Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist möglich –

Autohändler gewinnt vor dem Bundesgerichtshof.

Thema: Verkürzung der Verjährung

1. Worum ging es?

Der Rechtsstreit betraf einen Verbrauchsgüterkauf. Ein solcher Vertrag liegt immer dann vor, wenn ein Händler eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft. Der Gesetzgeber versucht hier die Verbraucher besonders zu schützen und hat entsprechende Vorschriften im Gesetz geregelt (vgl. §§ 474 ff. BGB).

Im Gesetz ist unter anderem geregelt, dass der Händler die Verjährung bei gebrauchten Sachen wirksam auf ein Jahr verkürzen darf (vgl. 476 Absatz 2 BGB).

Das Problem war nun, dass das deutsche Gesetz (hier § 476 Absatz 2 BGB) gegen eine Europäische Richtlinie verstößt (zum Nachteil des Verbrauchers). Hinzu kam, dass es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gab, die ebenfalls feststellte, dass der Wortlaut des 476 Absatz 2 BGB gegen Europäisches Recht verstößt. Daraufhin gab es in Deutschland unterschiedliche Gerichtsurteile zu der Frage, ob ein Händler die Verjährung –beim Verkauf einer gebrauchten Sache an einen Verbraucher– wirksam auf ein Jahr verkürzen darf.

 

2. Was war passiert?

Am 31.03.2017 erwarb der Kläger als Verbraucher zu einem Kaufpreis von 24.750,00 € einen gebrauchten BMW X 6 von der Beklagten. Die Beklagte handelte mit Fahrzeugen, war also Unternehmerin. Das Fahrzeug wurde am Tag des Kaufes übergeben. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzte die Beklagte die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln auf ein Jahr. Der Kläger monierte nach Übergang Mängel am Fahrzeug und leitete am 05.02.2018 ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht ein. Dieses bezog sich zunächst nur auf einen Mangel am Luftfahrwerk hinten rechts. Allerdings erweiterte der Kläger im Mai und August 2018 das selbstständige Beweisverfahren auf weitere von ihm behauptete Mängel, also erst nach einem Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs. Später trat der Kläger im Oktober 2018 vom Kaufvertrag zurück. Die Beklagte berief sich aber auf einjährige Verjährung. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Gerichte sahen die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr als wirksam an. Der Kläger erhob daraufhin eine Revision, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsfrage beantworten musste

 

3. Wie urteilte der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof gab dem Händler Recht und vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, wirksam ist. Somit waren die Ansprüche des Klägers –im Hinblick auf behauptete Mängel– bereits verjährt. Zum Zeitpunkt des Rücktritts war nämlich mehr als ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs vergangen.

Zwar stellte der Bundesgerichtshof ebenfalls fest, dass der Wortlaut des § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB nF gegen europäisches Recht verstößt und damit „richtlinienwidrig“ ist. Aber der Bundesgerichtshof stellte auch fest, dass die Anpassung der nationalen Norm an die europäische Richtlinie eine Aufgabe des Gesetzgebers ist und außerhalb der Kompetenz der Gerichte liege. Infolgedessen muss erst der Gesetzgeber tätig werden und das streitgegenständliche Gesetz ändern. Es verbietet sich, dass deutsche Gerichte den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes anders auslegen. Somit ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, wirksam.

Unser Tipp: Als Händler sollte man immer drauf achten, dass der Kaufvertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind. Ansonsten macht man sich als Händler rechtlich angreifbar und hat keine Planungssicherheit.

 

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