§ 626 BGB – Der wichtige Grund
Jede fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Das Gesetz definiert diesen als Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.
Unentschuldigtes Fehlen kann grundsätzlich einen solchen wichtigen Grund darstellen. Entscheidend ist jedoch, in welchem Umfang und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer dem Dienst ferngeblieben ist.
Zweistufige Prüfung
Gerichte prüfen die fristlose Kündigung in zwei Schritten:
Stufe 1 – Liegt ein wichtiger Grund dem Grundsatz nach vor? Unentschuldigtes Fehlen ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen. Es handelt sich um eine ernste Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitnehmers – nämlich seiner Arbeitspflicht.
Stufe 2 – Ist die fristlose Kündigung im konkreten Fall verhältnismäßig? Auch wenn der Grund dem Grunde nach gegeben ist, muss die Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig sein. Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle: Dauer des Arbeitsverhältnisses, bisherige Beanstandungsfreiheit, Schwere und Dauer des Fehlens, ob eine Abmahnung vorangegangen ist, und ob der Arbeitnehmer Entschuldigungsgründe vorgebracht hat.
Die Abmahnung als Regelvoraussetzung
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Bei steuerbarem Verhalten – und das unentschuldigte Fehlen ist grundsätzlich steuerbar – ist vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Nur wenn das Verhalten so schwerwiegend ist, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens von vornherein ausgeschlossen erscheint, kann auf die Abmahnung verzichtet werden.
Fehlt eine Abmahnung, ist die fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens in vielen Fällen unwirksam. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen tatsächlich unentschuldigt war.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.