Wann endet ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es bedarf dafür keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis läuft schlicht aus. Bei zweckbefristeten Verträgen — etwa wenn jemand zur Vertretung einer erkrankten Kollegin eingestellt wird — endet das Verhältnis mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
Wichtig: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert — es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich oder teilt bei Zweckbefristungen den Zeitpunkt der Zweckerreichung unverzüglich mit. Das ist eine häufige Falle in der Praxis.