Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Wettbewerbs­verbot nach Kündigung durch den Arbeitgeber: Das musst du wissen

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot überhaupt?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber, die dich nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum daran hindert, in Konkurrenz zu deinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung endet deine Treuepflicht mit dem Arbeitsverhältnis, du dürftest also grundsätzlich sofort bei jedem Wettbewerber arbeiten.

Geregelt ist das Wettbewerbsverbot in den §§ 74 ff. HGB, die über § 110 GewO auf alle Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden sind, nicht nur auf kaufmännische Angestellte. Damit ein Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist, muss es schriftlich vereinbart sein und dir eine Karenzentschädigung zusichern, die mindestens die Hälfte deiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt (§ 74 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Zudem darf es dich nicht unbillig in deinem beruflichen Fortkommen einschränken und höchstens zwei Jahre nach Vertragsende gelten (§ 74a Abs. 1 HGB).

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Was passiert bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber?

Kündigt dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, wird ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs. 2 HGB grundsätzlich unwirksam. Das bedeutet für dich: Du hast ein Wahlrecht. Du kannst das Verbot trotzdem einhalten und die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen, oder du entscheidest dich gegen die Einhaltung und darfst dann sofort bei einem Wettbewerber arbeiten, ohne dass dir eine Entschädigung zusteht.

Diese Unwirksamkeit gilt allerdings nicht ausnahmslos. Sie tritt nicht ein, wenn für die Kündigung ein erheblicher Anlass in deiner Person vorliegt, etwa bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Sie tritt außerdem nicht ein, wenn sich dein Arbeitgeber bei der Kündigung bereit erklärt, dir während der gesamten Verbotsdauer die vollen zuletzt bezogenen Leistungen weiterzuzahlen, nicht nur die halbe Karenzentschädigung. In diesem Fall bleibst du an das Verbot gebunden.

Ändert sich etwas bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber?

Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens von dir als Arbeitnehmer sieht die Rechtslage anders aus. Das Bundesarbeitsgericht hatte den ursprünglichen Wortlaut von § 75 Abs. 3 HGB bereits 1977 als verfassungswidrig verworfen, weil er dich als Arbeitnehmer ohne jede Lösungsmöglichkeit gebunden hätte (BAG, 23.02.1977, 3 AZR 620/75). Die Rechtsprechung schloss die entstandene Lücke seither durch eine entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 1 HGB. Seit dem 1. Januar 2025 ist diese Lösung durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz auch im Gesetzestext selbst verankert: Dein Arbeitgeber erhält in diesem Fall dieselbe Position, die du als Arbeitnehmer bei einer eigenen außerordentlichen Kündigung nach § 75 Abs. 1 HGB hättest. Das Wahlrecht, ob das Wettbewerbsverbot bestehen bleibt oder nicht, liegt hier also bei deinem ehemaligen Arbeitgeber, nicht bei dir.

Praktisch bedeutet das: Wenn dein Arbeitgeber dir fristlos gekündigt hat, weil er dir ein vertragswidriges Verhalten vorwirft, kann er sich innerhalb eines Monats entsprechend § 75 Abs. 1 HGB entscheiden, ob er dich weiterhin an das Wettbewerbsverbot binden möchte. Erklärt er sich nicht ausdrücklich innerhalb dieser Frist von der Bindung los, bleibt das Verbot bestehen, und du musst die vereinbarte Karenzentschädigung geltend machen, wenn du dich daran hältst. Stellt sich die fristlose Kündigung später als unwirksam heraus, ändert das an dieser Ausgangslage zunächst nichts.

Muss ich als Arbeitnehmer irgendetwas erklären, damit das Verbot entfällt?

Anders als bei einer eigenen außerordentlichen Kündigung, bei der du dich innerhalb eines Monats schriftlich vom Wettbewerbsverbot lösen musst, brauchst du bei der ordentlichen Kündigung durch deinen Arbeitgeber keine gesonderte Erklärung abzugeben, um von deinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Unverbindlichkeit tritt hier unmittelbar aus dem Gesetz heraus ein.

Trotzdem raten wir dazu, deine Entscheidung nicht offenzulassen. Wenn du dich gegen die Einhaltung des Verbots entscheidest und direkt bei einem Wettbewerber einsteigen möchtest, teile das deinem ehemaligen Arbeitgeber am besten schriftlich mit. Damit vermeidest du spätere Streitigkeiten darüber, ob du durch dein Verhalten möglicherweise doch die Einhaltung des Verbots gewählt hast, etwa weil du monatelang nichts unternommen hast.

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Wie hoch ist die Karenzentschädigung, wenn das Verbot bestehen bleibt?

Bleibt das Wettbewerbsverbot in deinem Fall wirksam, etwa weil ein erheblicher personenbedingter Anlass für die Kündigung vorlag, steht dir für jedes Jahr der Verbotsdauer eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte deiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählen nicht nur dein Grundgehalt, sondern auch regelmäßige Provisionen, Boni und geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen.

Die Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen (§ 74b Abs. 1 HGB). Verdienst du während der Karenzzeit anderweitig Geld, wird dieser Verdienst teilweise angerechnet, allerdings nur, soweit die Summe aus Entschädigung und neuem Verdienst mehr als ein Zehntel über deinem früheren Gehalt liegt (§ 74c Abs. 1 HGB). Ziehst du wegen des Verbots sogar um, erhöht sich diese Grenze auf ein Viertel.

Wann ist das Wettbewerbsverbot von Anfang an unwirksam?

Unabhängig von der Kündigungsart kann ein Wettbewerbsverbot bereits aus formalen oder inhaltlichen Gründen von vornherein unwirksam oder unverbindlich sein. Das lohnt sich in jedem Fall zu prüfen, bevor du dich an eine vermeintliche Pflicht gebunden fühlst.

Ein Wettbewerbsverbot ist beispielsweise unverbindlich, wenn keine schriftliche Vereinbarung mit Aushändigung einer unterschriebenen Urkunde vorliegt (§ 74 Abs. 1 HGB), wenn es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses deines Arbeitgebers dient, oder wenn es dich nach Ort, Zeit oder Gegenstand unbillig in deinem beruflichen Fortkommen einschränkt (§ 74a Abs. 1 HGB). Auch eine Verbotsdauer von mehr als zwei Jahren nach Vertragsende ist unzulässig. Bei der Karenzentschädigung gilt eine feine Unterscheidung: Fehlt sie ganz, ist das Wettbewerbsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von Anfang an nichtig (§ 74 Abs. 2 HGB), ist sie zwar vereinbart, aber zu niedrig bemessen, ist das Verbot unverbindlich mit der Folge, dass auch hier ein Wahlrecht besteht.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt?

Zahlt dein ehemaliger Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung trotz bestehendem Wettbewerbsverbot nicht oder nicht vollständig, ist das ein eigenständiges Problem, das du rechtlich verfolgen kannst. Die Zahlungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz beziehungsweise aus der vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon, ob dein Arbeitgeber freiwillig zahlt.

In der Praxis lohnt es sich, die ausstehenden Zahlungen zunächst schriftlich außergerichtlich anzumahnen und dabei eine klare Zahlungsfrist zu setzen. Reagiert dein Arbeitgeber nicht, bleibt der Weg über die Arbeitsgerichte, um deinen Anspruch durchzusetzen. Wichtig ist dabei, allgemeine Verjährungs- und tarifliche oder arbeitsvertragliche Verfallfristen im Blick zu behalten, damit dir dein Anspruch nicht verloren geht.

Darf ich sofort bei einem Konkurrenzunternehmen anfangen?

Ob du sofort bei einem Konkurrenzunternehmen einsteigen darfst, hängt maßgeblich davon ab, ob überhaupt ein wirksames Wettbewerbsverbot besteht und ob es durch die Kündigungsart unwirksam geworden ist. Liegt keine wirksame Vereinbarung vor oder greift die Unwirksamkeit nach § 75 Abs. 2 HGB, steht einem sofortigen Wechsel grundsätzlich nichts entgegen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht prüfen wir für dich, ob dein Wettbewerbsverbot im konkreten Fall überhaupt noch besteht.

Zu beachten bleibt in jedem Fall, dass du keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse deines ehemaligen Arbeitgebers weitergeben oder Unterlagen zurückbehalten darfst. Auch aktives Abwerben von Kunden oder Kollegen kurz vor beziehungsweise während einer laufenden Kündigungsfrist kann unabhängig vom Wettbewerbsverbot rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa Schadensersatzansprüche deines ehemaligen Arbeitgebers.

Ob ein Wettbewerbsverbot nach deiner Kündigung durch den Arbeitgeber noch gilt, hängt stark davon ab, ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde und aus welchem Grund. Pauschale Aussagen helfen dir hier selten weiter, denn schon kleine Details in deinem Arbeitsvertrag oder im Kündigungsschreiben können das Ergebnis verändern. Wir prüfen für dich, ob dein Wettbewerbsverbot wirksam ist, ob du ein Wahlrecht hast und wie du deine Karenzentschädigung durchsetzt.

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Häufig gestellte Fragen zum Wettbewerbs­verbot nach Kündigung

Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behält ein vereinbartes Wettbewerbsverbot grundsätzlich auch dann seine Wirkung, wenn sich eine ausgesprochene Kündigung später im Kündigungsschutzprozess als unwirksam herausstellt. Die konkreten Auswirkungen auf dein Wahlrecht solltest du in deinem individuellen Fall anwaltlich prüfen lassen.

Ja, dein Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Damit entfällt deine Unterlassungspflicht sofort, dein Arbeitgeber bleibt aber noch ein Jahr lang zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet.

Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behält ein vereinbartes Wettbewerbsverbot grundsätzlich auch dann seine Wirkung, wenn sich eine ausgesprochene Kündigung später im Kündigungsschutzprozess als unwirksam herausstellt. Die konkreten Auswirkungen auf dein Wahlrecht solltest du in deinem individuellen Fall anwaltlich prüfen lassen.

Teilweise. Anrechnung erfolgt nur, soweit die Summe aus Karenzentschädigung und neuem Verdienst mehr als ein Zehntel über deinem letzten Gehalt liegt, bei einem verbotsbedingten Umzug erhöht sich diese Grenze auf ein Viertel (§ 74c Abs. 1 HGB).

Das kommt auf die konkrete Formulierung der Klausel an. Häufig erfassen Wettbewerbsverbote nicht nur eine Anstellung bei einem Konkurrenten, sondern auch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Geschäftsfeld. Lass die genaue Reichweite in deinem Fall prüfen, bevor du gründest.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf sich nach § 74a Abs. 1 HGB auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken. Längere Vereinbarungen sind insoweit unwirksam.

Nein. Du darfst arbeiten, nur nicht in Konkurrenz zu deinem ehemaligen Arbeitgeber. Anderweitiger Verdienst wird unter den beschriebenen Voraussetzungen teilweise angerechnet, komplette Untätigkeit ist nicht erforderlich und kann sich sogar nachteilig auswirken, wenn sie als böswilliges Unterlassen gewertet wird.

Bei einem Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot kann dein ehemaliger Arbeitgeber Unterlassung verlangen und unter Umständen Schadensersatz fordern. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese ebenfalls fällig werden.

Für Geschäftsführer einer GmbH wenden die Gerichte die Vorschriften des HGB nicht direkt an, prüfen entsprechende Klauseln aber auf eine mögliche Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, etwa wenn keine Karenzentschädigung vorgesehen ist. Diese Fälle solltest du gesondert prüfen lassen.

Am besten, sobald du deine Kündigung erhalten hast und weißt oder vermutest, dass dein Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot enthält. So lässt sich frühzeitig klären, ob das Verbot überhaupt wirksam ist, ob es durch die Kündigungsart unwirksam geworden ist, und welche Fristen du im Blick behalten musst.