Warum unterscheidet sich Deine Lage von der eines normalen Arbeitnehmers?
Der Grund liegt in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Danach gelten die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist, bei einer GmbH also für den Geschäftsführer. Diese sogenannte negative Fiktion greift unabhängig davon, ob Deinem Anstellungsverhältnis rechtlich ein Dienstvertrag oder ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Entscheidend ist allein, ob Deine Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestand. Für Dich bedeutet das: Eine ordentliche Beendigung durch die Gesellschaft braucht grundsätzlich keine soziale Rechtfertigung, wie sie ein normaler Arbeitnehmer nach § 1 KSchG einfordern könnte.