Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Kündigungsschutzklage: Der komplette Ablauf erklärt

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Sie haben eine Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!

Eine Kündigung bedeutet für die meisten Menschen einen tiefen Einschnitt. Neben den unmittelbaren Existenzängsten und Zukunftssorgen stellen sich viele Betroffene die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht begleiten wir Sie durch diesen herausfordernden Prozess und setzen uns mit Nachdruck für Ihre Rechte ein.

 

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage in 7 Schritten

1. Erstberatung und Prüfung der Erfolgsaussichten

In einem ersten persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und die Erfolgsaussichten einer Klage. Wir prüfen die formelle Korrektheit der Kündigung, die angeführten Kündigungsgründe und die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften. Besonderes Augenmerk legen wir dabei auf die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und mögliche Sonderkündigungsschutzrechte.

2. Einreichung der Kündigungsschutzklage

Nach positiver Prüfung reichen wir fristgerecht die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Die gesetzliche Dreiwochenfrist nach Erhalt der Kündigung muss dabei zwingend eingehalten werden. Unsere Expertise ermöglicht es uns, auch komplexe Sachverhalte präzise darzustellen und alle relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

3. Der Gütetermin

Wenige Wochen nach Klageeinreichung findet der obligatorische Gütetermin statt. Hier versucht das Gericht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erzielen. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Verhandlungsstärke erreichen wir in vielen Fällen bereits in diesem Stadium eine für Sie vorteilhafte Einigung, sei es durch Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.

4. Schriftsatzwechsel

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, folgt der Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien. Wir formulieren eine fundierte Klagebegründung und reagieren kompetent auf die Argumente der Gegenseite. Dabei nutzen wir unsere profunde Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Vorteil.

5. Der Kammertermin

Im Kammertermin wird der Fall vor der Kammer des Arbeitsgerichts verhandelt. Drei Richter – ein Berufsrichter und je ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite – befassen sich mit Ihrem Fall. Wir bereiten Sie optimal auf die Verhandlung vor und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

6. Das Urteil

Sollte keine gütliche Einigung zustande kommen, fällt das Gericht ein Urteil. Bei erfolgreicher Klage wird die Kündigung für unwirksam erklärt, was bedeutet, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie haben dann auch Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts für die Dauer des Verfahrens.

7. Mögliche Rechtsmittel

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Das Landesarbeitsgericht überprüft dann die Entscheidung. In besonderen Fällen ist auch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. Wir beraten Sie auch in dieser Phase kompetent zu Ihren Erfolgsaussichten.

Kostenlose Ersteinschätzung

Unsere Expertise für Ihren Erfolg

Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei in der Region setzen wir auf einen pragmatischen, lösungsorientierten Ansatz. Unsere Mandanten schätzen unsere systematische Vorgehensweise bei der Interessenvertretung. Durch unsere langjährige Erfahrung kennen wir die Besonderheiten verschiedener Branchen und können so optimal auf Ihre spezifische Situation eingehen. Wir prüfen zunächst stets die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung, scheuen aber auch die gerichtliche Auseinandersetzung nicht, wenn dies erforderlich ist.

Warum Sie schnell handeln sollten

Die Zeit nach Erhalt einer Kündigung ist entscheidend. Neben der strikten Dreiwochenfrist für die Klageerhebung gilt es, wichtige Fristen bei der Arbeitsagentur zu beachten und alle relevanten Unterlagen zu sichern. Wir unterstützen Sie dabei, keine wichtigen Schritte zu versäumen und Ihre Rechte optimal zu wahren.

 

Häufig gestellte Fragen

Exakt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und nicht verlängerbar.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der sich am Monatsgehalt orientiert. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung und transparente Kostenaufstellung. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Ein Verfahren dauert in der ersten Instanz typischerweise einige Monate. Viele Fälle werden bereits im Gütetermin einvernehmlich gelöst.

Wichtig sind das Kündigungsschreiben, der Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und alle relevante Kommunikation mit dem Arbeitgeber.

Theoretisch ja, wir raten jedoch dringend davon ab. Das Arbeitsrecht ist komplex, und der Arbeitgeber wird in der Regel anwaltlich vertreten sein.

Eine erneute Erkrankung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Die Wiedereingliederung kann in diesem Fall unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

Dies hängt vom Einzelfall ab. Wir sind stets bemüht, ein positives Ergebnis für unseren Mandanten zu erzielen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Häufig wird jedoch im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung vereinbart.

Das Arbeitsverhältnis besteht fort, und Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie Nachzahlung des entgangenen Gehalts.

 

Ja, Sie sollten sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, um keine Nachteile zu riskieren.