Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Außerordentliche Kündigung und Betriebsrat: Welche Rechte Du jetzt hast

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Deiner individuellen Situation wende Dich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat ein gewichtiges Wort mitzureden, und genau an dieser Stelle machen Arbeitgeber immer wieder Fehler. Wurde der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung angreifbar, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt. Hast Du selbst ein Amt im Betriebsrat, gelten noch strengere Regeln.

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Rechte der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung hat, welche Fristen gelten und wie Du Dich wehren kannst. Als Kanzlei für Kündigungsschutz in Berlin prüfen wir für Dich, ob Dein Arbeitgeber alle Vorgaben eingehalten hat.

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Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis in der Regel sofort, ohne dass die Kündigungsfrist abläuft, daher spricht man meist von einer fristlosen Kündigung. Rechtsgrundlage ist § 626 BGB.

Danach braucht Dein Arbeitgeber einen wichtigen Grund: Tatsachen, aufgrund derer ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann.

Typische Vorwürfe sind etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder grobe Beleidigungen. Ob ein Vorwurf die Kündigung trägt, entscheidet immer die Abwägung im konkreten Fall, etwa mit Blick auf die Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit und die Frage, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

Hinzu kommen zwei formale Hürden. Dein Arbeitgeber kann nur innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger reicht nicht, weil die elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen ist.

Muss der Betriebsrat vor einer außerordentlichen Kündigung angehört werden?

Ja. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Das gilt für die ordentliche Kündigung genauso wie für die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dabei die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Die Rechtsfolge bei einem Verstoß ist eindeutig: Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Auf den eigentlichen Kündigungsgrund kommt es dann nicht mehr an.

Die Anhörung muss vor dem Ausspruch der Kündigung abgeschlossen sein. Eine nachträgliche Beteiligung heilt den Fehler nicht. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber darlegen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat. Wir fordern diese Darlegung vor dem Arbeitsgericht Berlin konsequent ein.

Welche Frist hat der Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung?

Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat Bedenken unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich und unter Angabe der Gründe mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Bei einer ordentlichen Kündigung hat er dafür eine Woche Zeit (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Vor seiner Stellungnahme soll er Dich hören, soweit dies erforderlich erscheint (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG).

Das förmliche Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG bezieht sich nur auf die ordentliche Kündigung. Bei der fristlosen Kündigung kann der Betriebsrat lediglich Bedenken äußern, die den Arbeitgeber grundsätzlich nicht binden. Etwas anderes gilt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart haben, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen (§ 102 Abs. 6 BetrVG). Auch der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG greift bei der fristlosen Kündigung nicht, denn er setzt einen Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung voraus.

Eine Ausnahme gilt, wenn Du ordentlich unkündbar bist, etwa nach einem Tarifvertrag, und Dein Arbeitgeber außerordentlich mit einer notwendigen Auslauffrist kündigt. Dann ist der Betriebsrat grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung zu beteiligen. Er hat die volle Wochenfrist (BAG, Urteil vom 12. Januar 2006, 2 AZR 242/05) und kann nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen. Ob daran auch der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG anknüpft, prüfen wir im Einzelfall.

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Welche Fehler bei der Betriebsratsanhörung machen die Kündigung angreifbar?

In der Praxis scheitern außerordentliche Kündigungen häufig nicht am Vorwurf selbst, sondern an Fehlern im Verfahren. Typische Schwachstellen sind:

  • Der Betriebsrat wurde überhaupt nicht angehört.
  • Der Arbeitgeber hat gekündigt, bevor die Anhörungsfrist abgelaufen war oder der Betriebsrat sich abschließend geäußert hatte.
  • Die Kündigungsgründe wurden dem Betriebsrat nicht oder nur unvollständig mitgeteilt.
  • Der Arbeitgeber stützt sich im Prozess auf Gründe, die er dem Betriebsrat gar nicht genannt hat.

Pauschale Schlagworte wie „Vertrauensbruch“ genügen für die Mitteilung der Gründe nach §102 Abs.1 Satz2 BetrVG in aller Regel nicht.

Hinzu kommt die Zwei-Wochen-Frist aus §626 Abs.2 BGB. Die Anhörung des Betriebsrats verlängert diese Frist nicht. Der Arbeitgeber muss die Anhörung also so rechtzeitig einleiten, dass er nach Abschluss der Anhörung noch innerhalb der zwei Wochen kündigen kann.

Wie sind Betriebsratsmitglieder vor einer außerordentlichen Kündigung geschützt?

Für Mitglider des Betriebsrats gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nach §15 Abs.1 Satz1 KSchG ist ihre Kündigung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und wenn die nach §103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Eine ordentliche Kündigung ist damit während der Amtszeit im Grundsatz ausgeschlossen. Sonderregeln gelten nur in eng begrenzten Fällen wie der Stilllegung des Betriebs (§15 Abs.4 KSchG).

Bei der außerordentlichen Kündigung reicht die bloße Anhörung nicht aus. §103 Abs.1 BetrVG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser Schutz gilt nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern auch für Mitglider der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerber.

Was passiert, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert?

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, darf der Arbeitgeber nicht einfach kündigen. Er muss beim Arbeitgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Das Gericht ersetzt sie nur, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§103 Abs.2 Satz1 BetrVG). Schweigt der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen, wertet die Rechtsprechung das als Verweigerung.

In diesem Zustimmungsersetzungsverfahren bist Du selbst Beteiligter (§103 Abs.2 Satz2 BetrVG). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kannst Du Dich im späteren Kündigungsschutzprozess zum wichtigen Grund nur noch auf Tatsachen berufen, die Du im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hast und auch nicht hättest geltend machen können (zuletzt bestätigt in BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 401/17). Deine Verteidigung beginnt also schon in diesem Verfahren.

Der Arbeitgeber muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §626 Abs.2 BGB die Zustimmung beim Betriebsrat beantragen und bei Verweigerung das gerichtliche Verfahren einleiten. Dann darf er auch nach Ablauf der zwei Wochen noch kündigen, muss dies aber unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung tun (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020, 2 AZR 238/20).

Gilt der Schutz auch nach dem Ende des Betriebsratsamts?

Ja, der besondere Kündigungsschutz wirkt nach. Nach §15 Abs.1 Satz2 KSchG ist die Kündigung eines früheren Betriebsratsmitglieds innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Eine ordentliche Kündigung bleibt damit auch in diesem Jahr im Grundsatz ausgeschlossen. Für die außerordentliche Kündigung verlangt das Gesetz im Nachwirkungszeitraum aber keine Zustimmung nach §103 BetrVG mehr, es bleibt bei der Anhörung nach §102 BetrVG. Der nachwirkende Schutz gilt nicht, wenn die Mitglidschaft aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geendet hat (§15 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 KSchG).

Endet Dein Amt, während das Zustimmungsersetzungsverfahren noch läuft, entfällt das Zustimmungserfordernis nach §103 BetrVG, der einjährige nachwirkende Schutz bleibt aber bestehen. Will der Arbeitgeber dann außerordentlich kündigen, muss er dies unverzüglich tun, nachdem er vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses erfahren hat. Das setzt voraus, dass er die Zustimmung rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt und das Ersetzungsverfahren eingeleitet hatte (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020, 2 AZR 238/20).

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Außerordentliche Kündigung erhalten: Was solltest Du jetzt tun?

Eine fristlose Kündigung setzt Dich unter Zeitdruck. Diese Schritte sind jetzt wichtig:

  • Klagefrist beachten: Grundsätzlich musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§13 Abs.1 Satz2 in Verbindung mit §4 Satz1 KSchG). Nur wenn Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt daran gehindert warst, kann die Klage auf Antrag nachträglich zugelassen werden (§5 KSchG). Sonst gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§7 KSchG).
  • Kündigungsgrund anfordern: Dein Arbeitgeber muss Dir auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§626 Abs.2 Satz3 BGB).
  • Arbeitsuchend melden: Grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitverhältnisses. Liegen zwischen Deiner Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, wie bei einer fristlosen Kündigung, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§38 Abs.1 SGB III). Das gilt auch, wenn Du klagst.
  • Nichts unterschreiben: Unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag und keine Erklärung zu den Vorwürfen, bevor Du Dich beraten lassen hast.

Hast Du durch ein arbeitvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Deine Arbeitlosigkeit herbeigeführt, kann zudem eine Sperrzeit beim Arbeitlosengeld eintreten, sofern kein wichtiger Grund vorlag (§159 SGB III). Ob das der Fall ist, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. In einem unserer Fälle wurde ein IT-Fachmann wegen angeblichen Arbeitzeitbetrugs fristlos gekündigt. Im Kammertermin erzielten wir einen Vergleich mit einer Abfindung deutlich über der üblichen Regelabfindung.

Fazit: Der Betriebsrat ist Deine wichtigste Prüfstelle

Bei jeder außerordentlichen Kündigung ist die Beteiligung des Betriebsrats eine der ersten Fragen, die wir stellen. Fehlt die Anhörung oder die Zustimmung, ist die Kündigung angreifbar. Für Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber gelten noch strengere Regeln.

Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Lass sie nicht verstreichen. Wir vertreten Dich vor dem Arbeitgericht Berlin und am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus unserer täglichen Arbeit. Für neue Anfragen zu Kündigungen sind wir rund um die Uhr per Telefon, E-Mail oder Chat erreichbar, und die Ersteinschätzung ist für Dich kostenlos.

Du hast eine fristlose Kündigung erhalten? Wir prüfen sie kostenlos. Jetzt Ersteinschätzung anfragen(https://kanzlei-schleyer.de/kontakt/)

FAQ: Außerordentliche Kündigung und Betriebsrat

Bei Arbeitnehmern ohne Sonderkündigungsschutz grundsätzlich nicht, es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat haben vereinbart, dass Kündigungen seiner Zustimmung bedürfen (§102 Abs.6 BetrVG). Bei Betriebsratsmitgliedern ist die außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung unzulässig.

Dann ist die Kündigung unwirksam (§102 Abs.1 Satz3 BetrVG). Das musst Du aber grundsätzlich innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen.

Bei Arbeitnehmern ohne Sonderkündigungsschutz grundsätzlich nicht, es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat haben vereinbart, dass Kündigungen seiner Zustimmung bedürfen (§102 Abs.6 BetrVG). Bei Betriebsratsmitgliedern ist die außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung unzulässig.

Nein. Ein förmlicher Widerspruch nach §102 Abs.3 BetrVG ist bei der fristlosen Kündigung nicht vorgesehen, der Betriebsrat kann nur Bedenken äußern. Anders ist es bei einer Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern.

Er soll Dich hören, soweit dies erforderlich erscheint (§102 Abs.2 Satz4 BetrVG).

Ordentlich im Grundsatz nicht. Außerordentlich nur bei einem wichtigen Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung (§15 Abs.1 KSchG, §103 BetrVG).

Nein. Wer selbst von der Kündigung betroffen ist, nimmt an Beratung und Beschluss nicht teil. Ist ein Ersatzmitglied vorhanden, rückt es nach. Fehlt ein Ersatzmitglied, etwa beim einzigen Betriebsratsmitglied, muss der Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung direkt beim Arbeitgericht beantragen (BAG, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 401/17).

Ja. §103 Abs.1 BetrVG nennt ausdrücklich Mitglider des Wahlvorstands und Wahlbewerber. Der Schutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand bzw. mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§15 Abs.3 Satz1 KSchG). Danach ist eine Kündigung sechs Monate lang nur aus wichtigem Grund zulässig, dann aber ohne Zustimmung des Betriebsrats. Ausgenommen sind Mitglider eines gerichtlich ersetzten Wahlvorstands (§15 Abs.3 Satz2 KSchG).

Dann entfällt die Anhörung nach §102 BetrVG. Soll ein geschützter Amtsträger oder Wahlbewerber außerordentlich gekündigt werden, muss der Arbeitgeber die Zustimmung direkt beim Arbeitgericht beantragen (§103 Abs.2a BetrVG).

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in der Regel nicht. Ist die Kündigung angreifbar, lässt sich im Kündigungsschutzverfahren aber häufig eine Abfindung aushandeln.