So ein Urteil des Bundesgerichtshofs!
1. Grundsätzlich gilt folgender Grundsatz im Unfallrecht
Nach einem Unfall hat man als Geschädigter gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei gilt: Man ist so zu stellen wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind zu erstatten. Ich darf mich am Unfall aber nicht bereichern (sog. Bereicherungsverbot).
Dabei unterscheidet man zwischen zwei Abrechnungsarten, nämlich der fiktiven und der konkreten Abrechnung. Bei der konkreten Abrechnung lässt man sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in einer Werkstatt gegen Rechnung vollständig reparieren. Die Reparaturrechnung ist stellt dann eine konkrete Schadensposition dar. Wenn man während der Reparatur ein Fahrzeug mietete, stellt auch die Mietwagenrechnung eine konkrete Schadensposition dar.
Bei einer fiktiven Abrechnung lässt man das Fahrzeug nicht vollständig, sach- und fachgerecht gegen Rechnung reparieren, sondern verlangt die Nettoreparaturkosten. Eine Reparatur erfolgt dann in der Regel nicht oder nur zum Teil in Eigenregie. Bei einer fiktiven Abrechnung hat man ebenfalls einen Schadenersatzanspruch. Dieser Anspruch beschränkt sich jedoch „nur“ auf die Nettoreparaturkosten, ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen.
Im Gesetz steht, dass man die Umsatzsteuer nur dann verlangen kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Absatz 2 Satz 2 BGB). Diese Vorschrift gilt nicht uneingeschränkt, so wie im vorliegenden Fall. Der Bundesgerichtshof versagt die Möglichkeit einer Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung.
2. Was ist passiert?
Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs steht dem Grunde nach außer Streit. In einem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten bezifferte ein Sachverständiger die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 €, wobei die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ausweislich des Sachverständigengutachtens durch den Unfall nicht beeinflusst war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab; die Beklagte erstattete auf dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten.
Die Klägerin ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.454,63 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € anfielen.
Die Klägerin verlangte die Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 Euro. Die Klage wurde in den ersten zwei Instanzen abgewiesen. Nun musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
3. Aussage des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof stellte ebenfalls fest, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 Euro zustand. Damit wurde die Klage endgültig abgewiesen. Als Begründung nannte der Bundesgerichthof unter anderem:
„Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht („Rosinenpicken“), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden.
Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.“
4. Tipp
Nach einem unverschuldeten Unfall sollte man zunächst einen freien und unabhängigen Sachverständigen mit der Ermittlung der unfallbedingten Reparaturkosten beauftragen. Spätestens nach Erhalt des Gutachtens kann man sich ein vollständiges Bild über den Schaden und die damit verbundenen Reparaturkosten machen. Auf dieser Grundlage kann man dann entscheiden, ob man den Unfallschaden konkret oder nur fiktiv abrechnen möchte.
In jedem Fall sollten Sie von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen, da regelmäßig im Ergebnis keine Kosten auf Sie zukommen. Grund dafür ist, dass bei einem unverschuldeten Unfall die Kosten des Anwalts von der Gegenseite zu tragen sind. Die Erfahrung zeigt, dass man ohne Anwalt Gefahr läuft, auf Kosten sitzen zu bleiben. Dazu können Sie >hier mehr lesen<.