Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung: Was du wissen musst

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung?

Die Freistellung ist die einseitige oder einvernehmliche Entbindung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung — bei gleichzeitig fortbestehendem Arbeitsverhältnis und weiterlaufender Vergütungspflicht. Der entscheidende Unterschied zur widerruflichen Variante: Bei der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Die Freistellung ist endgültig — sie kann nur einvernehmlich wieder rückgängig gemacht werden.

In der Praxis wird die unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung häufig im Kündigungsschreiben selbst oder in einem begleitenden Aufhebungsvertrag ausgesprochen. Sie dient dem Arbeitgeber dazu, betriebliche Störungen durch einen ausscheidenden Mitarbeiter zu vermeiden und gleichzeitig offene Urlaubsansprüche abzugelten. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie: keine Arbeitspflicht mehr, aber Gehalt bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist.

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Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung — wo liegt der Unterschied?

Nicht jede Freistellung ist gleich. Die Unterscheidung zwischen widerruflich und unwiderruflich ist rechtlich folgenreich und entscheidet darüber, ob Urlaubsansprüche wirksam abgegolten werden können.

Bei der widerruflichen Freistellung behält der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeitsaufnahme aufzufordern. Sie ist eher eine vorübergehende Maßnahme und erfüllt Urlaubsansprüche nicht automatisch. Bei der unwiderruflichen Freistellung hingegen ist die Arbeitspflicht dauerhaft aufgehoben. Nur bei dieser Form kann der Arbeitgeber Resturlaubsansprüche wirksam mit der Freistellungszeit verrechnen — wenn er dies zugleich ausdrücklich erklärt.

Wichtig für die Praxis: Wenn eine Freistellung ohne weitere Qualifikation ausgesprochen wird, geht die Rechtsprechung von einer widerruflichen Freistellung aus. Die Formulierung muss also eindeutig sein. Steht im Kündigungsschreiben lediglich, der Arbeitnehmer werde „von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt“, reicht das für eine wirksame Urlaubsanrechnung in der Regel nicht aus.

Gehalt während der unwiderruflichen Freistellung — was gilt?

Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellung rechtlich unverändert fort. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers läuft damit bis zum vertraglich oder tariflich vereinbarten Ende der Kündigungsfrist weiter. Du hast Anspruch auf dein volles Gehalt — einschließlich aller regelmäßigen Gehaltsbestandteile, also auch etwaiger fixer Zulagen.

Bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Provisionen, Boni oder leistungsabhängigen Prämien können sich Besonderheiten ergeben: Hier kommt es darauf an, ob die Vereinbarungen eine Anwesenheit oder tatsächlich erbrachte Leistung voraussetzen. Das ist im Einzelfall zu prüfen und oft Gegenstand von Streitigkeiten. Gleiches gilt für Überstundenguthaben: Sie werden durch die Freistellung nicht automatisch „verbraucht“ — offene Überstunden müssen am Ende grundsätzlich ausbezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wie werden Urlaubsansprüche bei der Freistellung behandelt?

Die Anrechnung von Resturlaubsansprüchen auf die Freistellungszeit ist ein häufiger Streitpunkt. Grundsätzlich gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Erfüllung von Urlaubsansprüchen herbeiführen — und auch das nur, wenn er dies ausdrücklich und mit der gebotenen Bestimmtheit erklärt (BAG, Az. 9 AZR 468/18).

Der Arbeitgeber muss also im Freistellungsschreiben deutlich machen, dass die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt. Eine pauschale Formulierung wie „unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche“ kann ausreichen, muss aber erkennen lassen, in welchem Umfang die Anrechnung erfolgen soll. Fehlt diese Klarheit, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen — und ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abzugelten. Das kann je nach Urlaubsrestbestand und Gehaltshöhe einen erheblichen Betrag ausmachen.

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Darf der Arbeit­geber neuen Verdienst anrechnen?

Wer während der Freistellung bereits eine neue Stelle antritt, fragt sich: Darf der alte Arbeitgeber das neue Gehalt auf mein altes Gehalt anrechnen? Die Antwort ist differenziert — und hat sich durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025 zugunsten der Arbeitnehmer verschoben (BAG, Az. 5 AZR 127/24).

Das BAG hat klargestellt: Bei einer einvernehmlich vereinbarten unwiderruflichen Freistellung entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers — der Arbeitgeber befindet sich in dieser Konstellation regelmäßig nicht im Annahmeverzug. Eine automatische Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 S. 2 BGB scheidet damit grundsätzlich aus. Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder wenn anderweitiger Verdienst böswillig unterlassen wurde.

Anders liegt es bei einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber: Diese kann als Ablehnung der Arbeitsleistung gewertet werden und Annahmeverzug begründen, sodass § 615 S. 2 BGB grundsätzlich anwendbar ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass der Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen hat. Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 12. Februar 2025 genügt bloße Untätigkeit dafür nicht — es bedarf eines nachweislich treuwidrigen und mutwilligen Verhaltens, das der Arbeitgeber lückenlos darlegen muss.

Sozialversicherung und Arbeitslosen­geld während der Freistellung

Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bleibt auch die Sozialversicherungspflicht erhalten. Das bedeutet: Während der unwiderruflichen Freistellung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin die regulären Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Ende der Sozialversicherungspflicht richtet sich damit nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses — also dem Ablauf der Kündigungsfrist. Erkrankst du während der bezahlten Freistellung, läuft dein Vergütungsanspruch unverändert weiter. Krankengeld nach § 44 SGB V setzt einen Entgeltausfall voraus und kommt erst dann in Betracht, wenn kein Vergütungsanspruch mehr besteht.

Für das Arbeitslosengeld ist relevant: Der Anspruch entsteht, wenn alle Voraussetzungen des § 137 SGB III vorliegen — also Arbeitslosigkeit, wirksame Arbeitslosmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit. Der Beginn kann durch Ruhenstatbestände verschoben werden, etwa wenn eine Abfindung gezahlt wird. Die Freistellungszeit mit vollem Gehalt fließt bemessungsrelevant ein und wirkt sich nicht negativ aus. Eine Arbeitsuchend-Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III sollte spätestens drei Monate vor dem Ausscheidungstermin erfolgen, um eine Sperrzeit zu vermeiden.

Was tun, wenn die Freistellungsklausel unklar formuliert ist?

In der Praxis sind Freistellungsklauseln in Kündigungsschreiben oder Aufhebungsverträgen häufig ungenau formuliert. Das führt zu Streitigkeiten darüber, ob Urlaubsansprüche wirksam abgegolten wurden, ob der Arbeitgeber neuen Verdienst anrechnen darf oder ob Überstunden noch zu vergüten sind. Solche Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers — wer eine Freistellung mit bestimmten Rechtswirkungen verbinden will, muss das eindeutig erklären.

Wenn du eine Freistellungserklärung erhalten hast und unsicher bist, was sie genau bedeutet, solltest du diese vor Ende der Drei-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG) prüfen lassen. Denn der Prüfungsrahmen einer Kündigungsschutzklage schließt auch die Beurteilung der Freistellungsbedingungen ein. Wir schauen uns gemeinsam an, welche Rechte dir aus der konkreten Formulierung zustehen — und ob es sich lohnt, auf eine bessere Abfindung oder eine Urlaubsabgeltung zu bestehen.

Fazit

Die unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung klingt auf den ersten Blick wie ein einfacher Deal — kein Stress mehr in der Firma, aber weiter Gehalt. In Wirklichkeit stecken darin erhebliche Geldfragen: Ob dein Resturlaub wirklich abgegolten ist, ob du neuen Verdienst behalten darfst und ob der Arbeitgeber die Freistellungsklausel rechtswirksam formuliert hat, entscheidet im Zweifel über Tausende Euro. Wir sehen uns die Freistellungserklärung in deinem Fall genau an und sagen dir, welche Ansprüche du hast — schnell, klar und auf Augenhöhe.

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Häufig gestellte Fragen

Du wirst von der Arbeitspflicht befreit und musst nicht mehr erscheinen, behältst aber deinen Vergütungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht einseitig widerrufen.

Ja. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers läuft bis zum vereinbarten Beendigungsdatum weiter. Auch variable Gehaltsbestandteile können je nach Vereinbarung weiter zu zahlen sein.

Du wirst von der Arbeitspflicht befreit und musst nicht mehr erscheinen, behältst aber deinen Vergütungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht einseitig widerrufen.

Grundsätzlich ja — sofern kein vertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber besteht zwar noch fort, die Arbeitspflicht ist aber aufgehoben.

Das hängt davon ab, ob die Freistellung einvernehmlich oder einseitig ausgesprochen wurde. Bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung entfällt der Annahmeverzug — eine automatische Anrechnung nach § 615 S. 2 BGB scheidet aus. Bei einseitiger Freistellung kann § 615 S. 2 BGB grundsätzlich greifen, aber nur bei nachgewiesenem böswilligem Unterlassen. Bloße Untätigkeit genügt nicht (BAG, Az. 5 AZR 127/24, 12.02.2025).

Offene Überstundenguthaben werden durch die Freistellung nicht automatisch verbraucht. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sind sie am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Während einer bezahlten Freistellung läuft der Vergütungsanspruch unabhängig von der Erkrankung weiter — du bekommst also weiter dein Gehalt. Krankengeld setzt voraus, dass kein Vergütungsanspruch mehr besteht (§ 44 SGB V). Das ist frühestens dann relevant, wenn das Arbeitsverhältnis endet und du danach noch arbeitsunfähig bist.

Ab dem Tag nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses — nicht ab dem ersten Freistellungstag. Die Freistellungszeit mit Gehalt zählt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit.

Nein. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Termin. Die Freistellung ist eine Maßnahme während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses — bis zur regulären Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Die Formulierung prüfen lassen. Unklare Freistellungsklauseln gehen zulasten des Arbeitgebers — und können bedeuten, dass Urlaubsansprüche nicht wirksam abgegolten wurden. Wir prüfen das kostenlos für dich im Rahmen einer Ersteinschätzung.