Nachfolgend findest du die Fallgruppen, die in der Praxis am häufigsten zu fristlosen Kündigungen führen — und wo die Grenzen jeweils liegen.
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug zulasten des Arbeitgebers
Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers zählen zu den klassischen Gründen für eine fristlose Kündigung — und hier ist eine vorherige Abmahnung in der Regel entbehrlich. Dabei kommt es nicht zwingend auf den Wert der entwendeten Sache an. Entscheidend ist der Vertrauensbruch: Wer stiehlt, zeigt, dass er die Grenze zwischen dem Eigentum des Arbeitgebers und seinem eigenen nicht respektiert. Gleiches gilt für die Unterschlagung von Kundengeldern oder die Einreichung gefälschter Spesenabrechnungen.
Allerdings bleibt immer eine Interessenabwägung erforderlich. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit und geringem Wert kann das Gericht im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass eine Abmahnung hätte ausreichen müssen — wie das BAG im Emmely-Fall gezeigt hat.
Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer systematisch falsche Arbeitszeiten dokumentiert — etwa indem er sich für nicht geleistete Stunden Vergütung auszahlen lässt oder im Homeoffice vorgibt zu arbeiten, ohne tatsächlich tätig zu sein. Dieser Vorwurf taucht in der Praxis häufig auf, ist aber oft schwerer zu beweisen als es zunächst scheint. Wir wissen aus eigener Erfahrung mit solchen Fällen, dass Arbeitgeber hier manchmal vorschnell handeln — und die Beweislage bei genauerer Betrachtung weit weniger eindeutig ist als anfangs angenommen.
Beleidigung, Bedrohung, tätliche Angriffe
Grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden können eine fristlose Kündigung rechtfertigen — insbesondere wenn sie öffentlich oder in sozialen Medien geäußert werden. Ob eine Äußerung als grob beleidigend einzustufen ist, hängt vom Kontext ab. Ein hitziger Streit in der Mittagspause wird anders bewertet als ein geplanter öffentlicher Angriff auf den Ruf des Arbeitgebers. Tätliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte rechtfertigen dagegen fast immer eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Wer vertrauliche Informationen — Kundendaten, Preislisten, interne Strategiepapiere — an Wettbewerber weitergibt oder anderweitig missbräuchlich nutzt, verletzt eine der zentralen arbeitsvertraglichen Treuepflichten. Dieser Verstoß kann eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Schwelle ist hier allerdings hoch: Nicht jede unbedachte Weitergabe interner Informationen ist automatisch als Geheimnisverrat einzustufen.
Beharrliche Arbeitsverweigerung
Wer dauerhaft und ohne rechtfertigenden Grund die Arbeit verweigert, gibt dem Arbeitgeber im Wiederholungsfall nach Abmahnung einen Grund für die fristlose Kündigung. Eine einmalige Weigerung, eine bestimmte Aufgabe auszuführen — insbesondere wenn dafür sachliche Gründe bestehen — reicht dagegen nicht aus. Wichtig: Die Verweigerung einer rechtswidrigen Weisung durch den Arbeitnehmer ist kein Grund für eine Kündigung, sondern ein berechtigtes Schutzrecht.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung stellt in der Regel eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine Abmahnung entbehrlich ist und direkt eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Maßgeblich ist dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Belästigungen zu schützen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann er selbst in Haftung genommen werden.
Erschleichen von Urlaub oder Krankschreibungen
Das Vortäuschen von Krankheit, um unerlaubt der Arbeit fernzubleiben, ist ebenfalls ein anerkannter Kündigungsgrund — wenn der Arbeitgeber den Nachweis führen kann. Das ist in der Praxis nicht einfach. Allein der Umstand, dass ein Arzt eine Krankschreibung ausgestellt hat, genügt als Beweis für die tatsächliche Erkrankung — der Arbeitgeber muss konkrete Anhaltspunkte für die Simulation vorbringen.