Vorschusspflicht des Autohändlers für ein “angeblich” mangelhaftes Fahrzeug !?

1. Wir haben einen Autohändler vertreten. Er gewann vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee und vor dem Landgericht Berlin. Es wurde jedoch die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2017 das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee aufgehoben und die Sache zurück verwiesen.

2. Was war passiert?

a. Am 14.04.2015 erwarb die spätere Klägerin ein Fahrzeug der Marke Smart For Two. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe 15 Jahre alt(!) und hatte einen Kilometerstand von über 82.000 KM. Der Kaufpreis betrug 2.700,- €. Die Käuferin hatte auf eine Hauptuntersuchung verzichtet und zusätzlich einen Preisnachlass von 299,- € erhalten. Am 10.05.2015 monierte die Klägerin einen “Motordefekt”. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits über 3.000 KM gefahren. Der Händler (Beklagte) bat darum, das streitgegenständliche Fahrzeug zum Firmengelände zu bringen, um das Fahrzeug bzw. den angeblichen Mangel in Augenschein nehmen zu können. Dies verweigerte die Klägerin. Sie verlangte eine Übernahme der erforderlichen Reparaturkosten oder einen Transportkostenvorschuss von 280,- €.

Der Autohändler verweigerte die Bezahlung eines Transportkostenvorschusses, da er nicht wusste, ob überhaupt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorlag. Die Klägerin ließ daraufhin den angeblichen Mangel beseitigen und klagte unter anderem die Kosten dafür ein, nämlich 1.864,35 €.

b. Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Beide Gerichte vertraten die Rechtsauffassung, dass kein wirksames Nacherfüllungsverlangen vorliegt. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ein Autohändler einen Transportkostenvorschuss bezahlt, ohne zu wissen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Die vermeintlichen Transportkosten in Höhe 280,- € stellen auch eine zumutbare Unannehmlichkeit dar.

3. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Meinung. Er sieht und bewertet den Sachverhalt vor allem aus der Perspektive des Verbrauchers. Er vertritt zunächst die Auffassung, dass der Ort der Nacherfüllung zwar beim Autohändler ist.

Der Bundesgerichtshof meint jedoch, dass der Käufer auch bei Vorliegen eines vermeintlichen Mangels, ein Anspruch auf Zahlung der Transportkosten hat.

4. Konsequenz für (Auto-)Händler ?

Dieses Urteil wird wohl fatale Auswirkungen für alle (Auto-) Händler haben. Ab jetzt trägt der Händler auch das Insolvenzrisiko des Käufers. Sollte sich nach Zahlung eines Transportkostenvorschusses und Überprüfung des Fahrzeugs ergeben, dass kein Mangel vorlagt/vorliegt, kann der Händler den gezahlten Betrag zurückverlangen, aber nur, wenn der Käufer fahrlässig einen Mangel angenommen hat. Dies wird man bei technisch komplizierten Situationen eher verneinen müssen. Infolgedessen bleibt das Risiko eines nur angenommenen Mangels auch beim Händler. Fährt der Händler zum Käufer, ohne dass ein Mangel vorlag/vorliegt, bleibt er in der Regel wohl auch auf den Kosten sitzen. Hier gilt das gleiche Szenario wie oben beschrieben.

Wenn die Gerichte nun meinen, ein Händler könne sich ja absichern. Dann erliegen sie mindestens einem Irrtum. Zum einen ist eine Absicherung durch Preisaufschläge bei der aktuellen Marktlage abwegig. Zum anderen werden die Händler, aufgrund des oben beschriebenen Szenarios, wohl auf den Transportkosten sitzen bleiben, auch wenn kein Mangel vorliegt/vorlag. Denn in den meisten Fällen wird man einem Laien wohl keine Fahrlässigkeit vorwerfen können, so dass der Händler keine Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Vorschusskosten hat. Um die Kosten bzw. den Schaden gering zu halten, sind die Händler zukünftig wohl gezwungen, das Fahrzeug am Belegenheitsort (manchmal mehrere hundert Kilometer entfernt) in Augenschein zu nehmen.

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs scheint im Sinne des Gesetzgebers zu sein, da es ab dem 1.1.2018 gesetzlich geregelt ist, dass die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung vom Händler zu tragen sind. Der Verbraucherschutz steht sehr hoch im Kurs.

Wenn uns das Urteil in vollständiger Form vorliegt, werden wir einen weiteren Artikel dazu veröffentlichen.

Umut Schleyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin