Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Landgericht Bremen setzt Online-Kfz-Gutachten enge Grenzen

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Umut Schleyer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen bleibt unverzichtbar

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.01.2026 ein deutliches Signal für die Unfallregulierung gesetzt. Die Entscheidung betrifft digitale Geschäftsmodelle, bei denen Unfallgeschädigte lediglich Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen und Anbieter damit werben, binnen kurzer Zeit ein „Gutachten“ zu erstellen und zugleich eine einfache Schadenabwicklung mit der Versicherung zu ermöglichen.

Das Gericht macht dabei zweierlei klar:

Ein echtes Kfz-Gutachten setzt die persönliche Inaugenscheinnahme des Schadens durch den Sachverständigen voraus. Und wer mit einer umfassenden Schadenabwicklung wirbt, kann schnell in den Bereich unerlaubter Rechtsdienstleistungen geraten.

Worum ging es konkret?

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Bewerbung eines „Online-Kfz-Gutachtens“. Das Modell sah vor, dass der Geschädigte Fotos und Angaben zum Schaden selbst hochlädt. Auf dieser Grundlage sollte dann in kurzer Zeit ein Gutachten erstellt werden. Beworben wurde das Angebot unter anderem mit Aussagen wie „Gutachten in wenigen Minuten“ sowie mit Versprechen einer schnellen und unkomplizierten Abwicklung gegenüber der Versicherung.

Gegen dieses Modell ging die Wettbewerbszentrale vor. Das Landgericht Bremen hatte deshalb zu prüfen, ob eine solche Werbung und die dahinterstehende Leistung rechtlich zulässig sind.

Der zentrale Punkt des Urteils

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, was ein Kfz-Gutachten inhaltlich überhaupt ausmacht. Das Gericht stellt hierzu mit bemerkenswerter Deutlichkeit fest, dass die Besichtigung des Schadens keine bloße Nebentätigkeit ist. Sie gehört vielmehr zum Kern der sachverständigen Arbeit. Ohne eine persönliche Besichtigung ist die Erstellung eines Gutachtens unzulässig.

Gerade die persönliche Betrachtung des Fahrzeugs ermöglicht es dem Sachverständigen, Schadenumfang, Plausibilität, mögliche Vorschäden und sonstige Auffälligkeiten fachgerecht einzuordnen. Genau dieser Schritt kann nicht auf den Geschädigten verlagert werden. Denn der Geschädigte ist in aller Regel technischer Laie und kann weder sicher beurteilen, welche Bereiche relevant sind, noch welche Auffälligkeiten dokumentiert werden müssten.

Damit erteilt das Gericht Geschäftsmodellen eine klare Absage, die den Sachverständigen im Ergebnis nur noch mit der nachgelagerten Auswertung fremd erstellter Fotos befassen. Ein Gutachten ist nach dieser Entscheidung eben nicht nur das schriftliche Endprodukt, sondern das Ergebnis einer persönlich verantworteten fachlichen Prüfung.

Warum Fotos allein nicht ausreichen

Digitale Fotos können im Schadenprozess selbstverständlich hilfreich sein. Sie können eine erste Einschätzung erleichtern, Abläufe beschleunigen und die Dokumentation unterstützen. Problematisch wird es aber dann, wenn aus dieser Unterstützung ein vollständiger Ersatz der Begutachtung gemacht wird.

Denn Fotos zeigen nur das, was aufgenommen wurde. Ob der richtige Winkel gewählt wurde, ob relevante Bereiche fehlen oder ob Hinweise auf Vorschäden übersehen wurden, hängt von der Erfahrung der Person ab, die die Bilder erstellt. Genau hier liegt das Kernproblem solcher Online-Modelle: Sie verlagern einen wesentlichen Teil der Schadenaufnahme auf den Geschädigten selbst.

Nach Auffassung des Landgericht Bremen ist das mit dem Berufsbild des Kfz-Sachverständigen nicht vereinbar.

Werbeaussagen wie „Gutachten in wenigen Minuten“ sind riskant

Das Urteil ist auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bedeutsam. Das Gericht beanstandet insbesondere die werbliche Zuspitzung, ein Gutachten könne „in wenigen Minuten“ erstellt werden.

Der Vorwurf: Eine solche Aussage kann beim Verbraucher den Eindruck erwecken, ein vollwertiges und verlässliches Kfz-Gutachten lasse sich ohne persönliche Prüfung des Fahrzeugs im Schnellverfahren erzeugen. Genau dieser Eindruck ist rechtlich problematisch, wenn tatsächlich wesentliche Prüfungsleistungen auf den Kunden verlagert werden.

Entscheidend ist also nicht nur, wie schnell ein digitaler Vorgang technisch abgeschlossen werden kann. Entscheidend ist, was der durchschnittliche Verbraucher unter der Aussage versteht. 

Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz spielt eine Rolle

Besonders relevant ist die Entscheidung zudem für alle Anbieter, die nicht nur mit Gutachtenerstellung, sondern zugleich mit der vollständigen Schadenabwicklung werben.

Wer Aussagen verwendet wie „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der Versicherung“, weckt aus Sicht des Gerichts schnell die Erwartung, dass der Anbieter sich nicht nur um technische Abläufe kümmert, sondern auch um die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche. Genau dort beginnt jedoch der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Denn die Regulierung eines Haftpflichtschadens ist häufig nicht rein organisatorisch. Sie wirft rechtliche Fragen auf, etwa zur Haftung, zu einzelnen Schadenpositionen oder zur Durchsetzung gegenüber dem Versicherer. Wer solche Tätigkeiten ohne entsprechende Befugnis anbietet oder auch nur in der Werbung diesen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbsrechtlich riskant.

Bedeutung für die Unabhängigkeit von Sachverständigen

Das Urteil betrifft schließlich auch die Rolle unabhängiger Sachverständiger im digitalisierten Schadenmarkt. Plattformmodelle arbeiten häufig mit zentraler Auftragssteuerung, standardisierten Abläufen und wirtschaftlichen Beteiligungen. Dadurch stellt sich zunehmend die Frage, ob der Sachverständige tatsächlich noch frei und unabhängig arbeitet oder ob wirtschaftliche Interessen die Begutachtung mitprägen.

Genau hier gewinnt auch die aktuelle Diskussion um die VDI-MT 5900 Blatt 2 an Bedeutung. Die Richtlinie beschreibt Qualifikationsanforderungen, methodische Standards und Anforderungen an die Unabhängigkeit von Kfz-Sachverständigen. Das Urteil des Landgerichts Bremen passt damit in eine Entwicklung, die die persönliche Verantwortung und fachliche Eigenständigkeit des Sachverständigen wieder stärker betont. 

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung ist keine Absage an digitale Prozesse. Digitale Hilfsmittel, strukturierte Schadenaufnahme und auch KI-gestützte Vorprüfungen können sinnvoll sein. Sie dürfen aber die persönliche und eigenverantwortliche Begutachtung nicht ersetzen. Ohne eine persönliche Besichtigung ist die Erstellung eines Gutachtens unzulässig.

Für die Praxis bedeutet das vor allem:

Wer im Schadenmarkt tätig ist, sollte seine Werbeaussagen, Leistungsbeschreibungen und Prozessabläufe sorgfältig überprüfen. Kritisch sind insbesondere Formulierungen, die entweder ein vollwertiges Gutachten ohne persönliche Besichtigung suggerieren oder den Eindruck erwecken, man übernehme die komplette rechtliche Schadenregulierung.

Fazit

Das Urteil des Landgericht Bremen setzt der Digitalisierung des Schadenmarkts keine Grenze, wohl aber klare rechtliche Leitplanken. Ein Kfz-Gutachten bleibt eine persönlich verantwortete Fachleistung. Die persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen ist kein verzichtbarer Zwischenschritt, sondern wesentlicher Bestandteil der Begutachtung.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass werbliche Versprechen rund um schnelle Online-Gutachten und umfassende Schadenabwicklung rechtlich hochriskant sein können. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte seine Außendarstellung jetzt besonders sorgfältig prüfen.