Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Kündigung bei be­fristetem Arbeits­vertrag: Was gilt und was du jetzt wissen musst

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Wann endet ein be­fristeter Arbeits­vertrag?

Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es bedarf dafür keiner Kündigung. Das Arbeitsverhältnis läuft schlicht aus. Bei zweckbefristeten Verträgen — etwa wenn jemand zur Vertretung einer erkrankten Kollegin eingestellt wird — endet das Verhältnis mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

Wichtig: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert — es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich oder teilt bei Zweckbefristungen den Zeitpunkt der Zweckerreichung unverzüglich mit. Das ist eine häufige Falle in der Praxis.

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Ist eine ordent­liche Kündigung bei be­fristeten Arbeits­verträgen möglich?

Nein — jedenfalls nicht ohne weiteres. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Das bedeutet: Steht im Arbeitsvertrag nichts dazu, ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit für beide Seiten ausgeschlossen — weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können das Verhältnis einfach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Spricht dein Arbeitgeber dennoch eine ordentliche Kündigung aus, ist diese in der Regel unwirksam.

Wurde die ordentliche Kündbarkeit dagegen vertraglich vereinbart, gelten die dort geregelten Fristen — in den meisten Fällen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.

Was ist eine außer­ordentliche Kündigung bei be­fristeten Arbeits­verträgen?

Die außerordentliche Kündigung — in der Praxis meist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — ist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen jederzeit zulässig. Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer gleichermaßen.

Rechtsgrundlage ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die außerordentliche Kündigung ausschließt, ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam. Das außerordentliche Kündigungsrecht kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Welche Gründe recht­fertigen eine fristlose Kündigung des Arbeit­gebers?

Die Anforderungen an den wichtigen Grund sind hoch. Es muss sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, die das Vertrauensverhältnis dauerhaft und irreparabel zerstört. Typische Gründe, die in der Rechtsprechung anerkannt sind:

  • Diebstahl oder Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers
  • Erhebliche Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Eigenmächtige Beurlaubung
  • Tätlichkeiten gegenüber Kollegen

In vielen Fällen verlangt die Rechtsprechung vor einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen — etwa bei vorsätzlichem Diebstahl — kann auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden.

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Welche Gründe berechti­gen dich als Arbeit­nehmer zur fristlosen Kündigung?

Auch du hast als Arbeitnehmer das Recht, einen befristeten Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anerkannte Gründe sind zum Beispiel:

  • Wiederholte Nichtzahlung des Gehalts trotz Abmahnung
  • Verweigerung von gesetzlich zustehenden Urlaub
  • Schwere Verstöße des Arbeitgebers gegen Schutzpflichten
  • Anhaltende Mobbing-Situationen, gegen die der Arbeitgeber nicht einschreitet

Gerade wenn du als Arbeitnehmer fristlos kündigen möchtest, solltest du das nicht unvorbereitet tun. Eine vorschnelle Kündigung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Wir prüfen für dich, ob dein Grund trägt und wie du rechtlich abgesichert vorgehst.

Die Zwei-Wochen-Frist: Was du unbedingt beachten musst

§ 626 Abs. 2 BGB schreibt vor: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Diese Frist gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. Wird sie versäumt, ist die Kündigung unwirksam — unabhängig davon, wie schwerwiegend der Kündigungsgrund war. Wer also eine außerordentliche Kündigung prüft, muss schnell handeln.

Was passiert, wenn der Arbeit­geber eine unwirksame Kündigung ausspricht?

Erhältst du eine Kündigung, die nach den oben genannten Regeln unwirksam ist — etwa eine ordentliche Kündigung ohne vereinbarte Kündigungsklausel —, musst du aktiv werden. Das Gesetz sieht vor, dass du innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen musst (§ 4 KSchG). Versäumst du diese Frist, gilt die Kündigung trotz ihrer Unwirksamkeit als wirksam.

Zuständig ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht — in der Regel das Gericht am Arbeitsort oder am Sitz des Arbeitgebers. Für Mandantinnen und Mandanten in Berlin und Brandenburg ist das häufig das Arbeitsgericht Berlin oder das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Wir kennen die dortigen Abläufe und die richterliche Spruchpraxis sehr genau — diese Gerichte sind für uns gewissermaßen ein zweites Wohnzimmer.

Kann der be­fristete Arbeits­vertrag einver­nehmlich vorzeitig beendet werden?

Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag schließen und das Arbeitsverhältnis zu einem selbst gewählten Zeitpunkt beenden. Das ist rechtlich problemlos möglich.

Allerdings birgt der Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht erhebliche Risiken: Bei Arbeitsaufgabe verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Sperrzeit auf sechs oder drei Wochen verkürzt sein (§ 159 Abs. 3 SGB III). Außerdem verzichtest du möglicherweise auf Abfindungsansprüche, die du bei einer Kündigungsschutzklage hätten erzielen können.

Bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, solltest du anwaltlichen Rat einholen. Wir bieten dir bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Was gilt bei einer Kündigung während der Probe­zeit im be­fristeten Vertrag?

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit angemessen sein. Eine sechsmonatige Probezeit bei einem auf drei Monate befristeten Vertrag dürfte nach diesem Maßstab in der Regel unverhältnismäßig sein — ob sie im Einzelfall wirksam ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.

Innerhalb einer wirksam vereinbarten Probezeit gelten die kürzeren Kündigungsfristen — sofern die ordentliche Kündigung überhaupt im Vertrag vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, ändert auch die Probezeit daran nichts.

10 häufige Fragen zur Kündigung bei be­fristeten Arbeits­verträgen

Nicht ohne weiteres. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Regelung, ist die Kündigung unwirksam.

Du musst innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Die Frist ist grundsätzlich strikt. In Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) und ist nach Ablauf von sechs Monaten ab Ende der versäumten Frist ausgeschlossen (§ 5 Abs. 3 S. 2 KSchG). Warte also auf keinen Fall ab.

Nicht ohne weiteres. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Regelung, ist die Kündigung unwirksam.

Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und bedarf keines besonderen Grundes (bei unbefristeten Verträgen). Die außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel fristlos und erfordert zwingend einen wichtigen Grund nach § 626 BGB.

In der Regel ja. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Ob das in deinem Fall zutrifft, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam — unabhängig davon, wie schwer der Kündigungsgrund wiegt. Die Frist ist eine absolute Ausschlussfrist.

Das hängt von den Umständen ab. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht automatisch. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann jedoch eine Abfindung ausgehandelt werden.

Oft ja — durch die richtige Gestaltung des Vertragsbeendigungsprozesses. Wir prüfen gemeinsam mit dir, wie du Sperrzeiten vermeidest.

Dann gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als unbefristet verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder — bei Zweckbefristungen — die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Sofort. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Melde dich außerdem unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend.