Ein rechtlicher Widerspruch in sich?
Die betriebsbedingte Kündigung und die fristlose Kündigung folgen im Arbeitsrecht grundsätzlich unterschiedlichen Logiken. Die betriebsbedingte Kündigung greift dort, wo dringende unternehmerische Erfordernisse den Wegfall eines Arbeitsplatzes rechtfertigen – sie ist eine ordentliche Kündigung, die unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Die fristlose Kündigung hingegen setzt einen so schwerwiegenden Vertrauensbruch voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist schlicht nicht zumutbar ist.
Schon diese Gegenüberstellung zeigt: Betriebsbedingte Gründe – Umstrukturierung, Wegfall des Arbeitsplatzes, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens – sind ihrem Wesen nach keine Gründe, die dem Arbeitnehmer vorzuwerfen sind. Sie liegen nicht in seiner Person oder seinem Verhalten. Deshalb stellen sie in der Praxis keinen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 626 BGB dar.
Dennoch kursiert in der Praxis immer wieder eine „fristlose betriebsbedingte Kündigung“ – sei es aus Unwissenheit, sei es aus dem Wunsch, das Arbeitsverhältnis schnell zu beenden.