Was bedeutet "erste Jahreshälfte" beim Urlaubsanspruch genau?
Der Gesetzgeber unterscheidet im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) danach, wann genau im Kalenderjahr dein Arbeitsverhältnis endet. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG erhältst du nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat, wenn du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs ausscheidest. Als erste Jahreshälfte gilt der Zeitraum bis einschließlich 30. Juni.
Endet dein Arbeitsverhältnis am 30. Juni oder früher, greift also die Zwölftelregelung. Endet es erst am 1. Juli oder später, findet diese Kürzung keine Anwendung mehr, dann besteht grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Diese Unterscheidung betrifft ausschließlich den zeitlichen Umfang deines Urlaubsanspruchs, nicht die Frage, ob die Kündigung selbst wirksam ist. Beide Fragen solltest du getrennt betrachten.