Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Unterschied wider­rufliche und unwider­rufliche Frei­stellung: Was du wissen musst

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Frei­stellung über­haupt?

Freistellung bedeutet, dass du von deiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit wirst, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich fortbesteht. Der Arbeitgeber nimmt deine Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch — und gerät damit in sogenannten Annahmeverzug im Sinne des § 615 Satz 1 BGB. Das hat eine wichtige Folge: Dein Gehaltsanspruch bleibt erhalten, ohne dass du zur Nachleistung verpflichtet bist.

Die Freistellung kann einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden — sofern dafür ein sachlicher Grund besteht und das Interesse des Arbeitgebers das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Sie kann auch einvernehmlich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden. In beiden Fällen ist die entscheidende Frage: Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich?

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Was ist der Unterschied zwischen wider­ruflicher und unwider­ruflicher Frei­stellung?

Der Kernunterschied ist simpel — aber er hat weitreichende Konsequenzen.

Bei der widerruflichen Freistellung behält der Arbeitgeber das Recht, dich jederzeit wieder zur Arbeit zurückzurufen — sofern er sich diesen Widerruf vorbehalten hat. Ein solcher Widerrufsvorbehalt muss am Maßstab billigen Ermessens nach § 315 BGB gemessen werden. Ohne wirksamen Widerrufsvorbehalt ist eine als unwiderruflich erklärte Freistellung nicht einseitig rückholbar.

Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf deine Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Er kann diese Entscheidung nicht einseitig rückgängig machen. Du hast rechtlich gesicherte Freizeit — und damit auch die Möglichkeit, diese Zeit zu planen, dich neu zu orientieren oder einen neuen Job zu suchen.

Ob eine Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Freistellungserklärung. Fehlt eine klare Regelung, kommt es auf die Auslegung an — mit dem Risiko eines Rechtsstreits.

Wann kann der Arbeit­geber Urlaub auf die Frei­stellung anrechnen?

Das ist eine der wichtigsten und finanziell folgenreichsten Fragen rund um die Freistellung.

Bei der widerruflichen Freistellung ist eine Urlaubsanrechnung grundsätzlich nicht möglich. Der Zweck des Urlaubs — Erholung — setzt voraus, dass du als Arbeitnehmer sicher sein kannst, nicht zur Arbeit zurückgerufen zu werden. Genau das ist bei einer widerruflichen Freistellung nicht gewährleistet. Du kannst nach Ablauf der Kündigungsfrist die Auszahlung deines Resturlaubs verlangen.

Bei der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber noch bestehende Urlaubsansprüche anrechnen — aber nur dann, wenn er das ausdrücklich in der Freistellungserklärung kenntlich macht und das Urlaubsentgelt vorbehaltlos gezahlt oder zugesagt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht das zu seinen Lasten (BAG, Urt. 17.05.2011 — 9 AZR 189/10). Ein Satz wie „Sie werden unter Anrechnung Ihres Resturlaubs unwiderruflich freigestellt“ reicht aus. Fehlt diese Formulierung, bleiben die Urlaubsansprüche bestehen und müssen am Ende ausgezahlt werden.

Bekommst du während der Frei­stellung weiter Gehalt?

Ja — in beiden Varianten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzuzahlen. Das gilt auch für variable Vergütungsbestandteile wie Boni oder Provisionen, sofern du sie ohne die Freistellung erwirtschaftet hättest.

Die Rechtsgrundlage ist § 615 Satz 1 BGB: Gerät der Arbeitgeber durch die Freistellung in Annahmeverzug, bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erhalten, ohne dass dieser zur Nachleistung verpflichtet wäre.

Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) klargestellt, dass Arbeitnehmer während einer unwiderruflichen Freistellung grundsätzlich nicht verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB bleibt die Ausnahme und setzt voraus, dass der Arbeitgeber konkret nachweisen kann, welche Verdienstmöglichkeiten dem Arbeitnehmer offenstanden.

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Was gilt für Sozial­versicherung und Arbeits­losen­geld?

Während der Freistellung — ob widerruflich oder unwiderruflich — besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort. Das bedeutet: Die Sozialversicherungspflicht bleibt erhalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Freistellung hat keine negativen Auswirkungen auf die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses — und damit der Beginn des möglichen Arbeitslosengeld-Bezugs — tritt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist ein, nicht mit dem Beginn der Freistellung.

Darf man während der Frei­stellung woanders arbeiten?

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt das Wettbewerbsverbot. Das bedeutet: Ohne Erlaubnis des Arbeitgebers darfst du nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) klargestellt, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB auch bei unwiderruflicher Freistellung fortbesteht — ein Anrechnungsvorbehalt oder die Freistellung selbst lassen es nicht automatisch entfallen. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich erklärt werden.

Grundsätzlich bleiben auch während der Freistellung die Nebentätigkeitspflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen. Eine neue Tätigkeit bedarf also der ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers — die in vielen Freistellungsvereinbarungen allerdings erteilt wird.

Wenn du einen neuen Job aufnimmst und damit anderweitigen Verdienst erzielst, kann dieser bei einer einseitigen Freistellungsanordnung nach § 615 Satz 2 BGB auf dein Gehalt angerechnet werden. Bei einer einvernehmlichen Freistellung im Aufhebungsvertrag dagegen findet keine automatische Anrechnung statt — dafür bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

Was passiert mit dem Arbeits­zeugnis?

Die Freistellung darf sich nicht negativ auf dein Arbeitszeugnis auswirken. Du hast nach § 109 GewO Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das deine Leistungen fair bewertet. Ob du zuletzt aktiv gearbeitet hast oder freigestellt warst, ist für den Zeugnisinhalt nicht relevant.

In der Praxis empfiehlt es sich, das Zeugnis frühzeitig — idealerweise parallel zur Freistellungsvereinbarung — zu regeln, statt es bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses offenzulassen. Wir helfen dir, das durchzusetzen.

Kann man eine Frei­stellung ablehnen?

Bei einer einseitigen Freistellungsanordnung durch den Arbeitgeber kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung — der allgemeine Beschäftigungsanspruch wird richterrechtlich aus dem Arbeitsvertrag hergeleitet, Einschränkungen richten sich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Stellt der Arbeitgeber dich ohne ausreichenden Grund frei, kannst du auf Weiterbeschäftigung klagen.

Bei einer Freistellung im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ist die Situation anders: Hier ist die Freistellung regelmäßig zulässig, da das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung — etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen — überwiegen kann. Ob und wie du dich dagegen wehren kannst, hängt von den konkreten Umständen ab.

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Was solltest du prüfen, wenn du eine Frei­stellungs­erklärung erhältst?

Sobald du freigestellt wirst, solltest du folgende Punkte genau unter die Lupe nehmen:

  • Ist die Freistellung ausdrücklich als widerruflich oder unwiderruflich bezeichnet?
  • Wird Resturlaub auf die Freistellung angerechnet — und ist das klar und deutlich formuliert?
  • Werden Überstunden und Zeitguthaben berücksichtigt?
  • Ist eine Nebentätigkeit erlaubt — und wird der Zwischenverdienst angerechnet?
  • Ist das Arbeitszeugnis geregelt?

Gerade kleine Unterschiede im Wortlaut können erhebliche finanzielle Folgen haben. Wir prüfen die Freistellungsvereinbarung für dich — kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

10 häufige Fragen zur wider­ruflichen und unwider­ruflichen Frei­stellung

Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber dich jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Verzicht auf deine Arbeitsleistung endgültig — du musst nicht mehr zurückkehren.

Ja — in beiden Varianten läuft die Vergütung weiter, allerdings auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Bei einer einseitigen Freistellungsanordnung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug — der Vergütungsanspruch folgt dann kraft Gesetzes aus § 615 Satz 1 BGB. Bei einer einvernehmlichen Freistellung im Aufhebungsvertrag ergibt sich die Vergütungspflicht aus der konkreten Vereinbarung. § 615 Satz 2 BGB — der anderweitigen Verdienst anrechnet — findet dann nicht automatisch Anwendung, sondern nur bei einem ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt.

Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber dich jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Verzicht auf deine Arbeitsleistung endgültig — du musst nicht mehr zurückkehren.

Überstunden werden nicht automatisch durch die Freistellung abgegolten. Dafür braucht es eine ausdrückliche Regelung in der Freistellungsvereinbarung.

Grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers. Bei unwiderruflicher Freistellung erteilen Arbeitgeber diese Erlaubnis häufig. Anderweitiger Verdienst kann unter Umständen auf das Gehalt angerechnet werden.

Nein. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellung fort, die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter abgeführt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Du solltest dich nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Nein. Eine einmal ausgesprochene unwiderrufliche Freistellung kann der Arbeitgeber nicht einseitig rückgängig machen.

Die Freistellung darf sich nicht negativ auf das Zeugnis auswirken. Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das deine Leistungen fair bewertet.

Das kommt auf den Einzelfall an. Bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist die Freistellung oft zulässig. Bei einer einseitigen Freistellung ohne ausreichenden Grund kannst du unter Umständen auf Weiterbeschäftigung klagen — der allgemeine Beschäftigungsanspruch wird richterrechtlich aus dem Arbeitsvertrag hergeleitet; die Grenzen seiner Entziehung richten sich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).