Wie funktioniert die Zwölftelung des Urlaubs grundsätzlich?
Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 5 BUrlG vor, dass du für jeden vollen Monat deines Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel deines Jahresurlaubs erwirbst, wenn dein Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über besteht. Diese Zwölftelung greift aber nur in bestimmten, gesetzlich klar benannten Fällen: wenn du die sechsmonatige Wartezeit in diesem Kalenderjahr noch nicht erfüllt hast, wenn du vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidest, oder wenn du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidest (§ 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG).
Für alle anderen Fälle, insbesondere für ein Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit, sieht das Gesetz gerade keine Zwölftelung vor. Das ist der entscheidende Unterschied zur ersten Jahreshälfte und der Grund, warum sich ein genauer Blick auf dein Austrittsdatum lohnt.