Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Landgericht Frankenthal: Handwerker verliert 19.000 Euro – fehlende Widerrufsbelehrung

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Umut Schleyer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vertrauensanwalt der Kfz-Innung Berlin

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 8 O 214/24) eine Entscheidung getroffen, die für das gesamte Handwerk – und besonders für Handwerksbetriebe in Berlin – von großer Bedeutung ist. Ein Gartenbauer verlor seinen Anspruch auf Werklohn in Höhe von knapp 19.000 Euro, weil er seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hatte.

Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll: Schon ein vermeintlich kleines Versäumnis kann für Handwerksbetriebe gravierende finanzielle Folgen haben.


Der Fall – fehlende Widerrufsbelehrung Handwerker

Ein Gartenbesitzer im Landkreis Bad Dürkheim beauftragte im April 2024 einen Gartenbauer direkt vor Ort mit umfangreichen Arbeiten. Nach Abschluss stellte der Handwerker eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Doch der Kunde widerrief den Vertrag im September 2024 – und das Gericht gab ihm Recht.


Rechtliche Bewertung – fehlende Widerrufsbelehrung Handwerker

1. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Nach § 312g BGB haben Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das gilt also auch, wenn ein Vertrag – wie hier – direkt beim Kunden zuhause geschlossen wird.

2. Fristbeginn nur bei Belehrung

Die Widerrufsfrist läuft jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt. Da der Gartenbauer dies unterlassen hatte, begann die Frist nicht zu laufen. Der Widerruf war daher auch Monate später noch möglich.

3. Keine Vergütung bei fehlender Widerrufsbelehrung für Handwerker

Besonders hart: Ohne Widerrufsbelehrung entfällt nicht nur der Werklohn, sondern auch ein Anspruch auf Wertersatz (§ 357 Abs. 8 BGB). Das bedeutet: Selbst wenn die Arbeit fachgerecht erledigt wurde, bleibt der Handwerker im schlimmsten Fall auf allen Kosten sitzen.


Bedeutung für die Praxis

Für Handwerksbetriebe – sei es im Gartenbau, im Ausbaugewerbe oder im Kfz-Bereich in Berlin – bedeutet das Urteil -wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden-:

    • Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich!

    • Dokumentation des Erhalts durch den Kunden.

    • Beginn der Arbeiten erst nach ausdrücklicher Zustimmung oder Ablauf der Widerrufsfrist.

Unternehmer sollten ihre Vertragsprozesse dringend überprüfen. Schon ein Formular oder eine fehlende Unterschrift kann über mehrere tausend Euro entscheiden. Vor allem bei Abschleppaufträgen sollte man den Kunden eine  Widerrufsbelehrung unterzeichnen lassen, da es sich in der Regel um einen Auftrag außerhalb von Geschäftsräumen handelt (sozusagen der Klassiker, da man auf der Straße beauftragt wird).


Fazit

Das Urteil des Landgericht Frankenthal (auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist) macht deutlich: Verbraucherschutz wird in Deutschland und der EU sehr ernst genommen. Handwerker und Betriebe, die die Belehrungspflichten nicht einhalten, riskieren hohe Verluste. Im Ergebnis folgt das Gericht einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2018. Dort wurde ebenfalls ein Recht zum Widerruf bejaht, da keine Belehrung stattgefunden hatte. 


Mein Rat als Vertrauensanwalt der Kfz-Innung Berlin:
Überprüfen Sie Ihre Verträge und Formulare. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Kunden ordnungsgemäß und nachweisbar über ihr Widerrufsrecht informiert sind. Nur so lassen sich teure Überraschungen vermeiden.

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