Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen: So sicherst du dir deine Rechte

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung deiner individuellen Situation wende dich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Hast du eine Änderungskündigung erhalten, musst du dich nicht sofort zwischen Annehmen und Ablehnen entscheiden. Das Gesetz gibt dir mit der Annahme unter Vorbehalt einen dritten Weg, der dir deinen Arbeitsplatz sichert und dir trotzdem die Möglichkeit offenhält, die geänderten Bedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Weil dabei einiges an Fristen und Formulierungen zu beachten ist, lohnt sich unsere Beratung zur Änderungskündigung, bevor du reagierst.

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Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung kündigt dein Arbeitgeber deinen bestehenden Arbeitsvertrag und bietet dir gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, etwa mit weniger Gehalt, einer anderen Position oder einem anderen Einsatzort. Rechtlich handelt es sich also um zwei Erklärungen in einem Schreiben, die Kündigung des alten Vertrags und das Angebot eines neuen. Damit unterscheidet sie sich von einer normalen Beendigungskündigung, bei der dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schlicht beenden will, ohne dir eine Fortsetzung anzubieten. Typische Anlässe für eine Änderungskündigung sind eine geplante Gehaltskürzung, eine Versetzung an einen anderen Standort, eine veränderte Arbeitszeit oder der Wegfall deiner bisherigen Position im Zuge einer Umstrukturierung. Für die soziale Rechtfertigung der Änderung gelten dabei grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie bei einer normalen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigung, nur bezogen auf die konkret angebotene Vertragsänderung statt auf die vollständige Beendigung.

Welche Reaktionsmöglichkeiten hast du bei einer Änderungskündigung?

Dir stehen grundsätzlich drei Wege offen. Du kannst das neue Angebot vorbehaltlos annehmen, dann läuft dein Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen weiter, du verlierst aber die Möglichkeit, die Änderung später gerichtlich zu überprüfen. Du kannst das Angebot ablehnen, dann wird aus der Änderungskündigung eine reine Beendigungskündigung, gegen die du innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben kannst. Reagierst du gar nicht, nimmst du das Angebot damit nicht an, auch dann kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden, sofern du nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebst. Als dritten Weg kannst du das Angebot unter Vorbehalt annehmen und die Wirksamkeit der Änderung gerichtlich prüfen lassen, ohne dabei dein Arbeitsverhältnis aufs Spiel zu setzen. Für welchen Weg du dich entscheidest, hängt vor allem davon ab, wie wichtig dir der Erhalt deines Arbeitsplatzes ist und wie aussichtsreich eine gerichtliche Überprüfung der Änderung in deinem konkreten Fall erscheint.

Was bedeutet Annahme unter Vorbehalt?

Nach § 2 KSchG kannst du das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Praktisch heißt das, du arbeitest ab dem vorgesehenen Zeitpunkt zunächst zu den neuen, meist schlechteren Bedingungen weiter, lässt aber parallel durch das Arbeitsgericht klären, ob dein Arbeitgeber diese Änderung überhaupt verlangen durfte. Gewinnst du den Prozess, geltend rückwirkend wieder deine alten Vertragsbedingungen. Verlierst du dagegen, werden die neuen Bedingungen endgültig wirksam, dein Arbeitsverhältnis als solches bleibt in beiden Fällen unangetastet bestehen. Diese Wahlmöglichkeit ist der gesetzliche Regelfall im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes, dazu gleich mehr. Nimmst du das Angebot dagegen vorbehaltlos an, ist diese Entscheidung endgültig, eine spätere gerichtliche Überprüfung der neuen Bedingungen ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

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Welche Frist musst du bei der Annahme unter Vorbehalt beachten?

Nach § 2 Satz 2 KSchG musst du diesen Vorbehalt gegenüber deinem Arbeitgeber innerhalb deiner Kündigungsfrist erklären, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Ist deine Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen, gilt für die Erklärung des Vorbehalts diese kürzere Frist. Entscheidend ist dabei nicht, wann du deine Erklärung absendest, sondern wann sie bei deinem Arbeitgeber tatsächlich eingeht. Setzt dir dein Arbeitgeber für die Annahme des Angebots eine kürzere als die gesetzliche Frist, ist diese Fristsetzung unwirksam, an ihre Stelle tritt automatisch die gesetzliche Frist. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu klargestellt, dass eine zu kurz bemessene Annahmefrist im Änderungsangebot nicht die Kündigung selbst unwirksam macht, sondern lediglich durch die gesetzliche Frist ersetzt wird (BAG, Urteil vom 1. Februar 2007, Az. 2 AZR 44/06).

Wie erklärst du den Vorbehalt richtig?

Für die Vorbehaltserklärung selbst schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, du kannst sie schriftlich, mündlich oder auch telefonisch abgeben. Aus Beweisgründen solltest du sie dennoch immer schriftlich formulieren und dir den Zugang bestätigen lassen. Wichtig ist, dass aus deiner Erklärung eindeutig hervorgeht, dass du die neuen Bedingungen nur vorläufig hinnimmst und dir eine gerichtliche Überprüfung vorbehältst. Erkläre den Vorbehalt daher vorsorglich immer gesondert und ausdrücklich gegenüber deinem Arbeitgeber, auf die rechtzeitige Zustellung einer zusätzlich erhobenen Änderungsschutzklage als Vorbehaltserklärung solltest du dich nicht verlassen. Eine pauschale Formulierung wie eine bloße Bitte um Bedenkzeit reicht dagegen nicht aus, sie muss den Vorbehalt inhaltlich klar zum Ausdruck bringen.

Was passiert nach der Änderungsschutzklage?

Nachdem du den Vorbehalt erklärt hast, musst du zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, etwa wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Stellt das Gericht fest, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist, entfällt nach § 8 KSchG die unter Vorbehalt angenommene Änderung der Arbeitsbedingungen rückwirkend, und deine ursprünglichen Vertragsbedingungen leben wieder auf. Liegt stattdessen ein anderer Unwirksamkeitsgrund vor, bleiben die bisherigen Arbeitsbedingungen im Ergebnis ebenfalls maßgeblich. Weist das Gericht die Klage dagegen ab, werden die geänderten Bedingungen endgültig wirksam, dein Arbeitsverhältnis bleibt aber in jedem Fall bestehen. Bei wirksamer Annahme unter Vorbehalt geht es im Änderungsschutzprozess also nicht um die Beendigung deines Arbeitsverhältnisses, sondern darum, ob es zu den bisherigen oder zu den angebotenen neuen Bedingungen fortgesetzt wird.

Annahme unter Vorbehalt oder direkt ablehnen: Was ist für dich sinnvoller?

Die Ablehnung lohnt sich vor allem, wenn dir an dem Arbeitsplatz zu den neuen Bedingungen ohnehin nichts liegt und du bereit bist, das gesamte Arbeitsverhältnis zu verlieren, falls du den Prozess verlierst. Die Annahme unter Vorbehalt ist dagegen die risikoärmere Variante, weil dein Arbeitsplatz so oder so erhalten bleibt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Du zahlst dafür den Preis, bis zur gerichtlichen Klärung zunächst zu den ungünstigeren Bedingungen arbeiten zu müssen. Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Job grundsätzlich behalten möchten, ist die Annahme unter Vorbehalt deshalb die naheliegendere Wahl. Nur wenn du ohnehin eine berufliche Veränderung anstrebst oder die angebotenen Bedingungen für dich untragbar sind, etwa weil sie mit einem erheblichen Umzug verbunden wären, kann eine offene Ablehnung die konsequentere Option sein.

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Welche formalen Voraussetzungen muss die Änderungskündigung erfüllen?

Wie jede ordentliche Kündigung muss auch die ordentliche Änderungskündigung schriftlich erfolgen, eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Änderungskündigung ist unwirksam. Bei einer ordentlichen Änderungskündigung muss dein Arbeitgeber außerdem deine maßgebliche Kündigungsfrist einhalten, eine außerordentliche Änderungskündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus und kann ohne Kündigungsfrist oder mit einer Auslauffrist erfolgen. Sofern in eurem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser vorher ordnungsgemäß angehört werden. Inhaltlich darf sich dein Arbeitgeber zudem nur auf die Änderungen beschränken, die tatsächlich notwendig sind, verlangt er mehr als erforderlich, kann bereits das die soziale Rechtfertigung der Änderung infrage stellen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung muss er zudem eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern treffen, sofern er zwischen mehreren vergleichbaren Beschäftigten tatsächlich auswählt, ändert er die Bedingungen dagegen einheitlich für eine klar abgegrenzte Gruppe ohne echte Auswahlentscheidung, greift diese Pflicht nicht zwingend. Eine fehlende Schriftform oder eine unterlassene Betriebsratsanhörung kann die Änderungskündigung unwirksam machen. Bei einer fehlerhaft berechneten Kündigungsfrist kommt es dagegen auf die konkrete Erklärung an, häufig verschiebt sich dann lediglich der Beendigungstermin. Soll die Vertragsänderung schon vor Ablauf deiner maßgeblichen Kündigungsfrist gelten, kann dies dagegen die soziale Rechtfertigung der Änderung insgesamt infrage stellen.

Gilt die Annahme unter Vorbehalt für jeden Arbeitnehmer?

Die Annahme unter Vorbehalt nach § 2 KSchG ist der gesetzliche Regelfall im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht und dein Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitzählen und Teilzeitkräfte je nach Wochenarbeitszeit mit 0,5 oder 0,75 berücksichtigt werden. Für bestimmte Arbeitsverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, kann nach einer gesetzlichen Übergangsregelung noch die frühere Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern gelten. Bist du noch in der Wartezeit oder arbeitest du in einem echten Kleinbetrieb, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob dir die Annahme unter Vorbehalt ebenfalls offensteht, die Klagefristen der §§ 4 bis 7 KSchG gelten dort aber ohnehin weiter. Deshalb solltest du auch in diesen Fällen vorsorglich einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären und fristgerecht klagen. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes darf eine Vertragsänderung nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen, und ein bestehender Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft oder Elternzeit, bleibt in jedem Fall zu beachten.

Fazit

Die Annahme unter Vorbehalt gibt dir bei einer Änderungskündigung Sicherheit für deinen Arbeitsplatz und die Chance auf eine gerichtliche Klärung der neuen Bedingungen. Weil dir dafür nur wenige Wochen bleiben und die Erklärung genau formuliert sein muss, solltest du nicht zu lange warten. Wir prüfen deine Änderungskündigung und sagen dir, welche Reaktion für dich sinnvoll ist.

FAQ zur Annahme unter Vorbehalt bei der Änderungskündigung

Bei einer normalen Kündigung will dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, ohne eine Fortsetzung anzubieten. Bei der Änderungskündigung verbindet er die Kündigung mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Du musst den Vorbehalt innerhalb deiner Kündigungsfrist erklären, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Ist deine Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen, gilt diese kürzere Frist.

Bei einer normalen Kündigung will dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, ohne eine Fortsetzung anzubieten. Bei der Änderungskündigung verbindet er die Kündigung mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Dann gelten die neuen Bedingungen verbindlich, und du kannst sie später nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen.

Reagierst du nicht, nimmst du das Änderungsangebot damit nicht an. Dann kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden, sofern du nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebst.

Nein, in diesem Fall ist deine kürzere Kündigungsfrist die maßgebliche Frist für die Vorbehaltserklärung, nicht die volle Drei-Wochen-Frist.

Du behältst deinen Arbeitsplatz unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens, während dir bei einer Ablehnung im Fall eines verlorenen Prozesses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Ja, bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten §§ 2 und 4 Satz 2 KSchG entsprechend. Zusätzlich muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung ohne Auslauffrist musst du den Vorbehalt unverzüglich erklären, bei einer Auslauffrist ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob ebenfalls Unverzüglichkeit gilt oder die Frist des § 2 Satz 2 KSchG. Erkläre den Vorbehalt deshalb vorsorglich immer unverzüglich.

Ja, sofern in deinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss er vor jeder Änderungskündigung angehört werden, eine unterlassene Anhörung macht die Kündigung unwirksam.

Die geänderten Arbeitsbedingungen werden dann endgültig wirksam. Dein Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen, du arbeitest lediglich dauerhaft zu den neuen Bedingungen weiter.