Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Abmahnung und fristlose Kündigung gleichzeitig – Geht das überhaupt?

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Ein widersprüchliches Doppelpack

In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es vor, dass Arbeitgeber in einem Atemzug sowohl eine Abmahnung als auch eine fristlose Kündigung aussprechen – manchmal sogar in einem einzigen Schreiben, manchmal in zwei getrennten Dokumenten. Wer als Arbeitnehmer dieses „Doppelpack“ erhält, ist verständlicherweise verwirrt: Handelt es sich nun um eine Warnung oder um eine Entlassung?

Die Antwort ist juristisch komplex, für Arbeitnehmer aber ermutigend: Die gleichzeitige Abmahnung kann ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung sein.

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Rechtliche Grundlagen

Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 626 BGB. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus – also Tatsachen, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen.

Die Abmahnung ist in allen Fällen steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Entbehrlich ist sie nur, wenn erkennbar ist, dass selbst nach einer Abmahnung keine Verhaltensänderung zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Der innere Widerspruch: Was er rechtlich bedeutet

Wenn ein Arbeitgeber gleichzeitig abmahnt und fristlos kündigt, gerät er in einen argumentativen Widerspruch. Denn mit der Abmahnung signalisiert er: „Ich toleriere das Arbeitsverhältnis weiterhin, mahne aber das Verhalten ab.“ Mit der fristlosen Kündigung erklärt er hingegen: „Das Arbeitsverhältnis ist für mich sofort unzumutbar.“

Diese beiden Aussagen schließen sich logisch aus. Gerichte werten die gleichzeitige Abmahnung daher häufig als Indiz dafür, dass der Arbeitgeber selbst nicht von der außerordentlichen Schwere des Fehlverhaltens überzeugt ist.

Dies bedeutet nicht automatisch, dass jede gleichzeitig ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Es kommt auf die konkrete Formulierung und den Sachverhalt an.

Typische Fallkonstellationen

Abmahnung und Kündigung im selben Schreiben

Das ist rechtlich zulässig, inhaltlich aber oft unscharf. Fehlt die klare Abgrenzung, kann das Schreiben insgesamt unklar sein – was weitere Angriffspunkte für eine Kündigungsschutzklage bietet.

Abmahnung und Kündigung in getrennten Schreiben, gleichzeitig übergeben

Auch hier bleibt der innere Widerspruch bestehen, wenn sich beide Maßnahmen auf denselben Vorfall beziehen.

Hilfsweise ausgesprochene Kündigung

Neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen ist rechtlich sinnvoller als die gleichzeitige Abmahnung.

Abmahnung für anderes Verhalten, Kündigung wegen neuem Vorfall

Kein Widerspruch liegt vor, wenn die Abmahnung ein anderes Fehlverhalten betrifft als die Kündigung. Der Sachverhalt muss sorgfältig analysiert werden.

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Praktische Tipps, Checkliste und Handlungsempfehlung

Praktische Tipps:

  • Lies beide Schreiben sorgfältig – bezieht sich die Abmahnung auf dasselbe Verhalten wie die Kündigung?
  • Halte die Dreiwochenfrist ein (§ 4 KSchG).
  • Beachte den Zugang beider Schreiben – die Dreiwochenfrist beginnt mit Zugang der Kündigung.
  • Verwahre alle Unterlagen sorgfältig.
  • Lass den Fall anwaltlich prüfen.

Checkliste für Betroffene:

  • Beide Schreiben erhalten und Datum des Zugangs notiert?
  • Geprüft, ob Abmahnung und Kündigung dasselbe Verhalten betreffen?
  • Dreiwochenfrist bekannt?
  • Originale beider Schreiben sicher verwahrt?
  • Bei der Agentur für Arbeit gemeldet?
  • Anwaltliche Ersteinschätzung eingeholt?

Abmahnung und fristlose Kündigung gleichzeitig auszusprechen ist ein widersprüchliches Vorgehen, das in der Praxis häufig auf eine Unsicherheit des Arbeitgebers hindeutet. Als Arbeitnehmer solltest du diesen Widerspruch kennen und nutzen – durch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage.

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Häufig gestellte Fragen

Ja, es ist formal zulässig. Ob die Kündigung wirksam ist, ist aber eine andere Frage. Der innere Widerspruch zwischen beiden Maßnahmen kann ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein.

Das ist formal ungewöhnlich und kann dazu führen, dass das Schreiben insgesamt unklar ist. Gerichte prüfen dann, ob Arbeitnehmer den Inhalt des Schreibens eindeutig verstehen konnten.

Ja, es ist formal zulässig. Ob die Kündigung wirksam ist, ist aber eine andere Frage. Der innere Widerspruch zwischen beiden Maßnahmen kann ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein.

Du musst beide Maßnahmen im Blick haben. Die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen angefochten werden. Für die Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist, aber auch sie kann gesondert angegriffen werden.

Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort, und die Abmahnung verbleibt in der Personalakte. Sie kann bei einem späteren Fehlverhalten als Voraussetzung für eine erneute Kündigung herangezogen werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung – insbesondere wenn die Abmahnung zu Unrecht erteilt wurde.

Dann liegt kein Widerspruch vor. Arbeitgeber dürfen gleichzeitig wegen verschiedener Vorfälle abmahnen und kündigen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Regel positiv. Je mehr Argumente gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen, desto stärker ist deine Verhandlungsposition im Rahmen eines Vergleichs.

Ja. Die Dreiwochenfrist gilt unabhängig davon, wie offensichtlich die Unwirksamkeit ist. Sie ist eine Ausschlussfrist, die konsequent angewendet wird.

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Konstellationen mit gleichzeitiger Abmahnung und Kündigung wegen desselben Vorfalls sind die Erfolgsaussichten häufig gut.