Rechtsanwaltskanzlei Schleyer

Aufhebungs­vertrag als Geschäfts­führer: So verhandelst Du die Abfindung

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Tino Sieland
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Warum unterscheidet sich Deine Lage von der eines normalen Arbeitnehmers?

Der Grund liegt in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Danach gelten die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist, bei einer GmbH also für den Geschäftsführer. Diese sogenannte negative Fiktion greift unabhängig davon, ob Deinem Anstellungsverhältnis rechtlich ein Dienstvertrag oder ausnahmsweise ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Entscheidend ist allein, ob Deine Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestand. Für Dich bedeutet das: Eine ordentliche Beendigung durch die Gesellschaft braucht grundsätzlich keine soziale Rechtfertigung, wie sie ein normaler Arbeitnehmer nach § 1 KSchG einfordern könnte.

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Hast Du überhaupt einen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch kennt das Recht für Geschäftsführer nicht. Ansprüche können sich aber aus zwei Quellen ergeben. Erstens aus Deinem Anstellungsvertrag, wenn dieser eine Abfindungsklausel für den Fall einer Beendigung enthält, etwa gekoppelt an die Restlaufzeit oder ein Vielfaches Deines Monatsgehalts. Zweitens aus der Verhandlung selbst, denn in der Praxis ist die einvernehmliche Aufhebung der häufigste Weg der Trennung. Wie viel dabei tatsächlich erreichbar ist, hängt entscheidend davon ab, wie dringend die Gesellschaft Deine Zustimmung zur schnellen und geräuschlosen Trennung braucht. Wie eine gute Abfindung im Aufhebungsvertrag grundsätzlich verhandelt wird, gilt im Kern auch für Geschäftsführer, wenn auch ohne den gesetzlichen Rahmen des KSchG.

Organstellung und Anstellungsvertrag: zwei getrennte Dinge

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung. Die Abberufung als Organ beendet nur Deine Organstellung, sie beendet nicht automatisch Deinen zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses braucht es einen gesonderten Rechtsakt, es sei denn, im Vertrag ist eine wirksame Koppelungsklausel vereinbart, die beides automatisch verknüpft. Ein Aufhebungsvertrag ist deshalb in der Praxis attraktiv, weil er beide Ebenen, Organstellung und Anstellungsverhältnis, in einem einzigen Dokument sauber und einvernehmlich regeln kann.

Welche Kündigungsfristen gelten überhaupt für Deinen Dienstvertrag?

Sofern Dein Anstellungsvertrag keine eigene Kündigungsfrist vorsieht, richtet sich die Frist nach § 621 BGB und nicht nach den arbeitsrechtlichen Staffelfristen des § 622 BGB. § 621 BGB knüpft an die Art Deiner Vergütung an. Ist Deine Vergütung nach Monaten bemessen, wie es beim Geschäftsführergehalt der Regelfall ist, kann spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Nur wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, gilt bei einem Dienstverhältnis, das die Erwerbstätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, stattdessen eine Frist von zwei Wochen. In der Praxis vereinbaren die meisten Geschäftsführerverträge davon abweichende, deutlich längere Fristen. Diese Fristen bilden den Verhandlungsrahmen, innerhalb dessen ein Aufhebungsvertrag typischerweise abgeschlossen wird.

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Wie läuft die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags praktisch ab?

Zuständig für den Abschluss ist bei einer GmbH in aller Regel die Gesellschafterversammlung, nicht ein einzelner Mitgeschäftsführer oder die Personalabteilung. Das lohnt sich zu wissen, weil Verhandlungen dadurch oft direkt mit den Gesellschaftern oder deren Bevollmächtigten geführt werden. Wichtig ist, die Konditionen nicht im ersten Gespräch selbst final zu verhandeln, sondern sich Bedenkzeit zu verschaffen und die vorgeschlagenen Eckpunkte vorher rechtlich prüfen zu lassen. Wer zu schnell unterschreibt, verschenkt in der Regel Verhandlungsspielraum, den die Gesellschaft bei einer einvernehmlichen Lösung eigentlich einzuräumen bereit wäre.

Was gehört neben der Abfindung noch in einen guten Aufhebungsvertrag?

Die Abfindungshöhe ist wichtig, sie ist aber nur ein Baustein. Ebenso relevant sind ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, die Regelung einer Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, eine Haftungsfreistellung beziehungsweise Entlastung für die Zeit Deiner Organtätigkeit sowie die Behandlung eines etwaigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, orientieren sich Gerichte bei der Frage einer Karenzentschädigung häufig an den Grundgedanken der §§ 74 ff. HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot ohne angemessene Entschädigung angreifbar sein kann. Auch die Rückgabe von Dienstwagen, Firmenhandy oder Beteiligungsprogrammen gehört in eine saubere Aufhebungsvereinbarung.

Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?

Eine Abfindung zählt grundsätzlich zu Deinem steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehungsweise Deinen Einkünften. Für solche außerordentlichen Einkünfte sieht § 34 EStG allerdings eine Tarifermäßigung vor, die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird die Steuer rechnerisch so ermittelt, als würde die Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt zufließen, was die Steuerprogression abmildert. Ob und in welchem Umfang diese Regelung in Deinem Fall greift, hängt von den Einzelheiten Deiner Vereinbarung ab, hier lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater.

Gibt es Ausnahmen, in denen doch Kündigungsschutz gilt?

Ja, allerdings selten. Materiell-rechtlich kann ein Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis in Ausnahmefällen tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein, etwa bei starker Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaft. Nach der bisherigen Rechtsprechung von BAG und BGH ändert das aber grundsätzlich nichts an der Anwendung des § 14 Abs. 1 KSchG, solange die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestand. Relevanter wird die Frage meist erst, wenn Du zuvor bereits als gewöhnlicher Arbeitnehmer im Unternehmen tätig warst und diese Position neben Deiner Geschäftsführertätigkeit fortbesteht, oder wenn Deine Organstellung bereits wirksam beendet wurde, bevor die Kündigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt.

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Was tun, wenn die Gesellschaft keinen Aufhebungsvertrag anbietet?

Bietet die Gesellschaft stattdessen eine ordentliche Kündigung an, prüfen wir zunächst, ob überhaupt ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt und ob die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wurde. Auch eine außerordentliche Kündigung braucht weiterhin einen wichtigen Grund nach § 626 BGB, dieser Maßstab gilt unabhängig von Deiner Organstellung. Formale Mängel bei Gesellschafterbeschluss oder Vollmacht können eine Kündigung angreifbar machen, selbst wenn Dir der klassische Kündigungsschutz sonst nicht zusteht.

Was solltest Du jetzt konkret tun?

Lass die vorgeschlagenen Eckpunkte prüfen, bevor Du unterschreibst, insbesondere Abfindungshöhe, Freistellung, Wettbewerbsverbot und Haftungsfragen. Verhandle nicht im ersten Gespräch abschließend, sondern verschaffe Dir Bedenkzeit. Kläre parallel mit einem Steuerberater, wie sich die Abfindung steuerlich am günstigsten gestalten lässt.

Ein Aufhebungsvertrag als Geschäftsführer ist kein Standardformular, sondern das Ergebnis einer Verhandlung, in der Du ohne gesetzlichen Kündigungsschutz startest, aber mit gutem Vorbereitungsgrund viel erreichen kannst. Wir prüfen für Dich Deinen Anstellungsvertrag, die vorgeschlagenen Eckpunkte und verhandeln mit der Gesellschaft, um eine für Dich angemessene Abfindung und saubere Nebenregelungen zu erzielen.

Häufig gestellte Fragen

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ansprüche ergeben sich aus einer vertraglichen Abfindungsklausel oder aus der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließt Organmitglieder juristischer Personen ausdrücklich vom allgemeinen Kündigungsschutz aus, solange die Organstellung besteht.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ansprüche ergeben sich aus einer vertraglichen Abfindungsklausel oder aus der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags.

In aller Regel die Gesellschafterversammlung durch Beschluss, nicht ein einzelner Geschäftsführer oder die Personalabteilung.

Grundsätzlich § 621 BGB, nicht die arbeitsrechtlichen Staffelfristen des § 622 BGB.

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn Deine Organstellung bereits beendet ist oder Du zusätzlich in einem eigenständigen Arbeitsverhältnis für das Unternehmen tätig bist.

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, orientieren sich Gerichte häufig an den Grundgedanken der §§ 74 ff. HGB zur Karenzentschädigung.

Als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG, unter Umständen begünstigt durch die sogenannte Fünftelregelung.

Besser nicht. Verschaffe Dir Bedenkzeit und lass die Eckpunkte vorher prüfen, um keinen Verhandlungsspielraum zu verschenken.

Auch dann lohnt sich eine Prüfung von Gesellschafterbeschluss, Vertretungsmacht und eingehaltener Kündigungsfrist.