Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Kündigungsschutzklage und Abfindung: Anspruch, Höhe und Ablauf

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung deiner individuellen Situation wende dich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Hast du eine Kündigung erhalten und fragst dich, ob eine Kündigungsschutzklage dir zu einer Abfindung verhilft? Diese Frage stellen uns Mandantinnen und Mandanten in Berlin und Brandenburg fast täglich. Die kurze Antwort: Ein Gesetz, das dir automatisch eine Abfindung zuspricht, gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle entsteht die Abfindung erst durch den Druck, den eine Kündigungsschutzklage auf den Arbeitgeber ausübt. Wie du dabei am besten vorgehst und worauf es bei der Verhandlung ankommt, erfährst du in unserem ausführlichen Ratgeber, wie du eine Abfindung erhältst. In diesem Beitrag ordnen wir dir zunächst den Zusammenhang zwischen Klage und Abfindung rechtlich ein.

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Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Kündigungsschutzklage und Abfindung?

Das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage ist nicht die Abfindung, sondern die Feststellung, dass dein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Du klagst also formal auf Fortbestand deines Jobs, nicht auf Geld.

In der Praxis will jedoch kaum ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zurücknehmen, dem er gerade gekündigt hat. Besteht für ihn zugleich das Risiko, den Prozess zu verlieren, bietet er stattdessen häufig eine Abfindung an, um dich zur Rücknahme der Klage zu bewegen. Diese Abfindung beruht dann auf einem Vergleich, also einer Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber, und ist keine automatisch geschuldete gesetzliche Leistung. Ohne eine erhobene Klage fehlt dem Arbeitgeber in der Regel der Anlass, überhaupt zu verhandeln.

Wie hoch fällt die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage aus?

Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es für den Vergleichsfall nicht. In der Praxis hat sich als Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigungsdauer etabliert. Diese Formel ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine Orientierungsgröße, von der im Einzelfall nach oben wie nach unten abgewichen wird.

Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten deiner Klage, deiner Betriebszugehörigkeit, deinem Gehalt, deinem Alter und nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick ab. Je größer das Risiko für den Arbeitgeber, den Prozess zu verlieren, desto verhandlungsbereiter zeigt er sich meist. Wir vertreten seit vielen Jahren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und kennen die dortige Spruchpraxis genau, was uns bei der Einschätzung realistischer Verhandlungsspielräume hilft.

Wann kommt es zu einer Abfindung durch Vergleich im Gütetermin?

Die Kündigungsschutzklage beginnt beim Arbeitsgericht meist mit dem sogenannten Gütetermin. Dort versucht der Richter oder die Richterin, eine einvernehmliche Lösung zwischen dir und deinem Arbeitgeber herbeizuführen. Ein großer Teil aller Kündigungsschutzverfahren endet bereits an diesem Punkt mit einem Vergleich, in dem sich die Parteien auf eine Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen.

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, wird das Verfahren im sogenannten Kammertermin fortgesetzt. Auch dort ist eine Einigung mit Abfindung jederzeit möglich, oft sogar kurz vor einer drohenden gerichtlichen Entscheidung, wenn eine Partei das Prozessrisiko neu bewertet.

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Kann das Gericht die Abfindung auch durch Urteil festsetzen?

Ja, in zwei Konstellationen bei einer ordentlichen Kündigung. Ist dir als Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, kannst du selbst die gerichtliche Auflösung gegen Abfindung beantragen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Auch dein Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag stellen, allerdings nur, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung steht dieses Recht dagegen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG ausschließlich dir als Arbeitnehmer zu, dein Arbeitgeber kann hier keinen Auflösungsantrag stellen. Für deinen eigenen Antrag genügt es, dass die Kündigung zumindest auch sozial ungerechtfertigt ist, auch wenn sie daneben aus anderen Gründen unwirksam sein sollte, etwa wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Stellt hingegen dein Arbeitgeber den Antrag, muss die Kündigung ausschließlich sozial ungerechtfertigt sein. Die Höhe legt das Gericht dann nach § 10 KSchG fest.

Als Obergrenze gelten grundsätzlich zwölf Monatsverdienste. Hast du bereits das fünfzigste Lebensjahr vollendet und bestand dein Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre, erhöht sich die Obergrenze auf fünfzehn Monatsverdienste. Ab dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr und zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu achtzehn Monatsverdienste möglich. Erreichst du zu dem vom Gericht festgesetzten Auflösungszeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze, gelten diese erhöhten Obergrenzen nicht, dann bleibt es bei höchstens zwölf Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst zählt dabei, was dir im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zugestanden hätte. Dieser Weg über ein Urteil ist in der Praxis seltener als der Vergleich, weil beide Seiten das verbleibende Prozessrisiko meist scheuen und eine einvernehmliche Lösung bevorzugen.

Gibt es eine Abfindung auch ohne Kündigungsschutzklage?

In einem speziellen Fall ja. Nach § 1a KSchG kann dir dein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben eine Abfindung von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr anbieten, wobei mehr als sechs Monate auf ein volles Jahr aufgerundet werden, verbunden mit dem Hinweis, dass du diese nur erhältst, wenn du keine Klage erhebst.

Hier gilt es, genau abzuwägen. Erhebst du Kündigungsschutzklage, entsteht ein Anspruch nach § 1a KSchG erst gar nicht, denn er setzt gerade voraus, dass du die Kündigung nicht gerichtlich angreifst. Das gilt auch für eine verspätet, also erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Klage, und auch dann, wenn du die Klage später wieder zurücknimmst, eine Rücknahme stellt den Anspruch in keinem dieser Fälle wieder her. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entschieden. Ob sich in deinem Fall die Klage oder die Annahme des Angebots eher lohnt, hängt stark von den Erfolgsaussichten einer Klage ab und sollte anwaltlich geprüft werden, bevor die Frist verstreicht.

Welche Frist musst du bei der Kündigungsschutzklage beachten?

Ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung bleiben dir nach § 4 KSchG grundsätzlich drei Wochen, um Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich, betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ausgesprochen wurde. Bedarf deine Kündigung ausnahmsweise der Zustimmung einer Behörde, etwa bei Schwerbehinderung der Zustimmung des Integrationsamts, beginnt die Frist abweichend erst mit der Bekanntgabe dieser Behördenentscheidung an dich.

Versäumst du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtlich angreifbar gewesen wäre. Damit fehlt dir in der Regel auch das Druckmittel einer laufenden Klage, mit dem sich eine Abfindung im Vergleichswege verhandeln lässt. Andere Abfindungsansprüche, etwa aus § 1a KSchG bei erfüllten Voraussetzungen, aus einem Sozialplan oder einer sonstigen Vereinbarung, können davon unberührt bleiben. Wer eine Kündigung erhält, sollte deshalb nicht erst tagelang abwarten, sondern zeitnah eine anwaltliche Einschätzung einholen.

Wirkt sich die Klage auf dein Arbeitslosengeld aus?

Eine berechtigte Sorge vieler Mandantinnen und Mandanten ist die Sperrzeit nach § 159 SGB III, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld für in der Regel zwölf Wochen ruhen lässt. Eine Sperrzeit droht vor allem dann, wenn du dein Arbeitsverhältnis selbst löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hast. Ein gerichtlicher Vergleich über deine Kündigungsschutzklage führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend sind aber die tatsächlichen Umstände, denn die Agentur für Arbeit prüft diese eigenständig und ist an die Formulierung des Vergleichs nicht gebunden: Der Vergleich darf deine Arbeitslosigkeit nicht ohne wichtigen Grund vorverlegen und keine Umgehung einer sonst drohenden Sperrzeit darstellen. Deshalb sollte im Vergleichstext sorgfältig festgehalten werden, dass die Beendigung auf der Arbeitgeberkündigung beruht und keine frühere Beendigung vereinbart wird.

Anders zu beurteilen ist die Frage, ob dein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Erhältst du im Vergleich eine Abfindung oder eine ähnliche Entlassungsentschädigung und endet dein Arbeitsverhältnis dabei vor Ablauf der eigentlich maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III bis zum hypothetischen Ende dieser Frist ruhen. Dieses Ruhensrisiko betrifft nicht schematisch jede Abfindung, eine Abfindung nach § 1a KSchG etwa führt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht schon für sich genommen zum Ruhen. Relevant wird es vor allem bei Vergleichs- und Aufhebungsvereinbarungen mit vorzeitigem Beendigungstermin. Ein solches Ruhen nach § 158 SGB III verschiebt lediglich den Auszahlungsbeginn, deine Gesamtbezugsdauer bleibt dadurch unverändert. Anders ist es bei einer echten Sperrzeit nach § 159 SGB III, hier mindert sich die Anspruchsdauer zusätzlich, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel. Diese Details sollten in jedem Vergleichstext sorgfältig formuliert werden.

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Musst du die Abfindung versteuern?

Ja, eine Abfindung ist grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf in aller Regel jedoch nicht an. Um die Steuerlast abzufedern, sieht § 34 EStG die sogenannte Fünftelregelung vor. Dabei wird zunächst die Mehrsteuer ermittelt, die auf ein Fünftel der Abfindung entfällt, und dieser Betrag anschließend verfünffacht, wodurch sich die Progressionswirkung der Abfindung abmildert. Als Orientierung gilt außerdem, dass die gesamte Zahlung in einem Kalenderjahr zufließen und eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen sollte, die genaue Prüfung erfolgt aber stets im Einzelfall.

Seit 2025 berücksichtigt dein Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug, sodass dir die Abfindung zunächst mit dem regulären, oft höheren Steuersatz ausgezahlt wird. Die steuerliche Entlastung erhältst du deshalb erst über deine Einkommensteuerveranlagung: Trage die Abfindung dazu korrekt in deiner Einkommensteuererklärung ein, das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind, und erstattet dir gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer. Für die konkrete steuerliche Gestaltung empfiehlt sich der Rat einer Steuerberatung.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage und wer trägt das Risiko?

Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens richten sich nach dem Streitwert. Bei Streitigkeiten über den Bestand oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser nach § 42 Abs. 2 GKG gesetzlich auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter gedeckelt, in der gerichtlichen Praxis wird meist dieser Höchstwert angesetzt. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, solltest du frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang sie die Kosten übernimmt. Auch ohne Rechtsschutzversicherung lässt sich das Kostenrisiko vorab realistisch einschätzen, sodass du auf dieser Grundlage entscheiden kannst, ob eine Klage für dich sinnvoll ist.

Was solltest du jetzt tun?

Wenn du gerade eine Kündigung erhalten hast, zählt vor allem Geschwindigkeit. Unterschreibe nichts voreilig und lasse dich nicht dazu drängen, ein Abwicklungs- oder Aufhebungsangebot sofort anzunehmen, denn damit gibst du oft Verhandlungsspielraum aus der Hand. Sichere alle Unterlagen zu deinem Arbeitsverhältnis, notiere dir das genaue Zugangsdatum der Kündigung und lasse anwaltlich prüfen, ob eine Klage sinnvoll ist und welche Abfindung realistisch erscheint. Melde dich außerdem unabhängig von der Klage rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, denn diese Pflicht besteht auch dann, wenn du gegen deine Kündigung vorgehst. Gerade weil die Drei-Wochen-Frist starr läuft, lohnt sich der Griff zum Telefon meist noch am selben Tag mehr als tagelanges Abwägen auf eigene Faust.

Wir bieten dir bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen eine kostenlose Ersteinschätzung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt und sind für neue Anfragen rund um die Uhr telefonisch, per Mail oder über unseren Chat erreichbar. Als Kanzlei mitten in Berlin kennen wir die Abläufe am Arbeitsgericht Berlin und am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus langjähriger Praxis und begleiten dich von der ersten Einschätzung bis zum Vergleich oder Urteil.

Fazit

Eine Kündigungsschutzklage ist kein Selbstzweck und begründet für sich genommen keinen Abfindungsanspruch, sie ist aber in der Praxis der entscheidende Hebel, um deinem Arbeitgeber eine Abfindung überhaupt abzuverhandeln. Weil dir dafür nur drei Wochen bleiben, solltest du nach Erhalt einer Kündigung keine Zeit verlieren. Kontaktiere uns für eine kostenlose Ersteinschätzung, wir prüfen mit dir gemeinsam deine Erfolgsaussichten und die realistische Höhe deiner Abfindung.

Häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage und Abfindung

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen wie § 1a KSchG. In den meisten Fällen entsteht die Abfindung erst durch einen Vergleich, zu dem es nicht kommen muss.

Üblich ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel ist rechtlich nicht verbindlich und wird im Einzelfall unter- oder überschritten.

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen wie § 1a KSchG. In den meisten Fällen entsteht die Abfindung erst durch einen Vergleich, zu dem es nicht kommen muss.

Zum Gütetermin solltest du mit deiner Anwältin oder deinem Anwalt klären, ob dein persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Ist das der Fall, musst du grundsätzlich teilnehmen. Bei einem wichtigen Grund kann das Gericht von der Anordnung absehen, dann kann dich eine entsprechend informierte und zum Vergleichsschluss bevollmächtigte Anwältin oder ein entsprechend bevollmächtigter Anwalt vertreten.

Die Kosten richten sich unter anderem nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Prüfe, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, und lasse dir vorab eine Kosteneinschätzung geben.

Ja, häufig wird die Klage im Zuge des Vergleichs zurückgenommen oder das Verfahren durch den Vergleich beendet. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht dadurch trotzdem nicht mehr, denn er setzt voraus, dass du die Kündigung gar nicht erst gerichtlich angreifst. Selbst eine verspätet erhobene Klage kann den Anspruch bereits ausschließen, eine spätere Rücknahme stellt ihn in keinem dieser Fälle wieder her.

Ein gerichtlicher Vergleich führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit, solange er die Arbeitslosigkeit nicht ohne wichtigen Grund vorverlegt. Erhältst du dabei eine Abfindung und endet dein Arbeitsverhältnis vor der eigentlich maßgeblichen Kündigungsfrist, kann dein Anspruch zusätzlich vorübergehend nach § 158 SGB III ruhen.

Ja, sie ist einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast unter bestimmten Voraussetzungen deutlich abmildern. Seit 2025 wendet dein Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an, das Finanzamt prüft und berücksichtigt sie aber weiterhin im Rahmen deiner Einkommensteuerveranlagung, wenn du die Abfindung entsprechend einträgst.

Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Eine spätere Klage ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Ja, auch hier gilt grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist, außer deine Kündigung bedarf ausnahmsweise der Zustimmung einer Behörde, dann beginnt die Frist erst mit deren Bekanntgabe. Gerade bei fristlosen Kündigungen sind die rechtlichen Anforderungen an den Arbeitgeber hoch, sodass sich eine Klage häufig lohnt und nicht selten in einem Vergleich mit Abfindung endet.